Für die privilegierte Erbschaftsbesteuerung einer Wohngemeinschaft wird ein gemeinsamer Wohnsitz von mindestens 5 Jahren vorausgesetzt. Diese Voraussetzung gilt nicht nur für Konkubinatspaare sondern privilegiert auch andere Formen von Wohngemeinschaften z.B. Geschwister. Eine Wohngemeinschaft von Erblasser und Erbin in zwei komplett ausgestatteten Wohnungen von der erbschaftssteuerlichen Privilegierung auszuschliessen, ist vor dem Hintergrund, dass in dieser Situation das Leben jederzeit vollumfänglich auf die eigene Wohnung beschränkt werden kann, gemäss Bundesgericht sachlich gerechtfertigt. (13.10.18)