Besteuerung Schadenersatzleistung
Der Umfang einer haftpflichtrechtlichen Schadenersatzleistung ist in der Regel nicht schon im Zeitpunkt der schädigenden Handlung bekannt, sondern erst wenn sie durch Vergleich oder Urteil festgelegt wird. Für den Zeitpunkt der Besteuerung ist daher auf das Datum dieser Vereinbarung abzustellen. Fehlt eine solche, ist auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Versicherungsgesellschaft an die versicherte Person abzustellen. Sofern beides nicht aktenkundig ist, kann aus praktischen Gründen auf den Zeitpunkt der Auszahlung abgestellt werden gemäss Bundesgericht. (01.09.18)