Gemäss Bundesgericht sollen Familienzulagen jener Person zukommen, die für den Unterhalt und die Bedürfnisse der Kinder besorgt sei. Würden sie vom daran Berechtigten nicht an die sorgenberechtigte Person weitergeleitet, sei eine direkte Auszahlung an diese zu bewilligen. Die Drittauszahlung sei gerade in Fällen sinnvoll, in denen zwischen den beteiligten Elternteilen ein gespanntes Verhältnis herrsche. (17.02.18)