Teilung Vorsorgeguthaben
Eine lange Trennungsdauer für sich allein stellt noch keinen wichtigen Grund dar, um vom Grundsatz der hälftigen Teilung der beruflichen Vorsorgeguthaben abzuweichen. Ebenso wenig genügt der Umstand, dass die Vorsorgeguthaben hauptsächlich nach der Trennung erworben wurden. Die Ehefrau wusste bei der Eheschliessung um die geringen Verdienstmöglichkeiten des Ehemannes. Sie ist 5 Jahre jünger als der Ehemann, erzielte höhere Einkommen und verfügte bereits über zahlreiche Jahre, um ihre zweite Säule aufzubauen. Gemäss Bundesgericht ist die hälftige Teilung der ehelich angesparten Vorsorgeguthaben also korrekt. (01.08.26)