Interkantonale Doppelbesteuerung

Aus dem Bundesrecht ergibt sich kein Anspruch darauf, dass ein Kanton einen Veranlagungsentscheid nachträglich zu Gunsten der steuerpflichtigen Person aufhebt oder ändert. Das Bundesrecht verbietet einer kantonalen Steuerbehörde aber nicht, dies (einzig in Bezug auf die Beseitigung einer Doppelbesteuerung) zu tun, sofern ihrem Veranlagungsentscheid droht, andernfalls vom Bundesgericht aufgehoben oder geändert zu werden. Insofern lassen sich Veranlagungsentscheide nicht als vollständig rechtskräftig bezeichnen, solange ihnen wegen interkantonaler Doppelbesteuerung die Aufhebung oder Änderung durch das Bundesgericht droht. (12.07.26)