Vorsteuerabzug Gebäude-Abbruch

Bricht eine Firma ein Gebäude im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit ab, um das Grundstück in seinen natürlichen Zustand zurückzuversetzen und verkauft dieses anschliessend an einen Bauherren, wären die Vorsteuern auf den Aufwendungen des Abbruchs ohne Weiteres im vollen Umfang abzugsfähig. Gemäss Bundesgericht stellt der Abbruch eines Gebäudes den letzten Abschnitt der unternehmerischen Tätigkeit dar, falls sich das Objekt weiterhin im Eigentum desjenigen befindet, welcher es zuvor genutzt hat. (22.09.18)