Selbständiger Erwerb Vermögensverwaltung

Die Beurteilung der Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit bedarf regelmässig einer gewissen Beobachtungsziet. Die Tatsache, dass seit längerer Zeit keine Grundstückgeschäfte getätigt wurden, steht der Annahme einer weiterhin selbständigen, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit nicht grundsätzlich entgegen. Eine langfristige Perspektive ist für den Immobilienhandel typisch gemäss Bundesgericht. (05.03.23)

Reglement Vorsorgeeinrichtung

Das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass auch ein Nebenerwerbseinkommen unterhalb der BVG-Eintrittsschwelle der Beitragspflicht in die berufliche Vorsorge unterstellt wird, wenn dieses bei einem Arbeitgeber erzielt wird, der derselben Vorsorgeeinrichtung angehört wie der Arbeitgeber der Haupterwerbstätigkeit gemäss Bundesgericht. (25.02.23)

Periodizitätsprinzip Zinsnachzahlung

Das Periodizitätsprinzip verlangt, dass der gesamte Gewinn und die Kosten, die in einen bestimmten Zeitraum fallen, zeitlich der entsprechenden Periode zugewiesen werden. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die Zinsen in den Jahren 2010-2015 geschuldet waren. Es gab keine Anzeichen, dass die Parteien den Willen hatten die Jahreszinsen irgendeinem ungewissen zukünftigen Ereignis zu unterstellen. Folglich war die Verpflichtung zur Zahlung der für die Jahre 2010-2015 geschuldeten Zinsen am Ende jedes damit zusammenhängenden Geschäftsjahres entstanden. Gemäss Bundesgericht war es deshalb korrekt, dass das Steueramt den Abzug für die Jahre 2010-2015 in der Steuerperiode 2016 nicht zum Abzug zuliess. (19.02.23)

Feststellung getrennte Ehe

Ehegatten werden für die kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern solange gemeinsam veranlagt, als ihre Ehe nicht rechtlich oder tatsächlich getrennt ist. Tatsächlich getrennt ist die Ehe für steuerrechtliche Zwecke, wenn der gemeinsame Haushalt und die Gemeinschaftlichkeit der Mittel aufgehoben sind. Das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens ist nicht so zu verstehen, als dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in den sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert gemäss Bundesgericht. (12.02.23)

Freizügigkeitsleistung Abzüge

Eine nachträgliche Durchführung der mündlichen Verhandlung und der in diesem Zusammenhang in Wiedererwägung gezogene Einspracheentscheid stehen mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht im Widerspruch. Eine erbrechtliche Ausschlagung hat keinen Einfluss auf den Bestand des Freizügigkeitsleistungsanspruchs. Nachdem Freizügigkeitsleistungen nicht in den Nachlass fallen, können bei der Besteuerung der entsprechenden Kapitalleistung Erbschafts- und Erbgangsschulden sowie Bestattungskosten nicht abgezogen werden gemäss Bundesgericht. (05.02.23)

Nichtbegleichung Mietzinsen

Die Revision ist von vorneherein ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Die Vorinstanz hat die Sachumstände einer umfassenden Beweiswürdigung unterzogen und festgestellt, dass der Vermieter längst hätte erkennen müssen, in welch ungünstiger finanzieller Lage der Mieter sich befinde und dass deshalb mit einer substanziellen Zahlung nicht mehr zu rechnen gewesen sei gemäss Bundesgericht. (28.01.23)

Geschäftsauto

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung stellen, riskieren, dass diese Fahrzeuge bei groben Verkehrsregelverletzungen durch die Arbeitnehmer durch die Strafverfolgungsbehörden eingezogen werden gemäss Bundesgericht. (22.01.23)

Grundstückgewinnsteuer Abbruchobjekt

Gemäss Gericht gilt, dass nach gut 40 Jahren, statistisch gesehen, bei einem Gebäude die wirtschaftliche Abbruchreife vorliegt. Ein Abbruchobjekt liegt vor, wenn die erhaltene Entschädigung für das Gebäude praktisch vernachlässigbar ist. Dies ist laut Gericht mit Verweis auf die Lehre regelmässig dann der Fall, wenn der Anteil des Preises für das Gebäude 10% oder weniger des Gesamterlöses ausmacht. Für die Grundstückgewinnsteuer ist deshalb abzuklären, ob der Veräusserer einen Betrag verlangt und erhalten hat, der über den reinen Landwert hinaus auch noch eine erhebliche Entschädigung für das Gebäude umfasst. (14.01.23)

Warendrittel Abschluss

Die Steuerpflichtige aktivierte ihre im Dezember erbrachten, aber erst im Januar fakturierten Leistungen auf dem Konto Angefangene Arbeiten zu Anschaffungskosten unter Abzug des Warendrittels. Gemäss Bundesgericht steht die Tatsache, dass es sich vorliegend um Lieferungen von Standardmaterial und Dienstleistungen handelte, die sofort hätten abgerechnet werden können und damit am Bilanzstichtag als erbracht und die Gegenleistung als geschuldet zu betrachten sind, der vorgenommenen Verbuchung entgegen. Die Leistungen hätten als transitorische Aktiven verbucht werden sollen, was die Bildung eines Warendrittels verunmöglicht. (07.01.23)  

Betriebsverlust und Grundstückgewinn

Die Pflichtige AG, eine Liegenschaftenhändlerin, mit ausserkantonalem Sitz hat im Kanton Zürich einerseits einen Betriebsverlust erlitten und andererseits einen Grundstückgewinn in einer zürcherischen Gemeinde erzielt. Auch unter Ausklammerung der Wertzuwachsgewinne ist dabei das Betriebsergebnis immer noch positiv. Gemäss Bundesgericht ist die Meinung, dass die Verlustverrechnung im monistischen System nicht vorgesehen sei im innerkantonalen Bereich nicht mehr haltbar. Ausscheidungsverluste sind nach Möglichkeit zu vermeiden, weshalb die innerkantonale Verlustverrechnung zu erfolgen hat. (01.01.23)