Rückzahlungspflicht WEF-Vorbezug

Die Vermietung eines Wohnobjekts, das mit vorbezogenen Mitteln aus der beruflichen Vorsorge finanziert wurde, führt nicht zwangsläufig zu einer Rückzahlungspflicht gegenüber der Pensionskasse. Das Bundesgericht verneint die Rückzahlungspflicht im Fall einer Eigentümerin, die ihre Wohnung nach jahrelanger Eigennutzung unbefristet und mit beidseitiger Kündigungsfrist von 3 Monaten vermietet hat. Zweckwidrig wäre es gewesen, wenn der Vorbezug von Anfang an mit Blick auf eine gewinnbringende Investition getätigt worden wäre. Das ist hier aber nicht der Fall, da die Eigentümerin ihre Wohnung erst nach Jahren eigener Nutzung vermietet hat. (13.11.21)

Sitzverlegung einer AG in Liquidation

Schon Monate vor der Sitzverlegung der Gesellschaft war klar, dass ihr wesentlicher Zweck allein noch in der Liquidation der wesentlichen Vermögensbestandteile bestand. Die damit in Zusammenhang stehenden Aktivitäten hatten keinen massgebenden Bezug zum neuen Sitzkanton. Der vollzogene Sitzwechsel war in steuerlicher Hinsicht also unbeachtlich gemäss Bundesgericht. (07.11.21)

Anrechnungszeitpunkt Freizügigkeitsguthaben EL

Ein Freizügigkeitskapital kann bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen erst zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung als verzehrbarer Vermögenswert angerechnet werden. Das trifft zu, wenn der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente durch die zuständige Behörde (Verwaltung bzw. Gericht) rechtskräftig zugesprochen ist, die Invalidenleistungen also tatsächlich fliessen. Das Freizügigkeitsguthaben einer versicherten Person ist also erst ab diesem Zeitpunkt als verzehrbarer Vermögenswert bei der EL-Berechnung einzubeziehen und nicht weiter rückwirkend auf den Beginn des Rentenanspruchts hin gemäss Bundesgericht. (30.10.21)

Videoaufnahme

Eine Videoaufnahme, für deren Betrieb ein Videoreglement notwendig wäre, aber keines besteht, darf in einem Strafverfahren nicht als Beweismittel genutzt werden, selbst wenn die Installation der Videokamera in Absprache mit der Polizei erfolgte. Videoaufnahmen im öffentlichen Bereich stellen grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung dar, die nur zur Aufdeckung von schweren Straftaten gerechtfertig ist gemäss Bundesgericht. (24.10.21)

Aktionärbindungsvertrag

In einem Aktionärbindungsvertrag ist eine Bestimmung enthalten, wonach die Abberufung des Geschäftsführers und Minderheitsaktionärs (Eigentümer von 34% des Aktienkapitals) einen vorgängigen mit 75% der Aktionärsstimmen gefassten Generalversammlungsbeschluss voraussetzt. Gemäss Bundesgericht stellt diese Bestimmung eine Garantie dar, denn die Muttergesellschaft (Eigentümerin von 58.5% des Aktienkapitals) hat sich ausdrücklich verpflichtet zu verhindern, dass der Geschäftsführer ohne seine vorgängige Zustimmung abberufen werden kann. (16.10.21) 

Vermögensbesteuerung Gewichtungsmethode

Im StHG ist festgelegt, dass eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes für die gesamte Steuerperiode besteht, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden gemäss Bundesgericht. (09.10.21)

Besteuerung weltweites Einkommen

Es muss zwischen Gewinnermittlung und Gewinnabgrenzung unterschieden werden. In einem ersten Schritt ist das gesamte Welteinkommen, also der im In- und Ausland erzielte Gewinn der juristischen Person, zu ermitteln. Dieser Gewinn unterliegt im Grundsatz der Steuerpflicht. In einem zweiten Schritt sind, im Rahmen der Gewinnabgrenzung, von diesem Gesamtgewinn die auf die Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland entfallenden Gewinne auszuscheiden. Erst bei diesem zweiten Schritt kommen die Steuerausscheidungsmethoden zum Tragen gemäss Bundesgericht. (02.10.21)

Steuerbefreiung aufgrund öffentlichen Zweckes

Die Steuerbefreiung ist im Prinzip Schulen vorbehalten, die vollständige Lehrpläne anbieten. Ein weiteres wichtiges Element, das im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung einer Privatschule in Betracht gezogen werden muss, ist der Bildungsplan, der vom Erziehungsdepartement anerkannt sein muss. Hinzu kommt das Kriterium, dass die Privatschule für alle sozialen Schichten offen zu sein hat. Es trifft zwar zu, dass eine Privatschule, um zu überleben, eine Mindestrentabilität anstreben muss, aber die Existenz von aufgeschobenen Gewinnen läuft der Steuerbefreiung zuwider gemäss Bundesgericht. (26.09.21)

Null-Veranlagung Rechtsschutzinteresse

Ergibt sich aufgrund der Verlustverrechnung eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtssprechung in der Folge an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheides berechtigen könnte. Die Höhe des für die Nachfolgeperiode massgebenden verbleibenden Verlustvortrages ist in den Nachfolgeperioden zu prüfen, in denen ein steuerbarer Gewinn veranlagt wird. Dieses rechtssprechungsgemässe Erfordernis bei der Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten darf auch im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens vorgesehen werden gemäss Bundesgericht. (18.09.21)

Eigenmietwert leerstehendes Objekt

Ein steuerlich relevanter Eigenverbrauch ist insoweit nicht gegeben, als eine Liegenschaft aufgrund von objektiven äusseren Umständen nicht benutzt werden kann. Gleich verhält es sich, wenn ein Objekt leer steht, weil es trotz entsprechender Absicht und ernsthafter Bemühungen nicht vermietet oder verkauft werden kann; auch diesfalls unterbleibt die Nutzung aufgrund eines äusseren Faktors. Demgegenüber ist selbst dann ein steuerrechtlich massgeblicher Eigenverbrauch anzunehmen, wenn ein Eigentümer die Liegenschaft zwar nicht tatsächlich bewohnt, sich aber das Recht hierzu vorbehält, ohne es auszuüben; auch in einem solchen Fall hat er die Liegenschaft inne, weil er sie jederzeit beziehen kann gemäss Bundesgericht. (12.09.21)