Gewerbsmässiger Immobilienhandel

Kein gewerbsmässiger Immobilienhandel liegt vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung einer eigenen Liegenschaft. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Wer jedoch eine fast ausschliesslich fremdfinanzierte Liegenschaft veräussert, qualifiziert als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler. Daran ändern weder eine relativ lange Haltedauer, die geringe Anzahl von Verkäufen, noch die in den Vorjahren von den Steuerbehörden anerkannte Deklaration der Liegenschaft als Privatvermögen gemäss Bundesgericht. (15.06.25)

Privilegierte Liquidationsbesteuerung

Die Steuerpflichtigen wandelten ihre Kollektivgesellschaft in eine AG um. In der Jahresrechnung lösten sie dabei Willkürreserven auf dem Anlagevermögen der Gesellschaft auf. Die privilegierte Liquidationsbesteuerung findet auch bei einer buchhalterischen Aufwertung von Anlagevermögen Anwendung, sofern ein ausreichender Kausalzusammenhang zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit besteht gemäss Bundesgericht. 

Unternehmensstrafbarkeit

Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit einer Busse bis zu 5 Mio. Franken bestraft gemäss Bundesgericht. (31.05.25)

Anfechtung Beschlüsse STWEG

Zur prozessualen Vorgehensweise bei Problemen zweier oder mehrerer Stockwerkeigentümer hielt das Bundesgericht fest, dass kein Stockwerkeigentümer gegen einen anderen direkt auf Einhaltung des Reglements klagen könne. Vielmehr müsse er über sein Anliegen zuerst einen Beschluss der Gemeinschaft erwirken, den er sodann unter den allgemeinen Voraussetzungen gerichtlich anfechten könne. (25.05.25)

Fristlose Entlassung

Die Missachtung interner Verfahrensregeln, insbesondere gegen Geldwäscherei, durch einen Bankdirektor stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung dar. Der Betroffene war bereits verwarnt worden. Die in Anbetracht seiner Funktion schwerwiegende fehlende Selbstkritik des Betroffenen, seine Weigerung ein problematisches Bankkonto zu schliessen, sowie seine Wutausbrüche, als er mit seinem Verhalten konfrontiert wurde, zeigten, dass das Vertrauen endgültig zerstört war gemäss Bundesgericht. (18.05.25)

Personalverleih

Personalverleih liegt grundsätzlich vor, wenn die Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern zu einem wesentlichen Teil an den Einsatzbetrieb abgetreten wird. Dieser erteilt Instruktionen wie die Arbeit auszuführen ist. Ein Essenslieferdienst, dessen Kuriere für die Abwicklung der Bestellungen die App UberEats benutzen, betreibt gegenüber Uber einen Personalverleih mit entsprechender Bewilligungspflicht gemäss Bundesgericht. (11.05.25)

Abgrenzung Vermögen

Wird Vermögen veräussert bei dem umstritten ist ob es sich um Geschäfts- oder Privatvermögen handelt, können sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen. Ergeben sich allerdings ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung müssen sie eigene nähere Abklärungen vornehmen gemäss Bundesgericht. (04.05.25)

Asymmetrische Dividenden

Bei Vergütungen in Form von asymmetrischen Dividenden stellt sich bei Ausschüttungen einer Gesellschaft an die bei ihr angestellten Aktionäre in beitragsrechtlicher Hinsicht zunächst die Frage nach Wesen und Funktion dieser Leistungen. So ist zu prüfen, ob die ausgerichteten Vergütungen in Form von asymmetrischen Dividenden eindeutig beitragspflichtigen Lohn darstellen. Erst im Anschluss an diese erste Prüfung stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit der Aufteilung zwischen Arbeitsentgelt und Kapitalertrag gemäss Bundesgericht. (27.04.25)

Unterpreisiger Aktienerwerb

Damit eine Leistung als Einkunft aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, muss zwischen besagter Leistung und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, indem die Leistung Folge der Tätigkeit ist und der Steuerpflichtige die Leistung im Hinblick auf seine Tätigkeit erhält. Dabei kann auch der Erwerb von Aktien von einer Drittperson zu einem Vorzugspreis Erwerbseinkommen darstellen, wenn der Vorzugspreis in der Arbeitsleistung begründet ist gemäss Bundesgericht. (19.04.25)

Bestimmung Fälligkeit Verrechnungssteuer

Rechtssprechung und Lehre nemen je nach Situation unterschiedliche Zeitpunkte für die Fälligkeit geldwerter Leistungen und die daraus entstehende Verrechnungssteuer-Forderung an. Massgebend ist entweder die Fälligkeit in einem eng zivilrechtlichen Sinn, der Zeitpunkt der Leistungserbringung, das Ende des Geschäftsjahres oder aber der Zeitpunkt der Genehmigung der Jahresrechnung. (13.04.25)