Verweigerung Teilung BVG bei Scheidung

Eine Frau finanzierte ihrem knapp 15 Jahren jüngeren Ex-Ehemann eine Ausbildung, welche dieser aber nicht abschloss. Auch um die gemeinsame Tochter kümmerte sich der Mann nur selten. Die Frau meinte nun aufgrund des grossen Altersunterschiedes, dass sie bei der Scheidung ihr BVG-Guthaben nicht mit ihrem Ex-Mann teilen müsse, da dieser ja auch noch viel länger arbeiten müsse als sie. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Frau ab da nicht erwiesen sei, dass dieser bei seiner Pensionierung wesentlich besser gestellt sein wird als seine Ex-Frau. (23.07.17)

Anfechtung Anfangsmietzins

Der Beweis einer Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses obliegt dem Mieter. Wenn die Ortsüblichkeit zum Beweis steht, muss der Mieter fünf taugliche Vergleichsmieten als Beweis bringen. Übersteigt die Anfangsmiete bei einem Mieterwechsel jedoch 10%, ohne dass Teuerung und Entwicklung des Referenzzinses dies rechtfertigen, wird Missbräuchlichkeit vermutet. Nur in diesem Fall obliegt es dem Vermieter diese Vermutung mit genügend Vergleichsmieten umzustossen. (30.07.17)

Steueraufschub: Angemessene Frist Ersatzbeschaffung

Die Tatsache, dass ein Stockwerkeigentum für sich alleine veräussert werden kann, schliesst nicht aus, dass es zusammen mit einem anderen Stockwerkeigentum als Wohnliegenschaft gelten kann gemäss Bundesgericht. Trotzdem muss überprüft werden ob die 1.5-Zi-Wohnung vor der Vermietung, ihrer Eigentümerin tatsächlich dauernd und ausschliesslich als Wohnliegenschaft gedient hatte. (06.08.17)

Unterhalt Ehegatten

Bei einer böswilligen Verminderung des Einkommens durch den Unterhaltsschuldner ist gemäss Bundesgericht eine spätere Abänderung der Unterhaltsbeiträge auch dann zu verwehren, wenn der Betroffene die Verdienstreduktion nicht rückgängig machen kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Betroffene seine gut bezahlte Arbeitsstelle aufgibt ohne dass ihm gekündigt oder ihm eine Kündigung nahegelegt wurde. (12.08.17)

Steuerumgehender Mietzins

Die amtliche Bewertung einer Liegenschaft wird nur beschränkt durch das Bundesgericht überprüft. Von einer Steuerumgehung ist jedoch regelmässig dann auszugehen, wenn der verlangte Mietzins weniger als die Hälfte des Eigenmietwertes beträgt. In solchen Fällen ist der Mietzins soweit "aufzufüllen", dass der Eigenmietwert erreicht wird. (19.08.17)

Erwerbsersatz Mutterschaft

Damit eine Frau Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung hat, muss sie während 9 Monaten vor der Niederkunft gemäss AHV-Gesetz obligatorisch versichert gewesen sein und in dieser Zeit mindestens 5 Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Gemäss Gesetz erhalten die Entschädigung nur Frauen, welche effektiv einen Lohn bezogen haben und zwar einen angemessenen und keinen fiktiven Lohn. Eine Schlechterstellung von im Betrieb des Ehemannes mitarbeitenden Frauen ohne Lohnauszahlung wurde vom Parlament bewusst in Kauf genommen. (27.08.17)

Beteiligung am Geschäftsergebnis

Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers sah einen Fixlohn und einen "plan bonus" abhängig vom Umsatz und EBITDA vor. Als es um die Auszahlung bzw. Berechnung des Bonus ging, verweigerte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Einsicht in seine Bücher zufolge Geheimhaltungsinteressen. Gemäss Bundesgericht muss der Arbeitgeber eine Bestätigung seines Reviors betreffend Umsatz und EBITDA liefern oder dem Gericht die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen vorlegen woraus diese beiden Zahlen ersichtlicht sind. (02.09.17)

Einzahlung Erneuerungsfonds

Bei seiner Steuererklärung machte ein Stockwerkeigentümer abzugsfähige Liegenschaftskosten geltend. Ein Teil dieser Kosten wurde aus dem Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümer finanziert. Für diesen Teil der Kosten wurden dem Steuerpflichtigen die Abzugsfähigkeit vom Steueramt gestrichen. Gemäss Bundesgericht war das korrekt, denn Einzahlungen in den Erneuerungsfonds sind nur in dem Jahr der Einzahlung abzugsfähig. Der Einwand, dass er diese Kosten seinerzeit nicht abgezogen hatte, nützte dem Steuerpflichtigen nichts. (10.09.17)

Vorfälligkeitsentschädigung

Die bei der vorzeitigen Auflösung einer Hypothek anfallende Vorfälligkeitsentschädigung kann bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten abgezogen werden, wenn die Auflösung in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft steht. Bei der Einkommenssteuer können Vorfälligkeitsentschädigungen nur dann als abzugsfähige Schuldzinsen geltend gemacht werden, wenn die aufgelöste Hypothek durch eine andere beim gleichen Kreditgeber ersetzt wird gemäss Bundesgericht. (17.09.17)

AHV-Beiträge nicht Erwerbstätige

Der Inhaber und einzige Mitarbeiter einer Start-up-AG, welcher aufgrund der schlechten finanziellen Lage auf eine Entlöhnung verzichtet, gilt als nichterwerbstätig. Grunsätzlich gilt gemäss Bundesgericht, dass jedes Einkommen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht, egal wie gering es ist im Vergleich mit anderen Einkünften aus einer anderen erwerblichen Tätigkeit. Weiter ist es so, dass wer den Minimalbeitrag oder mehr der AHV entrichtet, stets als Erwerbestätiger gilt und zwar egal ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt, welches mehr AHV-Beiträge generieren würde. (24.09.17)