Unternutzungsabzug

Steht es der steuerpflichtigen Person frei, ob sie die Liegenschaft zu Alleineigentum erwerben will oder nicht, kann nicht davon gesprochen werden, dass sie sich ausserstande gesehen hätte, Einfluss auf das Bestehen der Raumreserve zu nehmen. Die Situation unterscheidet sich damit erheblich von derjenigen einer abrupt und unerwartet eingetretenen tatsächlichen Trennung eines Ehepaares. Vielmehr ist sie vergleichbar mit den ausdrücklich von der Möglichkeit des Unternutzungsabzuges ausgenommenen Erwerb einer überdimensionierten neuen Liegenschaft aus freien Stücken gemäss Bundesgericht. (24.05.26)