Einbau Schwimmbad

Der Einbau eines Schwimmbades ist eine Luxusausgabe wie der Aufwand der notwendig wird, um ein Schwimmbad behinderungsgerecht zu gestalten. Allenfalls abziehbare Kosten könnten sich lediglich in Ausnahmefällen ergeben, wenn das Schwimmbad therapeutisch unabdingbar und kumulativ dazu, der Besuch eines externen Schwimmbades gänzlich unzumutbar ist. Die steuerlich abziehbaren Kosten eines hauseigenen Schwimmbades haben sich im Falle der Unzumutbarkeit an den Kosten des Besuchs eines externen Schwimmbades (Fahr- und Eintrittskosten) zu orientieren und sind insofern auf die vergleichbare Kostenhöhe des externen Besuchs beschränkt gemäss Bundesgericht. (01.01.22)

Kosten Stockwerkeigentümer

Ein Teil der Mitglieder einer Stockwerkeigentümergemeinschaft liessen den Vorplatz erneuern, den Zugangsweg zum Haus verlegen und Werkleitungen für Strom, Wasser, Gas sanieren. Die entstandenen Kosten sollten alle Stockwerkeigentümer tragen. Gemäss Bundesgericht qualifizieren die vorgenommenen baulichen Massnahmen nicht als dringliche Massnahmen. Deshalb hätte die Sanierung nicht ohne vorgängige Beschlussfassung auf Kosten aller Stockwerkeigentümer vorgenommen werden dürfen. (26.12.21)

Periodizität Abschreibungen

Gemäss Bundesgericht hätte der Gläubigerin klar sein müssen, dass die Insolvenz der Tochtergesellschaft unabwendbar war. Deshalb hätte sie schon vor den streitbetroffenen Steuerperioden Abschreibungen der offenen Forderungen gegenüber der Tochtergesellschaft vornehmen müssen. Ein genügender Zusammenhang zwischen dem Verlust des ursprünglichen Wertes der Forderungen und den Abschreibungen in diesen Steuerperioden war damit nicht gegeben. Eine ausserordentliche Abschreibung ist steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn kein hinreichender Zusammenhang mit dem Verlust des ursprünglichen Wertes mehr besteht. (19.12.21)

Teilveräusserungen Grundstück

Der Pflichtige verkaufte Stockwerkeinheiten eines MFH's an verschiedene Käufer und reichte lediglich eine Grundstückgewinnsteuer-Erklärung ein. Der mehrfachen Aufforderung pro Handänderung eine Steuererklärung einzureichen, kam er nicht nach, weshalb das Steueramt zu Ermessenseinschätzungen schritt. Wenn ein ursprünglich einheitliches Grundstück in Form von mehreren Stockwerkeinheiten veräussert wird, ist für jede Teilveräusserung eine Steuererklärung einzureichen. Die Schätzungen der wertvermehrenden Aufwendungen aufgrund der Schätzungen der Gebäudeversicherungen waren nicht willkürlich. Es ist allgemein notorisch, dass die Schätzungen der Gebäudeversicherungen den "wahren Verkehrswerten" erfahrungsgemäss recht nahe kämen gemäss Bundesgericht. (12.12.21)

Verletzung Sperrfrist Vorsorge

Anzustellen ist eine konsolidierende Gesamtbetrachtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2); ein unmittelbarer Konnex zwischen einem bestimmten Einkauf und einem bestimmten Kapitalbezug ist nicht erforderlich. Die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit des Einkaufs entfällt selbst dann, wenn die Kapitalleistung aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung entnommen wird. Von der Konsolidierung auszunehmen ist allerdings die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a). Eine Pflicht zur säulenübergreifenden Konsolidierung ist gemäss Bundesgericht nicht gegeben. Wenn eine Sperrfristverletzung eingetreten ist, so bleibt die Kapitalleistung nach den üblichen Regeln steuerbar (Sonderveranlagung einer vollen Jahressteuer). Der rechtskräftig veranlagte Abzug des seinerzeitigen Einkaufs ist im Umfang der bezogenen Kapitalleistung zu neutralisieren. Dies hat im Rahmen der Nachsteuer zu erfolgen. (05.12.21)

