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Qualifikation Grundstück

Ob ein Grundstück land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird, ist auf die Qualifiaktion des Liegenschaftskantons abzustellen. Denn nach den Grundsätzen des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung untersteht das Grundeigentum prinzipiell ausschliesslich der Steuerhoheit des Liegenschaftskantons gemäss Bundesgericht. (24.08.25)

Zurückgekaufte Aktien

Es ist vertretbar, den Rückkauf eigener Aktien rechnungslegungstechnisch als Kapitalherabsetzungsvorgang zu betrachten. Das OR schreibt die Bildung eines negativen Eigenkapitalpostens in der Höhe der Anschaffungskosten der eigenen Aktien vor statt deren Aktivierung. Die Steuerpflichtige hat die positive Differenz zwischen Anschaffungskosten und Zuteilungswert der für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendeten eigenen Aktien nicht erfolgswirksam verbucht, was handelsrechtlich nicht zu beanstanden ist gemäss Bundesgericht. (16.08.25)

Betriebsstätte

Nach der Rechtssprechung zum interkantonalen Steuerrecht ist unter einer Betriebsstätte jede feste und dauerhafte Einrichtung zu verstehen, in der ein quantitativ und qualitativ wesentlicher Teil der geschäftlichen Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird. Die Anerkennung einer Betriebsstätte setzt grundsätzlich eine feste Einrichtung voraus. Gemäss Feststellungen nutzt der Steuerpflichtige eine gepachtete Kiesgrube kontinuierlich für die Zwecke von ihm betriebener, in der gleichen Gemeinde gelegener Baustellen. Gemäss Bundesgericht spielt es für die Erfüllung der Betriebsstätte keine Rolle ob dauerhaft Personal anwesend ist. Er reicht die Dauerhaftigkeit der Einrichtung. (13.07.25)

Ausländische Liegenschaft

Ausgehend von dem zu Drittkonditionen abgeschlossenen Kaufvertrag hat der Kanton damit kein Bundesrecht verletzt, wenn er einen Abzug von 20% vorgenommen hat. Ein Vermögenssteuerwert von 80% des Kaufpreises einer im Ausland gelegenen Liegenschaft verletzt kein Verfassungsrecht, selbst wenn inländische Objekte höchstens mit einem 30 prozentigen Einschlag bewertet werden gemäss Bundesgericht. (22.06.25)

Darlehenszinsen

Die Steuerpflichtige kann sich nicht auf die Zinsen-Rundschreiben berufen, wenn sie Darlehenszinsen ohne Berücksichtigung des Zinsen-Rundschreibens vereinbart. Weicht ein Steuerpflichtiger vom Zinsen-Rundschreiben ab und gelingt ihm der Nachweis der Drittvergleichskonformität nicht, ist nicht ersichtlich, weshalb die Steuerbehörde weiterhin an ein Zinsen-Rundschreiben gebunden sein soll und nicht ihrerseits einen drittvergleichskonformen Zins festlegen darf gemäss Bundesgericht. (09.08.25)

Wechsel Wochenaufenthaltswohnung

Der Wechsel in eine deutlich grosszügigere Wochenaufenthaltswohnung im früheren Wohnsitzkanton erlaubt es demselben, seine Besteuerungshoheit aufgrund einer massgeblich veränderten Faktenlage wieder in Anspruch zu nehmen gemäss Bundesgericht. (06.07.25)

Gewerbsmässiger Immobilienhandel

Kein gewerbsmässiger Immobilienhandel liegt vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung einer eigenen Liegenschaft. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Wer jedoch eine fast ausschliesslich fremdfinanzierte Liegenschaft veräussert, qualifiziert als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler. Daran ändern weder eine relativ lange Haltedauer, die geringe Anzahl von Verkäufen, noch die in den Vorjahren von den Steuerbehörden anerkannte Deklaration der Liegenschaft als Privatvermögen gemäss Bundesgericht. (15.06.25)

Vermietung Garagenboxen

Für vermietete Garagenboxen kann ein Pauschalabzug für Liegenschaftskosten geltend gemacht werden, sofern diese Garagenboxen privat genutzt werden. Der Pauschalabzug bezweckt in erster Linie eine administrative Vereinfachung für die Steuerpflichtigen. Er soll aber nicht gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige keine eigenen Unterhaltskosten hat, was bei Geschäftsmieten, bei denen Unterhaltskosten regelmässig vertraglich auf den Mieter überwälzt werden, der Fall ist gemäss Bundesgericht. (27.07.25)

Erhebliches Interesse Steuerverfahren

Im Steuerrecht wird ein schutzwürdiges Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels grundsätzlich verneint, wenn im Rechtsmittelverfahren eine höhere Veranlagung beantragt wird. Es sei denn, es fielen in der Folgeperiode bei Stattgabe des Antrages niedrigere Steuern an, es könne ein ansonsten drohendes Nachsteuer- oder Steuerhinterziehungsverfahren abgewendet werden oder es werde in einem anderen Entscheid auf die abgaberechtlichte Beurteilung abgestellt gemäss Bundesgericht. (29.06.25)

Privilegierte Liquidationsbesteuerung

Die Steuerpflichtigen wandelten ihre Kollektivgesellschaft in eine AG um. In der Jahresrechnung lösten sie dabei Willkürreserven auf dem Anlagevermögen der Gesellschaft auf. Die privilegierte Liquidationsbesteuerung findet auch bei einer buchhalterischen Aufwertung von Anlagevermögen Anwendung, sofern ein ausreichender Kausalzusammenhang zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit besteht gemäss Bundesgericht. 

  1. Unternehmensstrafbarkeit
  2. Anfechtung Beschlüsse STWEG
  3. Fristlose Entlassung
  4. Personalverleih
  5. Abgrenzung Vermögen
  6. Asymmetrische Dividenden
  7. Unterpreisiger Aktienerwerb
  8. Bestimmung Fälligkeit Verrechnungssteuer
  9. Anwendung Meldeverfahren
  10. Steuerentledigung Ehegatte

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