Nimmt der Grundeigentümer eine handelsrechtskonforme Aufteilung von Boden und Gebäude vor, ist es der Veranlagungsbehörde weder während der Haltedauer noch bei der Veräusserung oder Überführung des Grundstücks möglich, auf einer den Boden und das Gebäude zusammenfassenden Einheit zu bestehen. Dies setzt gemäss Bundesgericht keinen Widerspruch gegen die Einheit der Rechtsordnung. Leitrecht ist hinsichtlich der Bewertung nicht das Sachenrecht, sondern das Handelsrecht welches seinerseits auf der Betriebswirtschaftslehre fusst. (15.09.18)