Frist Zahlung Kostenvorschuss

Wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag ist, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn die Zahlung zugunsten der Behörde bei der Schweizer Post eingegangen (Poststempel) oder dem Post- oder Bankkonto des Beschwerdeführers belastet worden ist. Gemäss Bundesgericht besteht kein überspitzter Formalismus, wenn auf eine Beschwerde nicht eingetreten wird, deren Zulässigkeit gemäss dem anwendbaren Verfahresrecht von der Leistung eines Kostenvorschusses binnen Frist abhängt und der verlangte Betrag innerhalb der Frist nicht einbezahlt worden ist. (06.06.21)

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

Im Wertschriftenhandel nehmen die Kriterien "systematische und planmässige Vorgehensweise und spezielle Fachkenntnisse" nur noch eine untergeordnete Bedeutung ein; andererseits müssen die Kriterien "Höhe des Transaktionsvolumens" sowie der "Einsatz erheblicher fremder Mittel" stärker gewichtet werden. Um eine Tätigkeit als selbständig einzustufen, muss diese insgesamt einen Gewinn anstreben. Solange Verlustlagen vorübergehend sind und innert angemessener Frist verbessert oder wiederhergestellt werden können, behält die Tätigkeit den gewerbsmässigen Charakter gemäss Bundesgericht. (30.05.21)

Abzug Krankheitskosten Steuern

Patienten, welche solche von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht gedeckten Leistungen in Anspruch nehmen, ohne über eine Zusatzversicherung zu verfügen, bezahlen diesen Betrag selber. Der Abzug für Krankheits- und Unfallkosten ist zwar nicht als Sozialabzug ausgestaltet, er hat aber eine sozialpolitische Stossrichtung. Der blosse Umstand, dass die Steuerpflichtige durch die Wahl eines anderen Spitals oder den Abschluss einer Zusatzversicherung die Kosten hätte vermeiden können, führt zu keiner Verweigerung des Abzugs. Anders verhält es sich, was die zusätzlichen Hotelleriekosten auf der halbprivaten Abteilung betrifft. Der zusätzlich Komfort ist im Regelfall medizinisch nicht indiziert. Diese Kosten können deshalb nicht abgezogen werden gemäss Bundesgericht. (24.05.21)

Abgrenzung Liebhaberei

Die erforderliche Gewinnstrebigkeit setzt sich aus der generellen Gewinngeeignetheit des Vorgehens und der individuellen Gewinnerzielungsabsicht der betreffenden Person zusammen. Abgesehen von Aktivitäten, die von vorneherein offensichtlich ungeeignet sind, einen Gewinn zu generieren, wird die Anerkennung als selbständige Erwerbestätigkeit in der Regel erst dann verweigert, wenn aufgrund der Beobachtung einer Tätigkeit über mehrere Geschäftsjahre hinweg deutlich wird, dass eine Gewinnerzielung nicht realistisch ist. Der Schluss der Veranlagungsbehörde auf Liebhaberei, Mäzenatentum oder Ausübung eines Hobbys erfordert eine vertiefte betriebswirtschaftliche Analyse im individuell-konkreten Fall gemäss Bundesgericht. (16.05.21)

Zuständigkeit verjährungsunterbrechende Massnahmen

Der örtlich zuständige Kanton ist im Sinne eines Pflichtrechtes ebenso verpflichtet wie berechtigt, die Veranlagung und später den Bezug der direkten Bundessteuer vorzunehmen. Wird ein anderer als der zuständige Kanton tätig, so fehlt diesem die von der Verfassung vorgegebene Zuständigkeit, weshalb eine etwaige Veranlagungsverfügung unzulässig ist. Verjährungsunterbrechende Massnahmen kann einzig die örtlich zuständige Veranlagungsbehörde vornehmen gemäss Bundesgericht. (09.05.21)

Privatentnahme Liegenschaft

Verbuchung und Bekanntgabe der Privatentnahme vermögen für sich allein nichts daran zu ändern, dass für die Zugehörigkeit zum Privat- oder Geschäftsvermögen entscheidend ist, welche technisch-wirtschaftliche Funktion der betreffende Vermögenswert erfüllt. Eine Baulandparzelle gehört als Alternativgut dem Geschäftsvermögen an soweit und solange sie ganz oder zumindest vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient. Keine Privatentnahme ist namentlich gegeben, wenn eine steuerpflichtige Person ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und dies der Veranlagungsbehörde mitteilt, gleichzeitig aber erklärt, weitere Aktiven im Rahmen der Liquidation verkaufen zu wollen gemäss Bundesgericht (02.05.21)

Obligation mit/ohne Einmalverzinsung

Für Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung gilt, dass über die investierte Kapitalsumme hinausgehende Leistungen Dritter zum steuerbaren Vermögensertrag zählen, diese also nicht als private Kapitalgewinne steuerfrei bleiben. Bei Obligationen ohne überwiegende Einmalverzinsung gilt das "subjektive Herkunftsprinzip", welches an die Person des Leistungserbringers anknüpft. Danach werden sämtliche Leistungen des Schuldners beim Gläubiger steuerlich als Vermögensertrag erfasst, wenn und soweit sie einen Bezug zur Kapitalschuld aufweisen, aber nicht zu deren Tilgung führen gemäss Bundesgericht. (25.04.21)

Indirekt geleistete Unterhaltszahlungen

Die durch den Steuerpflichtigen ausgerichteten indirekten Leistungen, welchen von den durch das Scheidungsurteil bestimmten Unterhaltsbeiträgen abweichen, beruhten gemäss dem Steuerpflichtigen auf einer informellen Vereinbarung mit der ehemaligen Ehepartnerin über ein indirektes Zahlungssystem. Gemäss Bundesgericht sind freiwillige Vereinbarungen zwischen Ehepartnern, welche vom Scheidungsurteil abweichen, steuerlich nicht massgebend. Die diversen vom Steuerpflichtigen vorgelegten Zahlungsbelege konnten den Nachweis einer indirekten Zahlung der Unterhaltsbeiträge anstatt einer Barleistung in die Hände seiner Ex-Ehefrau jedoch nicht erbringen. (18.04.21)

Abschreibung und Wertverlust

Die gelegentliche Bildung stiller Reserven stellt gemäss Bundesgericht noch keinen Grund für die Verweigerung der Anerkennung der Geschäftsmässigkeit einer Abschreibung dar. Bei linearen Abschreibungen dürfte die Bildung stiller Reserven dann eingeschränkt werden, wenn der Abschreibungssatz konstant zu hoch ausfällt oder das Aktivum langfristig keine Wertminderung erfährt. Eine Abschreibung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Aktiven aufgrund des Gebrauchs oder wegen Zeitablaufs auch tatsächlich entwertet werden Ein Vermögenswert, der keinerlei Wertverminderung unterliegt, soll nicht abgeschrieben werden können gemäss Bundesgericht. (11.04.21)

Umstrukturierung Liegenschaftenhändler

Auch im Bereich des Liegenschaftenhandels erfüllt nicht jede selbständige Erwerbstätigkeit ohne Weiteres das Betriebserfordernis. Das Gesetz lässt die Übertragung stiller Reserven einer Personenunternehmung auf eine juristische Person nur beim Vorliegen eines Teilbetriebs oder eines Betriebs zu, wobei nicht jede selbständige Erwerbstätigkeit die Schwelle zum Betrieb im umstrukturierungsrechtlichen Sinne überschreitet. Das Erfordernis eines Betriebs gilt auch für den gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel gemäss Bundesgericht. (04.04.21)