Gemeinsame elterliche Sorge
Eine ledige Mutter geht dem Vater ihres Kindes konsequent aus dem Wege weil sie nicht miteinander reden können. Die Mutter verlangte vor Bundesgericht, dass ihr allein die elterliche Sorge zugesprochen werde. Das Bundesgericht entgegnete ihr nun, dass für die gemeinsame elterliche Sorge sich die Eltern nicht treffen müssen, sondern auch eine Kommunikation schriftlich oder über Dritte erfolgen könne. (22.04.17)