Ein Steuerpflichtiger verkaufte sein Eigenheim und kaufte ein Ersatzobjekt in welchem er auch Wohnsitz nahm. Er verlangte Steueraufschub und machte Ersatzbeschaffung geltend. Nach knapp 2 Jahren verlegte er seinen Wohnsitz ins Ausland. Gemäss Bundesgericht ist die Voraussetzung der dauernden und ausschliesslichen Selbstnutzung mit der Wohnsitznahme im Ersatzobjekt erfüllt. Eine Mindesthaltedauer des Ersatzobjektes von 5 Jahren wird nicht verlangt. (24.02.18)