Ein Schweizer Autofahrer geriet im Ausland in eine Verkehrskontrolle. Wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h erhielt er ein Fahrverbot von 4 Monaten und eine Strafe per Strafbefehl. In der Folge wurde ihm der Ausweis in der Schweiz für 6 Monate entzogen. Er wehrte sich mit den Argumenten, dass der Strafbefehl in einer ausländischen Sprache, ohne korrekte Rechtsmittelbelehrung und mit normaler Post geschickt worden sei und deshalb nicht rechtskräftig sei. Das Bundesgericht liess den Mann abblitzen weil das Verkehrsamt in der Schweiz ihm mitteilte, dass er seine Einwände im ausländischen Verfahren hätte geltend machen müsse. (08.04.18)