Der Beweis für eine rentenbegründende Invalidität kann grundsätzlich nur dann als geleistet gelten, wenn bei umfassender Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in allen Lebensbereichen resultiert. Für leichte bis mittelschwere Depressionen bedeutet dies, dass dem bisherigen Kriterium der "Therapieresistenz" als Voraussetzung für eine IV-Rente nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt gemäss Bundesgericht. (28.04.18)