Ersatzbeschaffung "Überkreuzerwerb"

Es ist harmonisierungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein kantonales Steuergesetz vorsieht, dass ein Ehegatte, der Alleineigentümer eines selbstbewohnten Wohnobjektes ist und bei dessen Veräusserung einen Grundstückgewinn erzielt, selbständig und nicht gemeinsam mit dem Ehegatten zu veranlagen sei. Zwar mag in einzelnen Fällen, wo ein Ehegatte verkauft und der andere die neue selbstbewohnte Liegenschaft erwirbt, der Verkäuferehegatte auch an der Finanzierung der neuen Wohnung beteiligt oder zumindest eingebunden sein. Die Ehegatten haben es aber selbst in der Hand, durch die von ihnen gewählte Rechtsgestaltung den Ersatzbeschaffungstatbestand zu verwirklichen gemäss Bundesgericht. (20.06.21)

Gemischte Schenkung und Einräumung Wohnrecht

Aus der Notariatsurkunde geht hervor, dass die Parteien den Wert des Nutzungsrechtes (durch Kapitalisierung des Liegenschaftenwertes) vorab festgelegt haben, bevor sie unabhängig davon den Wert der Schenkung festlegten. Der Veräusserungspreis entspricht der Restsumme. Diese Vorgehensweise folgt dem, von der Rechtssprechung immer wieder bestätigten, logischen Postulat, dass die Liegenschaft mit dem Wohnrecht behaftet und zu einem niedrigeren Wert grundsätzlich "uno actu" übertragen wird, wenn die Eigentumsübertragung und die Einräumung der Dienstbarkeit gleichzeitig erfolgen bzw. sobald es eine Eigentümsübertragung unter Vorbehalt eines Nutzungsrechtes gibt. (12.06.21)

Frist Zahlung Kostenvorschuss

Wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag ist, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn die Zahlung zugunsten der Behörde bei der Schweizer Post eingegangen (Poststempel) oder dem Post- oder Bankkonto des Beschwerdeführers belastet worden ist. Gemäss Bundesgericht besteht kein überspitzter Formalismus, wenn auf eine Beschwerde nicht eingetreten wird, deren Zulässigkeit gemäss dem anwendbaren Verfahresrecht von der Leistung eines Kostenvorschusses binnen Frist abhängt und der verlangte Betrag innerhalb der Frist nicht einbezahlt worden ist. (06.06.21)

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

Im Wertschriftenhandel nehmen die Kriterien "systematische und planmässige Vorgehensweise und spezielle Fachkenntnisse" nur noch eine untergeordnete Bedeutung ein; andererseits müssen die Kriterien "Höhe des Transaktionsvolumens" sowie der "Einsatz erheblicher fremder Mittel" stärker gewichtet werden. Um eine Tätigkeit als selbständig einzustufen, muss diese insgesamt einen Gewinn anstreben. Solange Verlustlagen vorübergehend sind und innert angemessener Frist verbessert oder wiederhergestellt werden können, behält die Tätigkeit den gewerbsmässigen Charakter gemäss Bundesgericht. (30.05.21)

Abzug Krankheitskosten Steuern

Patienten, welche solche von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht gedeckten Leistungen in Anspruch nehmen, ohne über eine Zusatzversicherung zu verfügen, bezahlen diesen Betrag selber. Der Abzug für Krankheits- und Unfallkosten ist zwar nicht als Sozialabzug ausgestaltet, er hat aber eine sozialpolitische Stossrichtung. Der blosse Umstand, dass die Steuerpflichtige durch die Wahl eines anderen Spitals oder den Abschluss einer Zusatzversicherung die Kosten hätte vermeiden können, führt zu keiner Verweigerung des Abzugs. Anders verhält es sich, was die zusätzlichen Hotelleriekosten auf der halbprivaten Abteilung betrifft. Der zusätzlich Komfort ist im Regelfall medizinisch nicht indiziert. Diese Kosten können deshalb nicht abgezogen werden gemäss Bundesgericht. (24.05.21)

