Abzug Kinderbetreuung

Gemäss Bundesgericht können Kosten für Ferienlager als abzugsfähige Drittbetreuungskosten gelten, sofern sie primär der Kinderbetreuung dienen. Entscheidend ist ein direkter Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit sowie ein tatsächlicher Betreuungsbedarf (z.B. mittwochs oder in Ferien). Betreuung umfasst auch Aktivitäten; eine Beschränkung auf reine Aufsicht ist unzulässig. Wichtig bleibt, dass der Betreuungszweck im Vordergrund steht. (08.08.26)