Doppelbesteuerung International

Die Pflichtige beantragte, dass Schulden und Schuldzinsen im internationalen Verhältnis ausnahmsweise objektmässig auszuscheiden seien, da sie diese ansonsten in ihrem Wohnsitzstaat nicht zum Abzuge bringen könne und eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegen würde. Dass im internationalen Verhältnis Schuld- und Schuldzinsabzüge nicht immer in vollem Umfange getätigt werden können, ist Folge der ausländischen Steuerregelungen, auf welche die Schweiz keinen Einfluss hat und welche sie auch nicht ausgleichen muss. (13.03.22)

Grundstückgewinn Abbruchkosten

Beim Abbruch einer Baute im Privatvermögen entsteht ein privater Vermögensverlust, der einkommenssteuerlich unerheblich bleibt. Steuersystematisch fällt es daher ausser Betracht, diesen Verlust nunmehr bei der Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns doch noch zu berücksichtigen. Es widerspricht nicht dem Leistungsfähigkeitsprinzip, wenn privat verursachte Vermögensverminderungen steuerlich unberücksichtigt bleiben gemäss Bundesgericht. (06.03.22)

Aufenthalt aus medizinischen Gründen

Anders als bei der Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes wird für die Annahme eines steuerrechtlichen Aufenthaltes einzig ein tatsächliches Verweilen im Sinne einer physischen Anwesenheit vorausgesetzt. Das subjektive Element der Absicht des dauernden Verbleibens ist hingegen nicht erforderlich. Der Aufenthalt zu Sonderzwecken kann auch bei Vorliegen eines ausländischen Wohnsitzes am Ort der Lehranstalt oder Heilstäte zu einem dortigen steuerrechtlichen Wohnsitz führen. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Beziehungen zum Anstaltsort besonders intensiv werden, so dass dieser als der freiwillig gewählte Lebensmittelpunkt erscheint gemäss Bundesgericht. (27.02.22)

Bewertung von Wertpapieren

Ein Steuerpflichtiger hat Beteiligungen an 3 Gesellschaften von unabhängigen Dritten erworben. In solchen Fällen entspricht der Kaufpreis grundsätzlich dem Verkehrswert. Abschreibungen sind nur im Fall von Wertverlusten der Beteiligungen möglich oder im Falle eines erhöhten Kaufpreises. Da der Steuerpflichtige den Wertverlust der Beteiligungen nicht nachweisen konnte, sind die gemeldeten Abschreibungen nicht gerechtfertigt und werden gemäss Bundesgericht zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. (20.02.22)

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel

Das Vermögen, das der Geschäftstätigkeit dient, bildet grundsätzlich Geschäftsvermögen. Geschäftsvermögen setzt somit notwendigerweise eine selbständige Erwerbstätigkeit voraus. Die Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einem gewerblichen oder geschäftlichen Betrieb stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Auch diese kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder vorübergehend ausgeübt werden. Gemäss Bundesgericht hat beim Steuerpflichtigen eine Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen stattgefunden, indem er ein Grundstück zu Stockwerkeigentum ausgestaltet und 5 Stockwerkeinheiten daraus gebildet hat und diese danach verkauft wurden. (13.02.22)

Frage der Realisation

Auch blosse Gutschriften, die der Auszahlung der Leistung vorangehen oder als Alternative zu dieser bestehen, fallen unter die echten Erträge. Sie gelten als Vermögenszufluss, selbst wenn sie begrifflich von keinen Liquiditätsfolgen begleitet sind. Gutschrift und Auszahlung stellen nur unterschiedliche Modalitäten des Bezugs dar. Das Steuerrecht stellt auf die Realisation und nicht auf den pagatorischen Geldfluss ab. Entscheidend ist, ob und wann ein Anspruch entstanden ist, nicht ob und wann dieser Anspruch in liquider Form zur Auszahlung gelangt. Bedeutsam ist vorliegend gemäss Bundesgericht, dass die GmbH einen Mietaufwand verbuchte, wobei als Gegenkonto das Kontokorrent des Alleingesellschafters bebucht wurde. (06.02.22)

Sicherstellungsverfügung

Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Beschwerdeführer hätte es in der Hand gehabt, seine Behauptung substanziert zu begründen, indem er Klarheit geschaffen und aktuelle Abschlüsse vorgelegt hätte. Dies hat er unterlassen, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedenfalls nicht verfassungsrechtlich unhaltbar ist gemäss Bundesgericht. (30.01.22)

Liquidationsgewinnsteuer Privatentnahme

Bei buchmässiger Einzelbetrachtung und unterschiedlicher Wertentwicklung der einzelnen Bestandteile können die wiedereingebrachten Abschreibungen kleiner sein als die Differenz zwischen dem Buchwert und den Anlagekosten des gesamten Grundstückes. Massgebend für die Begrenzungsfunktion ist somit nicht die buchmässige Einzelbetrachtung, sondern die Differenz zwischen dem Buch- bzw. Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten des gesamten Grundstückes gemäss Bundesgericht. (22.01.22)

Nachsteuern geldwerte Leistungen

Wenn auf der Ebene der Kapitalgesellschaft eine geldwerte Leistung an die Anteilsinhaber oder diesen nahestehende Dritte aufgerechnet wird, setzt dies ein gewichtiges Indiz, das bei der Veranlagung des Beteiligungsinhabers zu berücksichtigen ist. Ein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus besteht aber nicht. In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat ein Anteilsinhaber, der gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe der von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Wenn er dies unterlässt oder sich auf pauschale Ausführungen beschränkt, darf die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf der Ebene der Gesellschaft rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt gemäss Bundesgericht. (16.02.22)

Besteuerung Kinderzulagen Rentensatz

Kinderzulagen sind wiederkehrende, sozialversicherungsrechtliche Leistungen. Daraus folgt, dass die Nachzahlung von fälligen wiederkehrenden Leistungen zum Rentensatz besteuert werden muss. Gemäss Bundesgericht sind die Kinderzulagen, welche die Ehefrau im Jahr 2016 erhalten hat, ebenfalls vollständig im 2016 steuerbar, auch wenn ein Teil davon der Nachzahlung von überfälligen Beträgen zugewiesen werden kann. (08.01.22)