Abgrenzung Liebhaberei

Die erforderliche Gewinnstrebigkeit setzt sich aus der generellen Gewinngeeignetheit des Vorgehens und der individuellen Gewinnerzielungsabsicht der betreffenden Person zusammen. Abgesehen von Aktivitäten, die von vorneherein offensichtlich ungeeignet sind, einen Gewinn zu generieren, wird die Anerkennung als selbständige Erwerbestätigkeit in der Regel erst dann verweigert, wenn aufgrund der Beobachtung einer Tätigkeit über mehrere Geschäftsjahre hinweg deutlich wird, dass eine Gewinnerzielung nicht realistisch ist. Der Schluss der Veranlagungsbehörde auf Liebhaberei, Mäzenatentum oder Ausübung eines Hobbys erfordert eine vertiefte betriebswirtschaftliche Analyse im individuell-konkreten Fall gemäss Bundesgericht. (16.05.21)

Zuständigkeit verjährungsunterbrechende Massnahmen

Der örtlich zuständige Kanton ist im Sinne eines Pflichtrechtes ebenso verpflichtet wie berechtigt, die Veranlagung und später den Bezug der direkten Bundessteuer vorzunehmen. Wird ein anderer als der zuständige Kanton tätig, so fehlt diesem die von der Verfassung vorgegebene Zuständigkeit, weshalb eine etwaige Veranlagungsverfügung unzulässig ist. Verjährungsunterbrechende Massnahmen kann einzig die örtlich zuständige Veranlagungsbehörde vornehmen gemäss Bundesgericht. (09.05.21)

Privatentnahme Liegenschaft

Verbuchung und Bekanntgabe der Privatentnahme vermögen für sich allein nichts daran zu ändern, dass für die Zugehörigkeit zum Privat- oder Geschäftsvermögen entscheidend ist, welche technisch-wirtschaftliche Funktion der betreffende Vermögenswert erfüllt. Eine Baulandparzelle gehört als Alternativgut dem Geschäftsvermögen an soweit und solange sie ganz oder zumindest vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient. Keine Privatentnahme ist namentlich gegeben, wenn eine steuerpflichtige Person ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und dies der Veranlagungsbehörde mitteilt, gleichzeitig aber erklärt, weitere Aktiven im Rahmen der Liquidation verkaufen zu wollen gemäss Bundesgericht (02.05.21)

Obligation mit/ohne Einmalverzinsung

Für Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung gilt, dass über die investierte Kapitalsumme hinausgehende Leistungen Dritter zum steuerbaren Vermögensertrag zählen, diese also nicht als private Kapitalgewinne steuerfrei bleiben. Bei Obligationen ohne überwiegende Einmalverzinsung gilt das "subjektive Herkunftsprinzip", welches an die Person des Leistungserbringers anknüpft. Danach werden sämtliche Leistungen des Schuldners beim Gläubiger steuerlich als Vermögensertrag erfasst, wenn und soweit sie einen Bezug zur Kapitalschuld aufweisen, aber nicht zu deren Tilgung führen gemäss Bundesgericht. (25.04.21)

Indirekt geleistete Unterhaltszahlungen

Die durch den Steuerpflichtigen ausgerichteten indirekten Leistungen, welchen von den durch das Scheidungsurteil bestimmten Unterhaltsbeiträgen abweichen, beruhten gemäss dem Steuerpflichtigen auf einer informellen Vereinbarung mit der ehemaligen Ehepartnerin über ein indirektes Zahlungssystem. Gemäss Bundesgericht sind freiwillige Vereinbarungen zwischen Ehepartnern, welche vom Scheidungsurteil abweichen, steuerlich nicht massgebend. Die diversen vom Steuerpflichtigen vorgelegten Zahlungsbelege konnten den Nachweis einer indirekten Zahlung der Unterhaltsbeiträge anstatt einer Barleistung in die Hände seiner Ex-Ehefrau jedoch nicht erbringen. (18.04.21)