Steuerrechtlicher Wohnsitz

Massgebend ist der objektiv erkennbare Lebensmittelpunkt abgeleitet aus der Gesamtheit äusserer Umstände. Ausschlaggebend gemäss Bundesgericht waren im zu beurteilenden Fall: fortbestehende Verfügbarkeit und Ausstattung des Hauses im Kanton Zürich, der dort höhere versicherte Hausrat, das dominante Einkaufs- und Bargeldbezugsmuster, der weiterhin geführte Festnetzanschluss sowie die unzureichende Mitwirkung der Steuerpflichtigen, namentlich fehlende Kreditkarten- und Kalendernachweise , Investitionen und berufliche Bindungen im Kanton Zug. (23.08.26)