Berechnung Eigenmietwert

Die Wohnung des Steuerpflichtigen liegt in einer Entwicklungszone gemäss kantonaler Gesetzgebung. Dass das Wohnungsamt deswegen einen Höchstwert für die Miete dieser Liegenschaft bestimmt hat, gehört zu den örtlichen Verhältnissen, welche berücksichtigt werden müssen, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Fragebogen erscheinen. Gemäss Rechtssprechung soll der Eigenmietwert demjenigen Betrag entsprechen, den der Besitzer erhalten würde, wenn er sein Eigentum zu marktüblichen Verhältnissen vermieten würde, oder welchen er bezahlen müsste, um ein ähnliches zu mieten gemäss Bundesgericht. (22.05.22)

Steuerrechtliche Behandlung AGBR

Eine Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven ist bis zum Fünffachen der aktuellen jährlichen Arbeitgeberbeiträge erlaubt. Ein Zwang zum Abbau der vorhandenen AGBR gibt es nicht. Werden AGBR nicht aktiviert, so führt dies im Zeitpunkt ihrer Bildung zu einer erfolgswirksamen Aufwandbuchung, welche das Periodenergebnis und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage vermindert. Eine steuerliche Korrektur des periodenfremden Aufwandes hat trotzdem zu unterbleiben da eine Durchbrechung des Periodizitätprinzips in gewissen Fällen, wie den AGBR, möglich ist. (15.05.22)

Dreieckstheorie

Entnimmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Veräusserung einer Beteiligung der betroffenen Gesellschaft mittels verdeckter Gewinnausschüttung Substanz, so hat das zwar Einfluss auf den Wert des Kaufobjekts und damit auf den Preis - allfällige Steuerfolgen einer solchen geldwerten Leistung treffen indessen allein den Veräusserer; eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Erwerber der Beteiligung liegt in diesem Vorgang nicht, übernimmt dieser doch auch eine Gesellschaft mit im Umfang der Entnahme reudzierter Substanz gemäss Bundesgericht. (08.05.22)

Pferdebetrieb: Hobby oder selbständige Tätigkeit

Da die Pferdezucht aufgegeben und später auch keine Reitstunden mehr angeboten wurden, ist eine selbständige Erwerbstätigkeit zu verneinen. Zudem besassen die Steuerpflichtigen viel mehr Pferde als für Reitstunden gebraucht wurden, was zeigt, dass die Haltung der Pferde hauptsächlich privat motiviert war. Gemäss Gericht ist der Pferdebetrieb also Hobby was zur Folge hat, dass die Verluste steuerlich nicht abzugsfähig sind. (30.04.22)

Verrechnung Verlustvorträge

Obwohl die Verlustvorträge bei einer Einzelfirma mit der selbständig erwerbstätigen Person verknüpft sind, gehen diese bei einer Fusion mit einer anderen Unternehmung grundsätzlich über. Für die Übertragung von Verlustvorträgen im Zuge der Fusion genügt es, dass die wirtschaftliche Kontinuität der übertragenden Gesellschaft gegeben ist. Die anschliessende Verrechnung der übertragenden Einzelfirma auf die übernehmende AG ist somit zulässig gemäss Gerichtsentscheid. (24.04.22)

Indirekte Teilliquidation wegen Amortisationsrate

Eine indirekte Teilliquidation liegt vor, wenn eine verzögerte Substanzausschüttung aus einem Unternehmensverkauf gegen Gewährung eines zinslosen Darlehens mit geringer Amortisationsrate besteht, die so ausgestaltet wurde, dass sie nur mit erwirtschafteten Dividenden bezahlt werden konnte. Die nicht drittvergleichskonforme Darlehensausgestaltung (Amortisationsdauer ca. 21 Jahre) führt dazu, dass es zu keiner Substanzentnahme innerhalb der Sperrfrist kommt. Bei drittvergleichskonformer Ausgestaltung hätte teilweise auf die Substanz zurückgegriffen werden müssen gemäss Bundesgericht. (18.04.22)

Drittpreisvergleich

Gemäss Bundesgericht ist es bereits fraglich, ob Vergleichsofferten, bei denen es nicht zu einer Auftragsvergabe gekommen ist, überhaupt für die Durchführung eines Preisvergleiches geeignet sind, kommt ihnen doch gegenüber tatsächlich abgewickelten Transaktionen von vorneherin nur eine beschränkte Aussagekraft zu. Hinzu kommt, dass die infrage stehenden Offerten nicht den Zeitraum betreffen, um den es in diesem konkreten Fall geht, sondern erst Jahre später zu einem Zeitpunkt eingeholt wurden, als die Drittvergleichskonformität durch die Steuerverwaltung infrage gestellt worden war. (10.04.22)

Befreiung Steuerpflicht Stiftung

Die Voraussetzung der Uneigennützigkeit der juristischen Person, welche gemeinnützige Zwecke verfolgt und deshalb von der Steuerpflicht befreit sein sollte, setzt altruistisches Handeln voraus. Unternehmerische Zwecke gelten grundsätzlich nicht als gemeinnützig, ebenso wenig wie eine Tätigkeit, die darin besteht, einen grundsätzlich gewinnorientierten Betrieb zu unterstützen. Jedoch kann eine juristische Person, welche ihr Vermögen in eine oder mehrere Gesellschaften investiert hat, die Voraussetzung der Uneigennützigkeit erfüllen und damit von der Steuerpflicht wegen gemeinnützigem Zweck befreit sein gemäss Bundesgericht. (03.04.22)

Nichtigkeit der Veranlagung

In einem Fall beruht die Differenz zwischen der Veranlagung bei den Kantons- & Gemeindesteuern gegenüber derjenigen bei der direkten Bundessteuer bloss auf einer abweichenden Beweiswürdigung hinsichtlich des identischen Sachverhaltes. Es fehlen jegliche Hinweise darauf, dass nachträglich Umstände bekannt geworden wären, die den Sachverhalt, welcher der Veranlagungsverfügung betreffend den Kantons- & Gemeindesteuern zugrunde gelegen haben, als unzutreffend hätte erscheinen lassen. Die beiden voneinander abweichenden Veranlagungen sind stattdessen auf eine jeweils unterschiedliche Ermessensausübung im Rahmen der Beweiswürdigung und nicht auf neue Tatsachen zurückzuführen. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Fehlt einer Verfügung zufolge Nichtigkeit jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch die Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten gemäss Bundesgericht. (27.03.22)

Tatsächliche Verwaltung und geschäftsmässig begründeter Aufwand

Der Ort der tatsächlichen Verwaltung kann bei einer Gesellschaft, bei der kein geographischer Schwerpunkt auszumachen ist, am Wohnsitz des Geschäftsführers sein. Dieser Wohnsitz kann auch relevant sein, falls es keine Geschäftseinrichtungen und kein Personal oder sonstige Infrastruktur gibt. Eine Aufwendung ist grundsätzlich dann geschäftsmässig begründet, wenn der Betrieb und der mit ihm verfolgte Zweck der Gewinnerzielung mit der Aufwendung in irgendeinem kausalen Zusammenhang stehen. Für die geltend gemachten Aufwendungen für Drittleistungen und einen Teil der Fahrzeugkosten wurde der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit nicht erbracht, weshalb die entsprechenden Beiträge zu Recht aufgerechnet wurden. (20.03.22)