Kapitalgewinn

Der Kapitalgewinn aus der Veräusserung einer Beteiligung, die lediglich für rund vier Monate im Eigentum des Steuerpflichtigen stand, zu einem Verkaufspreis, der fast dem 80-fachen Erwerbspreis entspricht, ist steuerbar als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Gemäss Bundesgericht hängt die Unterscheidung ob steuerfreier Kapitalgewinn oder steuerbares Einkommen aus selbständigem Erwerb vom Einzelfall ab. Steuerfreie private Kapitalgewinne dürfen sich jedoch nur aus zufälligen Gelegenheiten oder aus der Verwaltung des eigenen Vermögens ergeben. (22.09.24)

Änderung Verhältnisse

In früheren Steuerperioden getroffene Taxationen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Die Steuerbehörde kann im Rahmen jeder Neuveranlagung die Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und wenn erforderlich abweichend würdigen. Mangels Änderung der Verhältnisse ist die Steuerbehörde jedoch an eine während 13 Jahren ununterbrochen akzeptierte Qualifiation einer Beteiligung als Privatvermögen gebunden gemäss Bundesgericht. (15.09.24)

Veranlagungen Steuern

Bei personell verflochtenen Einkommens- und Grundstückgewinnsteuerveranlagungsbehörden ist es an der erstveranlagenden Behörde, die nötigen Abklärungen zu treffen. Indem die Abteilung Grundstückgewinne, die erforderlichen Abklärungen nicht vornahm, obwohl ein Mitglied dieser Abteilung auch die GStK der Gemeinde präsidierte, handelte sie fahrlässig. Es ist deshalb nicht Sache des Steuerpflichtigen die Konsequenzen davon zu tragen gemäss Bundesgericht. (07.09.24)

Selbstbewohnte Liegenschaft

Eine selbstbewohnte Liegenschaft kann gemäss Bundesgericht zum Geschäftsvermögen des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers gehören. Der Steuerpflichtige hatte vor der streitbetroffenen Liegenschaft bereits drei andere Liegenschaften im gleichen Quartier erworben und sie kurzfristig wieder veräussert (nach 9 Monaten, 2 Jahren und 8 Monaten). Auffälig ist, dass er in jeder der erworbenen Liegenschaften kurzfristig seinen Wohnsitz bezogen hatte. Ein solches planmässiges Vorgehen kann nur mit der Absicht der erwerbsorientierten Gewinnerzielung erklärt werden. (01.09.24)

Aufteilung Miete

Der Steuerpflichtige arbeitete sowohl als selbständig erwerbstätiger Anwalt wie auch als angestellter Rechtsanwalt einer in seinem Eigentum stehenden AG. Sowohl die Einzelunternehmung wie auch die Anwalts-AG waren in den gleichen Büroräumlichkeiten eingemietet. Gemäss Bundesgericht sind Kosten kaufmännisch angemessen, wenn sie aus betriebswirtschaftlicher vertretbar erscheinen. Der geschäftsmässig begründete Anteil an der Miete hängt davon ab, in welchem quantitativem Verhältnis die gemieteten Büroräume vom Steuerpflichtigen als selbständiger Anwalt einerseits bzw. andererseits als unselbständiger Anwalt genutzt werden. 

Kunsthandel

Aufgrund der Kombination eines gezielten Aufbaus der Sammlung, namentlich nach der Teilveräusserung im 2009, mit der Reinvestition der Gewinne in neue Kunstwerke ist eine systematische und planmässige Art und Weise des Vorgehens zu bejahen. Da der Steuerpflichtige sodann eine erhebliche Anzahl Transaktionen tätigte und die Haltedauer der Kunstwerke überwiegend kurz war, ist der Steuerpflichtige gemäss Bundesgericht ab 2014 als Kunsthändler zu qualifizieren.

Eigenmietwert

Streitig war, ob die Steuerverwaltung zu Recht einen Eigenmietwert für eine leerstehende Eigentumswohnung aufrechnete. Eine objektive Unbewohnbarkeit aufgrund von Mängeln wurde nicht dargelegt. Wer lediglich in Gratisinseraten in umliegenden Migros- und Coop-Läden inseriert, unternimmt offensichtlich keine ernsthaften Vermietungsbemühungen. Dass der Steuerpflichtige trotz fehlender Suchbemühungen Interessenten hatte, spricht offenkundig gegen eine objektive Unvermietbarkeit gemäss Bundesgericht. (11.08.24)

Sozialhilfe

Eine Gemeinde stellte die Sozialhilfe-Zahlungen an einen heute 64-jährigen Mann ein. Sie begründete dies damit, dass der Betroffene ihr gegenüber sein Freizügigkeitskonto von CHF 100'000 verschwiegen habe. Laut Bundesgericht können Sozialhilfebeziehende nicht verpflichtet werden, sich Freizügigkeitsguthaben mit 60 Jahren vorzeitig auszahlen zu lassen, wenn dieses beim Erreichen der Altersgrenze von 63 Jahren zum Vorbezug der AHV-Rente bereits aufgebraucht wäre. (04.08.24)

Abschreibungen Geschäftswagen

Gemäss Bundesgericht ist nicht nachgewiesen, dass das Fahrzeug für den Transport von sperrigen Medizingütern oder für häufige Fahrten zwischen der Praxis und den Patienten benutzt werden musste. Folglich ist das Fahrzeug nicht technisch notwendig für den Betrieb der Arztpraxis. Das streitige Fahrzeug ist daher vollumfänglich dem Privatvermögen zuzuordnen, und es sind keine Abschreibungen zulässig. (28.07.24)

Verfahrensdauer

Das Kantonsgericht BL muss die Strafe für einen IV-Bezüger senken, weil das Strafverfahren viel zu lange dauerte gemäss Bundesgericht. Der Mann täuschte Ärzte und Behörden über seinen Gesundheitszustand, verbrachte seine Zeit jedoch mit dem Bau eines grossen Biotops und engagierte sich in einem Verein. (14.07.24)