Mitunternehmerschaft Ehegatte

Auf ein Gesellschaftsverhältnis weist hin, wenn der mitarbeitende Ehegatte neben der Arbeit in wesentlichem Umfang Kapital in das Unternehmen einbringt oder wenn die Ehegatten vereinbaren, dass der mitarbeitende Ehegatte das Unternehmen in Verlustphasen finanziell unterstützt. Ferner auch, wenn er eine leitende Funktion im Unternehmen einnimmt und mit seiner Mitarbeit eine eigene berufliche Karriere verfolgt. Entscheidend sind aber die Gesamtumstände des Einzelfalls, wobei jedes der vorgenannten Merkmale im Zusammenhang mit anderen ein unterschiedliches Gewicht einnehmen kann. (27.03.21)

Vermietung zu Vorzugszins

Weder die direkte Bundessteuer noch die Verrechnungssteuer kennen das Erfordernis einer Soll-Besteuerung. Die bloss möglichen oder denkbaren, aber nicht erzielbaren Einkünfte bleiben daher grundsätzlich unerheblich und fallen als Steuerobjekt ausser Betracht. Vorbehalten bleibt eine Steuerumgehung. Eine solche wird bei Vorzugsmieten an Verwandte vermutet, wenn der Mietzins weniger als die Hälfte des Mietwerts beträgt, weil diesfalls eine dem Eigenverbrauch nahekommende Lage anzunehmen ist. Auch in einem solchen Fall bleibt der Nachweis möglich, dass entgegen der Vermutung keine Steuerumgehung vorliege gemäss Bundesgericht. (21.03.21)

Abschreibung auf Kapitalanlageliegenschaften

Ein Einzelunternehmer darf Kapitalanlageliegenschaften durchaus im Geschäftsvermögen halten. Deshalb müssen auch Abschreibungen zugelassen werden, ansonsten eine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen juristischen Personen und natürlichen Personen vorläge gemäss Bundesgericht. Die steuerliche Nichtanerkennung einer Abschreibung ist lediglich gerechtfertigt, wenn der Abschreibungssatz konstant zu hoch ausfällt oder die Liegenschaft langfristig keine Wertminderung erfährt. Einer ordentlichen Abschreibung ist die steuerliche Anerkennung somit nur ganz bzw. teilweise zu versagen, wenn die steuerpflichtige Person zu rasch abgeschrieben hat und/oder kein Abschreibungsbedarf mehr besteht, weil mit keinem Wertverlust mehr zu rechnen ist. (14.03.21)

Qualifikation als Schenkung oder Unterstützung

Die Begriffe Schenkung und Unterstützung können sich überschneiden, da ihnen gemeinsam ist, dass sie ohne Gegenleistung ausgerichtet werden. Wenn die Leistung als Hilfeleistung ausgerichtet wird und der Empfänger keine Gegenleistung ausrichtet und bedürftig ist, können sowohl eine Schenkung wie auch eine Unterstützung in Betracht gezogen werden; die Kriterien des Existenzbedarfs und des Fürsorgecharakters, welche für eine Qualifikation als Unterstützung verlangt werden, schliessen eine Qualifikation als Schenkung nicht aus gemäss Bundesgericht. (07.03.21)

Fristberechnung Zahlung Kostenvorschuss

Gemäss Bundesgericht besteht kein überspitzter Formalismus, wenn auf eine Beschwerde nicht eingetreten wird, deren Zulässigkeit gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht von der Leistung eines Kostenvorschusses binnen Frist abhängt und der verlangte Betrag innerhalb der Frist nicht einbezahlt worden ist. Der Beschwerdeführer muss jedoch auf angemessene Art auf den einzuzahlenden Betrag, die Zahlungsfrist und der Konsequenz der Nichteinhaltung der Frist aufmerksam gemacht worden sein. (27.02.21)

Abzug Vorfälligkeitsentschädigung

Die neuere bundesgerichtliche Praxis lässt Vorfälligkeitsentschädigungen nur zum Abzug zu, wenn ein weiterbestehendes und nur hinsichtlich der Konditionen umgestaltetes Darlehensverhältnis vorliegt und die Vorfälligkeitsentschädigung damit primär als Entgelt und nicht als Schadenersatz oder Konventionalstrafe einzustufen ist, während die Abzugsfähigkeit bei einem Wechsel des Hypothekargläubigers ausgeschlossen wird. (21.02.21)

Zahlungen Vereinsmitglieder

Gemäss Bundesgericht können Zahlungen der Mitglieder, welche über die üblichen Beiträge hinausgehen, als steuerfreie Beiträge eingestuft werden, wenn sie kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen: Die Verpflichtung zu diesen Zahlungen ist wie die Jahresbeiträge der Mitglieder in den Statuten vorgesehen, sie werden hauptsächlich von den Vereinsmitgliedern geleistet und von allen verpflichteten Personen gleichmässig erhoben. Auch diesbezüglich gilt indes, dass die Beiträge weder auf einer Gegenleistung des Vereins beruhen noch für die Förderung der persönlichen Interessen eines Mitglieds geleistet werden dürfen. (14.02.21)

Rückerstattung von zuviel bezahlten Steuern

Gemäss Bundesgericht ist eine Rückerstattung von zuviel bezahlten Steuern aufgrund des steuerbaren Einkommens vorzunehmen. Falls dies jedoch im Fall einer Nullerveranlagung nicht möglich sei, gelte es festzustellen, wer die Ratenzahlungen geleistet hat. Wenn die Ratenzahlungen nur vom von der Ehefrau geschiedenen Ehemann geleistet wurden, ist entscheidend, dass nur dessen steuerbare Elemente von der Veranlagung erfasst wurden. Eine Rückerstattung an die Ehefrau ist deshalb gemäss Bundesgericht nicht gerechtfertigt. (07.02.21)

Ersatzbeschaffung

Zwar mag in einzelnen Fällen, wo ein Ehegatte verkauft und der andere die neue selbstbewohnte Liegenschaft erwirbt, der Verkäuferehegatte auch an der Finanzierung der neuen Wohnung beteiligt oder zumindest in diese eingebunden sein. Die Ehegatten haben es aber selbst in der Hand, durch die von ihnen gewählte Rechtsgestaltung den Ersatzbeschaffungstatbestand zu verwirklichen. Zum anderen erweist sich ein formales Kriterium wie das Anknüpfen an die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse in der Handhabung des Ersatzbeschaffungstatbestandes als wesentlich einfacher und praktikabler, als wenn die Steuerbehörden beim Verkauf und Erwerb durch Ehegatten jeweils auch die Finanzierung der entsprechenden Kauf- und Verkaufsgeschäfte zu untersuchen hätten. (30.01.21)

Unterhaltsbeiträge minderjährige Kinder unter Vormundschaft

Gemäss Bundesgericht hat sich für den unterhaltspflichtigen Vater infolge Todes der Ex-Frau nichts geändert. Gemäss Entscheid der KESB wurde dem Vater das elterliche Sorgerecht nicht übertragen. Da seine Kinder nach wie vor nicht unter seiner elterlichen Sorge stehen, muss er weiterhin im gleichen Umfang Unterhaltszahlungen leisten, allein mit dem Unterschied, dass er seine Zahlungen nunmehr an die KESB und nicht mehr an seine ehemalige Ehefrau zu bezahlen hat. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist in identischer Weise herabgesetzt wie vor dem Tod der ehemaligen Ehefrau. (24.01.21)