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Verjährung Verrechnungssteuer

Die Verjährung beginnt mit dem Folgetag des Tags der Tatausführung. Bei geldwerten Leistungen ist dies der Tag, an der die Gesellschaft ihre Jahresrechnung eingereicht hat, in welcher die steuerpflichtige Leistung nicht verbucht ist. Hält die Gesellschaft keine GV zur Genehmigung der Jahresrechnung ab, beginnt die Verjährungsfrist 30 Tage nach dem spätesten Termin für die ordentliche GV d.h. 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres gemäss Bundesgericht. (10.11.24)

Anspruch Partnerrente

Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, auch bei Vorhandensein eines gemeinsamen Kindes, kann voraussetzen, dass die begünstigte Person zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person das 45. Altersjahr vollendet hat. Das Bundesgericht sagt, dass eine Vorsorgeeinrichtung den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen kann, da die Begünstigung der genannten Person zur überobligatorischen Vorsorge zählt. (03.11.24)

Tempolimits

Das Bundesgericht hat klargestellt, dass man sich immer an Tempolimits halten muss, unabhängig davon, ob die Schilder richtig aufgestellt wurden oder ob jemand durch das zu schnelle Fahren gefährdet wird. Ein Autofahrer, dem der Führerausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen wurde, wollte das rückgängig machen, aber das Gericht hat seine Beschwerde abgelehnt.

Kapitalgewinn

Der Kapitalgewinn aus der Veräusserung einer Beteiligung, die lediglich für rund vier Monate im Eigentum des Steuerpflichtigen stand, zu einem Verkaufspreis, der fast dem 80-fachen Erwerbspreis entspricht, ist steuerbar als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Gemäss Bundesgericht hängt die Unterscheidung ob steuerfreier Kapitalgewinn oder steuerbares Einkommen aus selbständigem Erwerb vom Einzelfall ab. Steuerfreie private Kapitalgewinne dürfen sich jedoch nur aus zufälligen Gelegenheiten oder aus der Verwaltung des eigenen Vermögens ergeben. (22.09.24)

Missbräuchliche Kündigung

Die Entlassung eines Arbeitnehmers, der sich in Verhandlungen über eine Übernahme des Betriebes befand, ist nicht missbräuchlich, wenn der tatsächliche Kündigungsgrund in der Betriebsübernahme durch Konkurrenten lag, wobei die Arbeitgeberin vorbrachte, die Entlassung des Arbeitnehmers erfolgte aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Dass der ursprüngliche Inhaber im Rahmen der Übernahmeverhandlungen nicht preisgab, dass noch andere Interessenten vorhanden waren, macht die Entlassung nicht missbräuchlich gemäss Bundesgericht. (27.10.24)

Moralische Pflichten

Ein krebskranker Mann beantragte bei den Behörden eine Bestätigung, dass die ihn behandelnden Ärzte von den ethischen Richtlinien der SAMW befreit werden. Er wollte sicherstellen, dass diese Richtlinien bei seiner Behandlung nicht angewendet werden und die Ärzte dafür nicht sanktioniert werden. Das Bundesgericht lehnte diesen Antrag ab und stellte klar, dass eine solche Befreiung nicht möglich ist, da sie einer neuen Rechntsnorm gleichkäme. (06.10.24)

Änderung Verhältnisse

In früheren Steuerperioden getroffene Taxationen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Die Steuerbehörde kann im Rahmen jeder Neuveranlagung die Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und wenn erforderlich abweichend würdigen. Mangels Änderung der Verhältnisse ist die Steuerbehörde jedoch an eine während 13 Jahren ununterbrochen akzeptierte Qualifiation einer Beteiligung als Privatvermögen gebunden gemäss Bundesgericht. (15.09.24)

Fristlose Entlassung

Ein Arbeitnehmer, der sich Zugang zum Computer der Schulleiterin verschaffte, umfangreiche Nachforschungen in den persönlichen Akten von Schülern und Angestellten der Schule anstellte, persönliche und private Dokumente der Schulleiterin einsah und drohte, vertrauliche Dokumente des derzeitigen und früheren Personals der Schule gegen die Interessen der Schulleiterin zu verwenden, und schliesslich mitteilte, dass er selbst im Besitz dieser Dokumente sei, setzt einen wichtigen Grund für seine fristlose Entlassung gemäss Bundesgericht. (20.10.24)

Kontrollversagen Bank

Nach einem Bundesgerichtsentscheid wurde eine Frau wegen Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurde sie verpflichtet ihrem ehemaligen Arbeitgeber rund CHF 700'000 zurückzuzahlen. Die Frau argumentierte, dass ihre Ausgaben nie verheimlicht wurden und dass ein "Klima der Selbstbedienung" in der Bank herrschte. Das Gericht hielt jedoch fest, dass sie absichtlich unrechtmässig handelte. (28.09.24)

Veranlagungen Steuern

Bei personell verflochtenen Einkommens- und Grundstückgewinnsteuerveranlagungsbehörden ist es an der erstveranlagenden Behörde, die nötigen Abklärungen zu treffen. Indem die Abteilung Grundstückgewinne, die erforderlichen Abklärungen nicht vornahm, obwohl ein Mitglied dieser Abteilung auch die GStK der Gemeinde präsidierte, handelte sie fahrlässig. Es ist deshalb nicht Sache des Steuerpflichtigen die Konsequenzen davon zu tragen gemäss Bundesgericht. (07.09.24)

  1. Selbstbewohnte Liegenschaft
  2. Aufteilung Miete
  3. Kunsthandel
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  5. Sozialhilfe
  6. Abschreibungen Geschäftswagen
  7. Verfahrensdauer
  8. Überbrückungsleistung
  9. Auslegung von Rulings
  10. Genehmigte Pauschalspesen

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