Ausscheidungsverlust Liegenschaften

Einen etwaigen Auslandsverlust, gehe dieser auf einen grundstückbezogenen Schuldzinsenüberschuss oder einen auf einem Grundstück entstehenden Gewinnungskostenüberschuss zurück, hat die Schweiz bei Ermittlung des steuerbaren Einkommens kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht zu übernehmen. Beachtlich ist er hingegen bei Ermittlung des Steuersatzes. Auch ein den Steuersatz mindernder Verlustvortrag ist zu berücksichtigen gemäss Bundesgericht. (08.09.18)