Beginn wirtschaftliche Zugehörigkeit

Der Steuerpflichtige erwarb Grundeigentum und konnte ab diesem Zeitpunkt frei darüber verfügen. Dass Nutzen und Schaden erst mit der Schlüsselübergabe übergingen bzw. übergehen konnten, wirkte sich auf den tatsächlichen Besitzantritt aus, nicht aber auf die rechtliche Verfügungsmacht. Die beschränkte Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit tritt unabhängig davon ein, ob das erworbene Grundstück bereits vollständig bebaut ist, erst noch bebaut werden wird oder die bestehende Baute abgebrochen werden soll gemäss Bundesgericht. (09.12.18)

Berufsauslagen für Solidarbürgschaft

Eine notwendige Bedingung für den Abzug von Berufskosten ist, dass ein enges Verhältnis zur beruflichen Tätigkeit des Angestellten besteht, was bei der hier vorliegenden Solidarbürgschaft nicht der Fall ist. Ausgaben, welche zugunsten einer Gesellschaft von einem ihrer Aktionäre eingegangen werden, können von dessen Einkommen nicht abgezogen werden, es sei denn, sie wurden im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit geleistet. Die Tatsache, dass der Aktionär von der Gesellschaft angestellt war, ändert an der Abzugsfähigkeit gemäss Bundesgericht nichts. (02.12.18)

Mitgliederbeiträge Verein

Gemäss Bundesgericht sind Beiträge, welche Verbandsmitglieder direkt an einen übergeordneten Verein zu bezahlen haben (Vollzugskostenbeiträge), bei diesem Verein als Mitgliederbeiträge (und damit steuerfrei) zu behandeln, obwohl es an der unmittelbaren Mitgliedschaft der Beitragszahler am übergeordneten Verein fehlt. Dieser Verein übernimmt dabei eine typische Vereinsaufgabe, nämlich zu kontrollieren und zu überwachen und nicht eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beiträge von Nicht-Verbandsmitgliedern an den übergeordneten Verein sind ebenso steuerfrei. (25.11.18)

Umwandlung Einzelfirma

Verbleiben anlässlich einer Umwandlung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft bestimmte Aktiven z.B. Stockwerkeigentumseinheiten in dieser Einzelfirma, so führt das nicht ohne Weiteres zu einer Privatentnahme dieser Liegenschaften. Da kein Betriebserfordernis bei der Einzelfirma besteht, kann aus dem Verbleib von Aktiven bei dieser Einzelfirma auch keine Privatentnahme vermutet werden. Hierfür wäre eine eindeutige Willensbekundung nötig. (17.11.18)

Abschreibungen auf Liegenschaften

Die steuerliche Anerkennung einer ordentlichen Abschreibung auf einer Liegenschaft wird nicht gewährt, wenn z.B. zu rasch d.h. mit dem realen laufenden Wertverlust klarerweise nicht entsprechenden überhöhten Abschreibungssätzen abgeschrieben wird gemäss Bundesgericht. Dies vorallem auch dann wenn kein Abschreibungsbedarf mehr besteht, weil mit keinem Wertverlust mehr zu rechnen ist. Die Veranlagungsbehörde muss dabei beweisen, dass Abschreibungen zum Normalsatz nicht geschäftsmässig bergründet sind. Steuermindernde oder steueraufhebende Umstände muss dagegen der Steuerpflichtige beweisen. (10.11.18)

Abzugsfähigkeit Erbschaftssteuer

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber Steuerbussen. Die Bestimmung schliesst alle inländischen Steuern ein auch die Erbschaftssteuer. Gemäss DBG-Gesetz entsteht durch den Kapitalzuwachs aus Erbschaft kein steuerbarer Gewinn. Damit ist der Nettozuwachs an Kapital durch die Erbschaft gemeint, d.h. der Bruttozugang abzüglich der Erbschaftssteuer, die dafür bezahlt werden musste gemäss Bundesgericht. (03.11.18)

Liquidationsgewinn Erwerbsaufgabe

Bezüglich der Aktivierung und Abschreibung eines Vermögenswertes beruht das Abgaberecht unmittelbar auf dem Handelsrecht und mittelbar auf der Betriebswirtschaftslehre. Gemäss Bundesgericht macht es Sinn, dass Boden und Gebäude getrennt aktiviert werden können. Es dient nämlich der Transparenz wenn dadurch eine sachgerechte Vornahme und Überprüfung von Aktivierung und Abschreibung ermöglicht wird und fördert somit eine den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessene Besteuerung. (28.10.18)

Besteuerungskompetenz Grundstückgewinnsteuer

Das Bundesgericht legt fest, dass im Falle eines Aufschubs der Besteuerung zufolge einer ausserkantonalen Ersatzbeschaffung die Kompetenz zur Besteuerung des latenten Steuersubstrats auch dann integral dem Zuzugskanton zusteht, wenn das Ersatzobjekt bereits nach kurzer Zeit wieder veräussert wird. Damit entscheidet sich das Bundesgericht für die Einheitsmethode und verwirft die Anwendung der sogenannten Zerlegungsmethode , die im Umfang der aufgeschobenen Steuer ein Wiederaufleben der Besteuerungskompetenz  des Wegzugskantons zur Folge gehabt hätte. (21.10.18)

Erbschaftssteuer Privilegierung

Für die privilegierte Erbschaftsbesteuerung einer Wohngemeinschaft wird ein gemeinsamer Wohnsitz von mindestens 5 Jahren vorausgesetzt. Diese Voraussetzung gilt nicht nur für Konkubinatspaare sondern privilegiert auch andere Formen von Wohngemeinschaften z.B. Geschwister. Eine Wohngemeinschaft von Erblasser und Erbin in zwei komplett ausgestatteten Wohnungen von der erbschaftssteuerlichen Privilegierung auszuschliessen, ist vor dem Hintergrund, dass in dieser Situation das Leben jederzeit vollumfänglich auf die eigene Wohnung beschränkt werden kann, gemäss Bundesgericht sachlich gerechtfertigt. (13.10.18)

Nullveranlagung Steuern

Ergibt sich eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person regelmässig an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheides berechtigen könnte. Diese und alle weiteren zusammenhängenden Rechtsfragen dürfen im Veranlagungsverfahren jenes Jahres vorgebracht werden, in welchem erstmals ein steuerbarer Reingewinn eintritt. Wird davor etwas festgehalten, entfaltet es materielle Rechtskraft lediglich insoweit, dass festgestellt wurde ob ein Gewinn oder Verlust entstanden ist gemäss Bundesgericht. (07.10.18)