Kündigung wegen Impfung

Wer sich als Berufsmilitär anstellen lässt, begibt sich in ein besonderes Rechtsverhältnis. Insbesondere gilt eine mit dem Dienst in der Armee verbundene Gehorsamspflicht. Aus den Kündigungsverfügungen geht hervor, dass die Verpflichtung zur Impfung darauf beruhte, dass eine sofortige Einsatzbereitschaft für kurzfristige Einsätze im Ausland sicherzustellen ist. Dabei handelt es sich um einen militärischen Befehl. Im Kontext der Tätigkeit als Berufsmilitär in einer Spezialeinheit der Schweizer Armee bildet die Impfpflicht einen leichten Grundrechtseingriff, welcher gemäss Bundesgericht nicht verweigert werden kann. (22.07.23)

Ferienhaus im Ausland

Die Steuerbehörden legten den Eigenmietwert auf 6% des Schätzwerts fest, abzüglich pauschaler Unterhaltskosten. Der Steuerpflichtige war mit dieser Berechnung nicht einverstanden und legte ein privates Gutachten zur Feststellung des Eigenmietwertes vor. Von der pauschalen Ermittlung des Eigenmietwertes kann im Ausland nur sehr restriktiv und bei Vorliegen eines öffentlichen Gutachtens abgewichen werden. An ein solches sind jedoch hohe Massstäbe zu richten, damit überhaupt eine Vergleichbarkeit zur schweizerischen Bewertungspraxis hergestellt werden kann gemäss Bundesgericht. (16.07.23)

LS-Unterhalt Pergola

Gemäss Bundesgericht können die Kosten für den Bau eines Wintergartens nach dem Abriss einer Pergola nicht als Abzug vom steuerbaren Einkommen geltend gemacht werden. Für die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung bildet nicht der Wert des Grundstückes den Vergleichsmassstab, sondern derjenige, der konkret instand gehaltenen oder ersetzten Installationen. (09.07.23)

Verzugszinsen Selbstanzeige

Wurde die Straflosigkeit der erstmaligen Selbstanzeige einer steuerpflichtigen Person verfügt, führt jede weitere Selbstanzeige zu einer Büssung. Wurde die Strafbefreiung der erstmaligen Selbstanzeige nicht verfügt, so kann eine spätere, darauf folgende Selbstanzeige die Strafbefreiung beanspruchen. Gemäss Bundesgericht besteht keine bundesrechtliche Bestimmung, in welcher Steuerperiode die Verzugszinsen auf Nachsteuern abzuziehen sind. (01.07.23)

Ferienanteil Vollzeitanstellung

Bei einer Vollzeitbeschäftigung bei derselben Arbeitgeberin ist eine ausnahmsweise Abgeltung des Ferienanspruchs aufgrund monatlicher Schwankungen des geschuldeten Lohnes ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer während der Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden gemäss Bundesgericht. (25.06.23)

Bezug von Ergänzungsleistungen

Einem ausländischen Staatsangehörigen, der vor seiner Frühpensionierung Sozialhilfe bezog, wurde die Niederlassungsbewilligung widerrufen, weil er Ergänzungsleistungen erhält. Gemäss Bundesgericht muss im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils, die konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit noch andauern. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Sozialhilfe mehr bezog, sondern seit rund 8 Monaten eine AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen erhielt kann die Niederlassungsbewilligung nicht entzogen werden (18.06.23)

BVG-Beiträge Abfindungen

Hat die versicherte Person den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit ihrem Arbeitgeber frei vereinbart, so sind auf der vertraglich vereinbarten Abfindung für die Zeit nach Beendigung des Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses keine BVG-Beiträge zu entrichten gemäss Bundesgericht. (11.06.23)

Beitragspflicht Nebenerwerb

Übt die arbeitnehmende Person eine Nebenerwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber aus, über den sie bereits im Rahmen eines Haupterwerbs obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert ist, ist der Nebenerwerb ebenfalls obligatorisch versichert. Die Löhne, die in beiden Tätigkeiten erzielt werden, sind für die Beitragsermittlung somit zusammenzurechnen gemäss Bundesgericht. (04.06.23)

Verarrestierbarkeit von Vorsorgeguthaben

Der Antrag auf Barauszahlung der Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall ist eine Bedingung, von der die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs abhängt. Solange ein solcher Antrag nicht gestellt wird, dient die Freizügigkeitsleistung der Erhaltung des Vorsorgeschutzes und ist somit weder pfändbar noch verarrestierbar. Schliesslich hat das Bundesgericht festgehalten, dass es nicht missbräuchlich ist, sich auf Bestimmungen zu berufen, die es erlauben, die Austrittsleistung für den Vorsorgeschutz zu erhalten, auch wenn die Bedingungen für eine Auszahlung erfüllt sind. (28.05.23)

Dauer beschränkte Steuerpflicht

Veräussert eine juristische Person ein Grundstück, aufgrund dessen sie dem Lagekanton wirtschaftlich zugehörig und beschränkt steuerpflichtig war, besteht die Steuerpflicht im Lagekanton für die gesamte Veräusserungsperiode. Dass die juristische Person von Amtes wegen für aufgelöst erklärt wurde, ist ebenso ohne Belang wie die Eröffnung des Konkurses. Die Steuerpflicht endet erst mit dem Abschluss der Liquidation gemäss Bundesgericht. (20.05.23)