Partielle Ermessensveranlagung
Eine Ermessensveranlagung kann auch dann vorgenommen werden, wenn die Steuerfaktoren aus anderen Gründen ungewiss sind und nicht abgeklärt werden können. Anlass zu einer Ermessensveranlagung bietet in diesem Sinne letztlich jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei, auf der Basis zuverlässiger Unterlagen zu ermitteln. Dabei richtet sich der Umfang der Ermessensveranlagung auf diejenigen Teile der Steuerfaktoren, die von den ungewissen tatsächlichen Verhältnissen betroffen sind gemäss Bundesgericht. (08.11.26)