Geldwerte Leistung

Eine allfällige spätere Umwandlung von geldwerten Leistungen in ein Darlehen ändert nichts an der Qualifikation von Zahlungen als geldwerte Lesistungen. Es ging um Geschäftseinnahmen, welche die Gesellschaft nicht ordnungsgemäss verbucht hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Mittel, die eigentlich der Steuerpflichtigen zugestanden hätten, aus dieser abgeflossen sind. Da nicht ersichtlich ist, dass dem Mittelabfluss eine Leistung gegenübergestanden wäre, wurde die Steuerpflichtige im entsprechenden Umfang entreichert gemäss Bundesgericht. (16.05.26)