Darlehen Ausland

Der Steuerpflichtige konnte das Bestehen eines Darlehens zu seinem in Italien wohnenden Bruders nicht rechtsgenüglich nachweisen. In Bezug auf Schulden gegenüber im Ausland ansässigen Personen besteht eine erhöhte Dokumentationspflicht, welcher der Steuerpflichtige nicht nachkommen konnte. Die Angaben und vorgelegten Dokumente waren nicht schlüssig und teils widersprüchlich. Entsprechend hat die Steuerbehörde zu Recht den Schulden- bzw. Schuldzinsenabzug verweigert. Sodann hat sie richtigerweise als Konsequenz des Missverhältnisses zwischen Zuflüssen und Ausgaben eine Aufrechnung vorgenommen. (06.08.22)

Indirekte Teilliquidation Absorption

Die Alleinerbin eines Alleinaktionärs verkaufte die Gesellschaft. Kurz darauf trat sie die Kaufpreisforderung an die verkaufte AG ab, um damit Schulden zu begleichen. Im selben Jahr absorbierte die Käufergesellschaft ihre neue Tochter, wodurch mit der Kaufpreisforderung das letzte nennenswerte Aktivum unterging. Vorliegend sind alle Voraussetzungen der indirekten Teilliquidation erfüllt und können auf die vollständige Liquidation angewandt werden. Für die Berechnung gelten die handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Mittel, nicht die steuerrechtlichen. Die Erbin wirkte aktiv an der Liquidation mit, indem sie nach Verkauf der AG deren Kunst abkaufte und die Kaufpreisforderung an sie abtrat. (31.07.22)

Steuerliche Absetzung Anwaltskosten

Ein Steuerpflichtiger wurde mit sofortiger Wirkung aus einem Anstellungsverhältnis entlassen, weshalb er Arbeitslosengeld erhielt. Gemäss Bundesgericht sind die Rechtskosten für die verschiedenen im Nachgang zu seiner Entlassung geführten Verfahren nicht als Gewinnungskosten abzugsfähig.

Sondersteuer Liquidationsgewinn

Findet im Rahmen der Privatentnahme eine Umnutzung der Liegenschaft statt, liegt zur Bestimmung des Verkehrswertes die Anwendung der Residualtwertmethode nahe. Diese bestehet darin, den Nutzwert der Liegenschaft unter der zukünftigen Nutzung zu ermitteln und von diesem die dafür erforderlichen Kosten abzuziehen. Es ist methodendualistisch korrekt wenn die Bestimmung des Verkehrswertes einerseits auf der weiteren geschäftlichen Nutzung abstellt, andererseits aber die für eine Wohnnutzung erforderlichen Umbaukosten in Abzug bringt gemäss Bundesgericht. (17.07.22)

Beweislast Aufwendungen

Lässt sich trotz der gebotenen Untersuchungsmassnahmen der Steuerbehörde nicht feststellen, ob die Aufwendungen überhaupt angefallen sind, so ist ein Beweislastentscheid zulasten der steuerpflichtigen Person zu fällen. Wenn hingegen feststeht, dass Aufwendungen getätigt wurden und einzig ihr Umfang nicht festgestellt werden kann, ist dieser Umfang pflichtgemäss zu schätzen gemäss Bundesgericht. (10.07.22)

Wertpapiere ohne Verkehrswert

Die Aktienkurse wurden offensichtlich durch besondere Umstände geprägt, vorliegend durch den Vertrag der einfachen Gesellschaft. Die Verkaufspreise wurden jedes Mal anhand der vertraglich vorgesehenen Bestimmungen der einfachen Gesellschaft bestimmt. Der eingeschränkten Übertragbarkeit von Anteilen der Rechtsanwaltsgesellschaft wurde durch einen Pauschalabzug von 30% Rechnung getragen. Trotz der Tatsache, dass diese Einschränkung durch Aktionärsbindungsverträge oder vertraglich durch die einfache Gesellschaft bestimmt wurden, ist ein zusätzlicher Abzug a priori nicht gerechtfertigt gemäss Bundesgericht. (03.07.22)

Nachweis Wohnsitzverlegung

Für die Begründung eines neuen Wohnsitzes müssen 2 Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Es kommt nicht auf den inneren Willen an, sondern darauf, welche Absicht objektiv erkennbar ist. Die der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zugrunde liegenden Tatsachen sind steuerbegründend und daher von den Steuerbehörden nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person ist jedoch zur Mitwirkung und zur umfassenden Auskunftserteilung über die Besteuerung der massgebenden Umstände verpflichtet gemäss Bundesgericht. (26.06.22)

Rückkaufsfähigkeit Leibrente

Blosse Kapitalanlagen in Rentenform, soweit sie überhaupt unter das weiter gefasste schuldrechtliche Institut des Leibrentenvertrages fallen, berechtigen nicht zum Leibrentenprivileg. Keine Leibrente ist die Zeitreinte, mit der lediglich ein verzinsliches Kapital innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ratenweise in grundsätzlich gleichbleibenden Beträgen zurückbezahlt wird, aber ohne jeden aleatorischen Charakter, wie er für Leibrenten erforderlich ist. In ganz bestimmten Ausnahmefällen hat das Bundesgericht temporäre Leibrenten nicht als Leibrenten behandelt, nämlich dann, wenn diese nur eine kurze Dauer aufwiesen (weniger als 5 Jahre), noch vor der ersten Rentenzahlung ein Rückkauf erfolgte und die Renten zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestandes oder einer Ausbildungszeit bestimmt waren. (19.06.22)

Nachweis Treuhandverhältnis

Es fällt ausser Betracht, die Anforderungen an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses deswegen zu senken, weil Treugeber und Treuhänder, unabhängig von der Frage nach der Rechtmässigkeit der zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte, das Treuhandverhältnis mit dem Ziel eingegangen sind, die Herkunft des Treugutes, allenfalls auch über mehrere Stationen und damit über mehrere hintereinandergeschaltete Treuhandverhältnisse zu verschleieren gemäss Bundesgericht. (12.06.22)

Berichtigung von Rechnungsfehlern

Es macht keinen Unterschied ob ein falscher Übertrag, ein Verschrieb oder ähnlicher Fehler auf einer menschlichen Fehlleistung beruhen oder das Ergebnis eine fehlerhaft programmierte Software ist. Der vorliegend aufgetretene Veranlagungsfehler ist als (durch "Kopfarbeit" herbeigeführter) Rechtsanwendungsfehler nicht erklärbar. Selbst wenn er infolge fehlerhafter Programmierung systematisch aufgetreten sein sollte, wäre er, würde heute noch "von Hand" veranlagt, als typischer "Kanzleifehler" taxiert. Kennzeichnend für einen Kanzleifehler ist, dass er bei der behördlichen "Handarbeit" auftritt und möglichst formlos korrigiert werden soll gemäss Bundesgericht. (05.06.22)