Liquidationsgewinnsteuer Privatentnahme

Bei buchmässiger Einzelbetrachtung und unterschiedlicher Wertentwicklung der einzelnen Bestandteile können die wiedereingebrachten Abschreibungen kleiner sein als die Differenz zwischen dem Buchwert und den Anlagekosten des gesamten Grundstückes. Massgebend für die Begrenzungsfunktion ist somit nicht die buchmässige Einzelbetrachtung, sondern die Differenz zwischen dem Buch- bzw. Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten des gesamten Grundstückes gemäss Bundesgericht. (22.01.22)

Nachsteuern geldwerte Leistungen

Wenn auf der Ebene der Kapitalgesellschaft eine geldwerte Leistung an die Anteilsinhaber oder diesen nahestehende Dritte aufgerechnet wird, setzt dies ein gewichtiges Indiz, das bei der Veranlagung des Beteiligungsinhabers zu berücksichtigen ist. Ein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus besteht aber nicht. In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat ein Anteilsinhaber, der gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe der von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Wenn er dies unterlässt oder sich auf pauschale Ausführungen beschränkt, darf die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf der Ebene der Gesellschaft rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt gemäss Bundesgericht. (16.02.22)

Besteuerung Kinderzulagen Rentensatz

Kinderzulagen sind wiederkehrende, sozialversicherungsrechtliche Leistungen. Daraus folgt, dass die Nachzahlung von fälligen wiederkehrenden Leistungen zum Rentensatz besteuert werden muss. Gemäss Bundesgericht sind die Kinderzulagen, welche die Ehefrau im Jahr 2016 erhalten hat, ebenfalls vollständig im 2016 steuerbar, auch wenn ein Teil davon der Nachzahlung von überfälligen Beträgen zugewiesen werden kann. (08.01.22)

Einbau Schwimmbad

Der Einbau eines Schwimmbades ist eine Luxusausgabe wie der Aufwand der notwendig wird, um ein Schwimmbad behinderungsgerecht zu gestalten. Allenfalls abziehbare Kosten könnten sich lediglich in Ausnahmefällen ergeben, wenn das Schwimmbad therapeutisch unabdingbar und kumulativ dazu, der Besuch eines externen Schwimmbades gänzlich unzumutbar ist. Die steuerlich abziehbaren Kosten eines hauseigenen Schwimmbades haben sich im Falle der Unzumutbarkeit an den Kosten des Besuchs eines externen Schwimmbades (Fahr- und Eintrittskosten) zu orientieren und sind insofern auf die vergleichbare Kostenhöhe des externen Besuchs beschränkt gemäss Bundesgericht. (01.01.22)

Kosten Stockwerkeigentümer

Ein Teil der Mitglieder einer Stockwerkeigentümergemeinschaft liessen den Vorplatz erneuern, den Zugangsweg zum Haus verlegen und Werkleitungen für Strom, Wasser, Gas sanieren. Die entstandenen Kosten sollten alle Stockwerkeigentümer tragen. Gemäss Bundesgericht qualifizieren die vorgenommenen baulichen Massnahmen nicht als dringliche Massnahmen. Deshalb hätte die Sanierung nicht ohne vorgängige Beschlussfassung auf Kosten aller Stockwerkeigentümer vorgenommen werden dürfen. (26.12.21)

Periodizität Abschreibungen

Gemäss Bundesgericht hätte der Gläubigerin klar sein müssen, dass die Insolvenz der Tochtergesellschaft unabwendbar war. Deshalb hätte sie schon vor den streitbetroffenen Steuerperioden Abschreibungen der offenen Forderungen gegenüber der Tochtergesellschaft vornehmen müssen. Ein genügender Zusammenhang zwischen dem Verlust des ursprünglichen Wertes der Forderungen und den Abschreibungen in diesen Steuerperioden war damit nicht gegeben. Eine ausserordentliche Abschreibung ist steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn kein hinreichender Zusammenhang mit dem Verlust des ursprünglichen Wertes mehr besteht. (19.12.21)

Teilveräusserungen Grundstück

Der Pflichtige verkaufte Stockwerkeinheiten eines MFH's an verschiedene Käufer und reichte lediglich eine Grundstückgewinnsteuer-Erklärung ein. Der mehrfachen Aufforderung pro Handänderung eine Steuererklärung einzureichen, kam er nicht nach, weshalb das Steueramt zu Ermessenseinschätzungen schritt. Wenn ein ursprünglich einheitliches Grundstück in Form von mehreren Stockwerkeinheiten veräussert wird, ist für jede Teilveräusserung eine Steuererklärung einzureichen. Die Schätzungen der wertvermehrenden Aufwendungen aufgrund der Schätzungen der Gebäudeversicherungen waren nicht willkürlich. Es ist allgemein notorisch, dass die Schätzungen der Gebäudeversicherungen den "wahren Verkehrswerten" erfahrungsgemäss recht nahe kämen gemäss Bundesgericht. (12.12.21)

Verletzung Sperrfrist Vorsorge

Anzustellen ist eine konsolidierende Gesamtbetrachtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2); ein unmittelbarer Konnex zwischen einem bestimmten Einkauf und einem bestimmten Kapitalbezug ist nicht erforderlich. Die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit des Einkaufs entfällt selbst dann, wenn die Kapitalleistung aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung entnommen wird. Von der Konsolidierung auszunehmen ist allerdings die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a). Eine Pflicht zur säulenübergreifenden Konsolidierung ist gemäss Bundesgericht nicht gegeben. Wenn eine Sperrfristverletzung eingetreten ist, so bleibt die Kapitalleistung nach den üblichen Regeln steuerbar (Sonderveranlagung einer vollen Jahressteuer). Der rechtskräftig veranlagte Abzug des seinerzeitigen Einkaufs ist im Umfang der bezogenen Kapitalleistung zu neutralisieren. Dies hat im Rahmen der Nachsteuer zu erfolgen. (05.12.21)

Nichtangabe Strafdelikt bei Bewerbung

Der Mitarbeiter hatte der Arbeitgeberin beim Vertragsabschluss verschwiegen, dass gegen ihn im Zeitpunkt des Bewerbungsprozesses ein Strafverfahren wegen Veruntreuung lief. Hierzu hatte er im Bewerbungsverfahren u.a. eine falsche selbständige Erwerbstätigkeit über mehrere Jahre vorgegeben. Die Arbeitgeberin kündigte dann, nach Scheitern der Verhandlungen über eine Auflösungsvereinbarung, das Arbeitsverhältnis rückwirkend fristlos. Das Bundesgericht urteilte, dass der Mitarbeitende seine Arbeitgeberin absichtlich täuschte und die Arbeitgeberin deshalb rechtmässig die Unverbindlichkeit des Arbeitsvertrages aufgrund eines Willensmangels kündigte. (28.11.21)

Veräusserung Beteiligung

Entnimmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Veräusserung einer Beteiligung der betroffenen Gesellschaft mittels verdeckter Gewinnausschüttung Substanz, so hat das zwar einen Einfluss auf den Wert des Kaufobjekts und damit auf den Preis. Allfällige Steuerfolgen einer solchen geldwerten Leistung treffen indessen allein den Veräusserer. Eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Erwerber der Beteiligung liegt in diesem Vorgang nicht vor, übernimmt dieser doch auch eine Gesellschaft mit im Umfang der Entnahme reduzierter Substanz gemäss Bundesgericht. (20.11.21)