Nichtangabe Strafdelikt bei Bewerbung

Der Mitarbeiter hatte der Arbeitgeberin beim Vertragsabschluss verschwiegen, dass gegen ihn im Zeitpunkt des Bewerbungsprozesses ein Strafverfahren wegen Veruntreuung lief. Hierzu hatte er im Bewerbungsverfahren u.a. eine falsche selbständige Erwerbstätigkeit über mehrere Jahre vorgegeben. Die Arbeitgeberin kündigte dann, nach Scheitern der Verhandlungen über eine Auflösungsvereinbarung, das Arbeitsverhältnis rückwirkend fristlos. Das Bundesgericht urteilte, dass der Mitarbeitende seine Arbeitgeberin absichtlich täuschte und die Arbeitgeberin deshalb rechtmässig die Unverbindlichkeit des Arbeitsvertrages aufgrund eines Willensmangels kündigte. (28.11.21)

Veräusserung Beteiligung

Entnimmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Veräusserung einer Beteiligung der betroffenen Gesellschaft mittels verdeckter Gewinnausschüttung Substanz, so hat das zwar einen Einfluss auf den Wert des Kaufobjekts und damit auf den Preis. Allfällige Steuerfolgen einer solchen geldwerten Leistung treffen indessen allein den Veräusserer. Eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Erwerber der Beteiligung liegt in diesem Vorgang nicht vor, übernimmt dieser doch auch eine Gesellschaft mit im Umfang der Entnahme reduzierter Substanz gemäss Bundesgericht. (20.11.21)

Rückzahlungspflicht WEF-Vorbezug

Die Vermietung eines Wohnobjekts, das mit vorbezogenen Mitteln aus der beruflichen Vorsorge finanziert wurde, führt nicht zwangsläufig zu einer Rückzahlungspflicht gegenüber der Pensionskasse. Das Bundesgericht verneint die Rückzahlungspflicht im Fall einer Eigentümerin, die ihre Wohnung nach jahrelanger Eigennutzung unbefristet und mit beidseitiger Kündigungsfrist von 3 Monaten vermietet hat. Zweckwidrig wäre es gewesen, wenn der Vorbezug von Anfang an mit Blick auf eine gewinnbringende Investition getätigt worden wäre. Das ist hier aber nicht der Fall, da die Eigentümerin ihre Wohnung erst nach Jahren eigener Nutzung vermietet hat. (13.11.21)

Sitzverlegung einer AG in Liquidation

Schon Monate vor der Sitzverlegung der Gesellschaft war klar, dass ihr wesentlicher Zweck allein noch in der Liquidation der wesentlichen Vermögensbestandteile bestand. Die damit in Zusammenhang stehenden Aktivitäten hatten keinen massgebenden Bezug zum neuen Sitzkanton. Der vollzogene Sitzwechsel war in steuerlicher Hinsicht also unbeachtlich gemäss Bundesgericht. (07.11.21)

Anrechnungszeitpunkt Freizügigkeitsguthaben EL

Ein Freizügigkeitskapital kann bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen erst zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung als verzehrbarer Vermögenswert angerechnet werden. Das trifft zu, wenn der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente durch die zuständige Behörde (Verwaltung bzw. Gericht) rechtskräftig zugesprochen ist, die Invalidenleistungen also tatsächlich fliessen. Das Freizügigkeitsguthaben einer versicherten Person ist also erst ab diesem Zeitpunkt als verzehrbarer Vermögenswert bei der EL-Berechnung einzubeziehen und nicht weiter rückwirkend auf den Beginn des Rentenanspruchts hin gemäss Bundesgericht. (30.10.21)