Geschäftsschulden

Wird ein unter drittvergleichskonformen Bedingungen eingeräumtes Darlehen von einem Darlehen ohne Sicherheiten abgelöst, das vom Vater der Darlehensnehmerin beherrschten Gesellschaft eingeräumt worden ist, liegt eine Steuerumgehung vor. Das wirtschaftlich vernünftige Verhalten hätte in einer Schenkung durch den Vater bestanden. Die gewählte Rechtsgestaltung in einer unüblichen Darlehensgewährung ist ausschliesslich steuerlich motiviert gemäss Bundesgericht. (25.02.24)

Ermessensveranlagung

Die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung kann nicht als hinreichend begründet gelten, wenn darin lediglich auf eine Steuererklärung aus einer früheren Steuerperiode verwiesen oder diese der Steuererklärung beigelegt wird. Die steuerpflichtige Person weist mit diesem Vorgehen noch nicht nach, dass die Ermessensveranlagung unrichtig ist. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Steuerpflichtige für diese frühere Steuerperiode gleichzeitig nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurde und die Erkenntnisse aus der Steuererklärung für diese Vorperiode keinen Eingang in die Ermessensveranlagung für die zu beurteilende Steuerperiode fand gemäss Bundesgericht. (18.02.24)

Haushaltabgabe RTVG

Der Beschwerdeführer kann aus dem Gleichbehandlungsgebot und dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Haushaltabgabe pro Haushalt und nicht pro Kopf ist für Ein- und Mehrpersonenhaushalte zwar betragsmässig ungleich. Die Abgabenerhebung beeinträchtigt die Empfangsfreiheit bzw. Informationsfreiheit jedenfalls dann nicht, solange der Betrag nicht prohibitiv hoch angesetzt wird gemäss Bundesgericht. (11.02.24)

Satzbestimmung Steuerhoheit

Zur Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens sind regelmässig fliessende Einkünfte auf 12 Monate hochzurechnen. Die Hochrechnung ohne Berücksichtigung der Monate ohne Ansässigkeit oder Erwerbstätigkeit ist denn auch keine Verletzung des Freizügigkeitsabkommens. Dass die ordentliche Veranlagung nicht auf Zeiträume ausgedehnt wird, in denen der Steuerpflichtige keine steuerliche Zugehörigkeit zur Schweiz aufweist, ist freizügigkeitsrechtlich zulässig gemäss Bundesgericht. (04.02.24)

Liebhaberei/selbständige Tätigkeit

Wenn während mehreren Jahren die Betriebskosten substantiell höher als die erzielten Einnahmen sind, genügt dies, um von einem die Gewinnabsicht ausschliessenden wirtschaftlichen Misserfolg auszugehen. Ein Risiko, das mit einer typischen selbständigen Nebenerwerbstätigkeit vergleichbar ist, war die Steuerpflichtige nicht eingegangen, hatte sie doch aufgrund ihrer Haupterwerbstätigkeit ausreichende Mittel, um den defizitären Reithof quer zu finanzieren gemäss Bundesgericht. (28.01.24)

Rückstellung AHV

Eine Rückstellung für die AHV-Beiträge ist zu berücksichtigen, sofern der steuerbare Gewinn von der Steuerbehörden korrigiert wurde z.B. bei der Erfassung eines Grundstückgewinnes bei einem selbständigen Erwerbseinkommen gemäss Bundesgericht. (20.01.24)

Steuerdomizil

Wenn eine steuerpflichtige Person, die in mehreren Kantonen zur Veranlagung herangezogen wird, die Steuerhoheit eines dieser Kantone bestreitet, muss der betreffende Kanton grundsätzlich einen Vorentscheid rechtskräftig über seine Steuerhoheit entscheiden, bevor er das Veranlagungsverfahren fortsetzten darf. Ist ein Steuerdomizilentscheid in Rechtskraft erwachsen, hat dies zur Folge, dass die steuerpflichtige Person umfassend mitwirkungspflichtig wird gemäss Bundesgericht. (14.01.24)

Unterhaltsbeiträge

Hat ein Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wobei nur das Einkommen und Vermögen des Letzteren besteuert werden. In solchen Fällen hat der Abzug der Unterhaltsbeiträge analog den Sozialabzügen, also nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen Einkommens im Verhältnis zum gesamten Einkommen, jeweils vor Berücksichtigung der Sozialabzüge und der in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge, zu erfolgen gemäss Bundesgericht. (06.01.24)

Verfahrensfehler

Zwar kann nicht von einem krassen Verfahrensfehler gesprochen werden, jedoch war der Einspracheentscheid, unabhängig von der im kantonalen Recht vorgesehenden Datierungspflicht, mangelhaft: Durch den Aufdruck eines Datums, welches den Eindruck erweckte, es könne ab dem aufgedruckten Datum innert Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben werden gemäss Bundesgericht. (30.12.23)

Zuwendung Familienstiftung

Bei Zuwendungen von Stiftungen kann es sich allgemein mangels Schenkungsabsicht der rechtlich verselbständigten Stiftung nicht um einkommenssteuerbefreite Schenkungen handeln. Eine Stiftung, welche Leistungen an Begünstigte in Erfüllung einer ihr durch die Stiftungsurkunde auferlegten Rechtspflicht ausrichtet, hat keinen Schenkungswillen gemäss Bundesgericht. (23.12.23)