Verneinung spontane straflose Selbstanzeige

Verschulden, Vorsatz und Fahrlässigkeiten setzen mentale Fähigkeiten voraus, die juristischen Personen abgehen. Wenn für die Bemessung der Höhe der Busse an das Verschulden der juristischen Person angeknüpft werden muss, ist das Verschulden einer natürlichen Person, namentlich dasjenige eines Organs der Gesellschaft gemeint. Gemäss Bundesgericht hätte nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Steuerverwaltung von sich aus zu Tage gefördert, dass der Alleinaktionär die Rechnungen zum Teil mit Barmitteln aus der Kasse der Gesellschaft beglichen und die juristische Person die zugrundeliegenden Restaurationsumsätze nicht deklariert hatte. (20.12.20)

Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

Verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter ohne leitende Stellung am Arbeitsplatz unterstehen grundsätzlich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich die Familie aufhält. Dies gilt auch für Konkubinatsverhältnisse, die aufgrund der ihrer Dauer, ihrer Intensität und der engen wirtschaftlichen Verflechtung der Partner als eheähnlich anzusehen sind. Sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Tatsachenvermutung gegeben, muss die abgabepflichtige Person den Gegenbeweis antreten und nachweisen, dass dies nicht zutrifft. Sie kann einerseits darlegen, bereits in den Vorperioden sei der Lebensmittelpunkt falsch festgelegt worden. Anderseits kann sie vorbringen, dass sich die Verhältnisse in der massgeblichen Zeit geändert hätten gemäss Bundesgericht. (13.12.20)

Verwirkung Besteuerungs- und Beschwerderecht

Die Steuerpflichtige verwirkt das Beschwerderecht bzw. das Recht zur Anfechtung der rechtskräftigen kantonalen Veranlagung, wenn sie ihre Steuerpflicht im einen Kanton in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchts des anderen Kantons vorbehaltlos anerkennt. Von einer vorbehaltlosen Anerkennung ist insbesondere auszugehen, wenn sich die Steuerpflichtige der Veranlagung ausdrücklich oder stillschweigend unterwirft (vorbehaltlose Abgabe einer Steuererklärung), die geforderten Steuerbeträge vorbehaltlos bezahlt und die Einsprache bzw. Einlegung weiterer Rechtsmittel unterlässt gemäss Bundesgericht. (06.12.20)

Ermessensveranlagung, Mahnung

Gemäss Bundesgericht kommt einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden. Eine Ermessensveranlagung kann nur vorgenommen werden, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihrer Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Als notwendige Voraussetzung der Ermessensveranlagung hat die Mahnung die Konsequenzen zu nennen, welche sich aus der Nichtbefolgung der Mitwirkungspflichten ergeben. (29.11.20)

Immobilienverwaltung gemischter Betrieb

Ein aus Liegenschaftenhandel und Immobilienverwaltung gemischter Betrieb kann nebeneinander Anlage- und Umlaufsvermögen halten und nur auf Ersterem abschreiben. Einem Immobilienverwaltungsbetrieb ist es nicht verwehrt, dem Wertverlust seiner Liegenschaften durch Abschreibungen Rechnung zu tragen gemäss Bundesgericht. (22.11.20)

Kapitalabfindung künftige Betreuungskosten

Es geht um Betreuungskosten die voraussichtlich bei Weitem nicht ausreichen werden um die künftigen Kosten zu decken. Die Sonderbehandlung bei der Einkommenssteuer kann grundsätzlich nicht einfach auf die Besteuerung des Vermögens ausgedehnt werden. Nichts hindert aber daran, unter Ausnahme-Umständen der Billigkeit gerecht zu werden und einen Erlass der Vermögenssteuer insoweit zuzulassen, als es um Vermögen geht, das spezifisch und ausschliesslich sowie in voraussichtlich deutlich ungenügendem Ausmass für die notwendige Betreuung vorhanden ist gemäss Bundesgericht. (15.11.20)

Steuerbefreiung juristischer Personen

Damit eine juristische Person wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke von der Steuerpflicht befreit werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die Mittelverwendung muss ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein, die der Zweckbindung gewidmeten Mittel müssen ausschliesslich und unwiderruflich steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein und die vorgegebene Zwecksetzung gemäss Statuten muss tatsächlich verwirklicht werden. Damit kommt eine Steuerbefreiung eines Elektritzitätswerkes nur dann in Frage, wenn der Betrag der an die Gemeinde ausgeschütteten Dividende ausschliesslich und unwiderruflich der Elektrizitätsversorgung gewidmet ist gemäss Bundesgericht. (08.11.20)

Privatentnahme Liegenschaft Landwirtschaft

Eine Baulandparzelle, welche vorher dem bäuerlichen Bodenrecht unterstanden hat, gehört als Alternativgut dem Geschäftsvermögen an, soweit und solange sie ganz oder zumindest vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient. Keine Privatentnahme ist namentlich gegeben, wenn eine steuerpflichtige Person ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und dies der Veranlagungsbehörde mitteilt, gleichzeitig aber erklärt, weitere Aktiven im Rahmen der Liquidation verkaufen zu wollen gemäss Bundesgericht. (01.11.20)

Indirekt geleistete Unterhaltsbeiträge

Die durch den Steuerpflichtigen ausgerichteten indirketen Leistungen, welche von den durch das Scheidungsurteil bestimmten Unterhaltsbeiträgen abweichen, beruhten gemäss dessen Behauptung auf einer informellen Vereinbarung mit der ehemaligen Ehepartnerin über ein indirektes Zahlungssystem. Freiwillige Vereinbarungen zwischen Ehepaaren, welche vom Scheidungsurteil abweichen, sind gemäss Bundesgericht steuerlich nicht massgebend. Zumindest gilt dies bei der Feststellung, welcher der beiden Elternteile den speziellen Steuersatz und die mit der Drittbetreuung der gemeinsamen Kinder verbundenen sozialen Abzüge für sich beanspruchen kann. (25.10.20)

Abgrenzung Unterhalt/Wertvermehrung

Die Kantone sind berechtigt aber nicht verpflichtet Aufwände für Umweltschutz, Engergiesparen und Denkmalpflege als Unterhaltskosten zu behandeln. Solche Kosten sind dann zwingend im Rahmen der Einkommenssteuer geltend zu machen und können, falls dies "vergessen" wurde, nicht später in der Grundstückgewinnsteuer nachgeholt werden. Falls der Kanton die Gleichstellung mit Unterhaltskosten indes nur in beschränktem Masse vorsah, z.B. im Umfang von 50%, behalten die nicht als Unterhaltskosten betrachteten 50% ihren Charakter als wertvermehrend bei gemäss Bundesgericht. (17.10.20)