Sitz Holdinggesellschaft

Massgebend ist zusammenfassend die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks. Findet sie an mehreren Orten statt, ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung entscheidend. Die relevanten Handlungen bestimmen sich nach dem Gesellschaftszweck wenn dieser zur Hauptsache vermögensverwaltende oder administrative Verrichtungen umfasst, ist der Ort von deren Ausübung massgeblich. (17.10.26)