Ergibt sich eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person regelmässig an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheides berechtigen könnte. Diese und alle weiteren zusammenhängenden Rechtsfragen dürfen im Veranlagungsverfahren jenes Jahres vorgebracht werden, in welchem erstmals ein steuerbarer Reingewinn eintritt. Wird davor etwas festgehalten, entfaltet es materielle Rechtskraft lediglich insoweit, dass festgestellt wurde ob ein Gewinn oder Verlust entstanden ist gemäss Bundesgericht. (07.10.18)