Zahlungsunfähigkeit Ehegatte

Vor dem Hintergrund, dass der Ehegatte monatlich pfändbares Einkommen erzielt sowie über ein eigenes Vermögen verfügt, kann er weiterhin zur Tilgung seiner Steuerschulden beitragen. Entsprechend ist er nicht zahlungsunfähig. Es gibt auch keine Faustregel, die besagt, dass die offenen Steuern innerhalb von 24 bis 36 Monaten getilgt werden müssen. Ein derartiges Kriterium wäre sachfremd gemäss Bundesgericht. (23.02.25)

Angestellte Immobilienbetrieb

Bei Immobilienbetrieben steht anders als bei Dienstleistungsunternehmen der Einsatz von Arbeit nicht im Vordergrund. Der Verwaltungsaufwand, der mit der Vermietung von Immobilien einhergeht, ist eine blosse administrative Hilfstätigkeit. Es kommt in der Praxis daher häufig vor und ist betriebswirtschaftlich auch sinnvoll, dass die Verwaltung der Immobilien an dafür spezialisierte Dienstleister ausgelagert wird. Es besteht gemäss Bundesgericht demnach kein Grund zu verlangen, dass ein Immobilienunternehmen die Bewirtschaftung selbst ausführen muss, um als Betrieb zu gelten. (16.02.25)

Ausbildung volljähriges Kind

Die Ausbildungskosten der Tochter (Studium in USA, Alter 19 Jahre) betrugen im Jahr 2016 rund CHF 35'000. Die Tochter erzielte in der Steuerperiode 2016 kein Einkommen. Sie verfügte aber über ein Vermögen von rund CHF 240'000, das sich aus Anteilen an einem Anlagefonds rund CHF 70'000 und Flüssigen Mitteln von rund CHF 170'000 zusammensetzte. Gemäss Bundesgericht ist es der Tochter zumutbar selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Der Kinderabzug ist zu verweigern. (09.02.25)

Eigene Aktien

Die beim Rückkauf eigener Aktien gebildete Minuseigenkapitalposition ist bei der Wiederbegebung aufzulösen und im Umfang des Differenzbetrages zwischen Ausgabepreis und Anschaffungskosten erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen gemäss Bundesgericht. (02.02.25)

Wiedereinkauf BVG

Ein Kapitalbezug innerhalb von 3 Jahren bei einem Wiedereinkauf nach Scheidung ist nicht ausgeschlossen, wobei im Fall einer Steuerumgehung der Steuerabzug verweigert wird. Ein Steuerpflichtiger schloss die Vorsorgelücke mit 8 Einkäufen von je CHF 75'000, verteilt auf die Zeitdauer der Scheidung bis zum Pensionierungsalter. Gemäss Bundesgericht kann dem Steuerpflichtigen keine Steuerumgehung vorgeworfen werden für den letzten Einkauf auch wenn dieser im Pensionierungsjahr vorgenommen wurde. (26.01.25)

Transfer Vorsorgeleistungen

Wird eine Kapitalleistung auf zwei Freizügigkeitskonten transferiert, bleibt dieser Vorgang steuerneutral. Eine Sperrfristverletzung für vorgenommene Einkäufe in die berufliche Vorsorge liegt ebenfalls nicht vor. Eine Steuerumgehung ist ebenso wenig ersichtlich gemäss Bundesgericht. (19.01.25)

Zinsen Rundschreiben EStV

Die von der EStV jährlich publizierten Rundschreiben für die Berechnung der für die geldwerten Leistungen massgeblichen Zinssätze gelten auch für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern. Hält sich die steuerpflichtige Person bei ihrer Zinsgestaltung daran, wird angenommen, es liege keine geldwerte Leistung vor. Weicht sie davon ab und gelingt ihr der Nachweis der Drittvergleichskonvormität nicht, kann die Steuerbehörde ihrerseits einen anderen marktkonformen Zins festlegen gemäss Bundesgericht. (12.01.25)

Indirekte Teilliquidation

Beläuft sich der Betrag der nichtbetriebsnotwendigen Substanz auf eine Gesamtsumme, bei der unter betrieblichen Gesichtspunkten nicht mehr ernsthaft mit einer Nichtausschüttung gerechnet werden kann, und wo die Thesaurierung offenkundig allein aus steuerlichen Gründen bis nach dem Verkauf aufrechterhalten worden ist, muss die verkäuferseitige Mitwirkung und das Vorliegen einer indirekten Teilliquidation angenommen werden gemäss Bundesgericht. (22.12.24)

Vertretungsverhältnis

Aufgrund eines einzigen eingereichten Fristerstreckungsgesuchs durch eine Treuhandfirma lässt sich noch keine Duldungsvollmacht ableiten. Gegen ein Vertretungsverhältnis spricht auch, dass das Steueramt auf dem Steuererklärungsformular ausdrücklich festgehalten hat, dass vertragliche Vertretung im Veranlagungsverfahren nur angenommen werde, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliege. Gemäss Bundesgericht hat das Steueramt die Verjährungsfrist nicht unterbrochen mit dem Schreiben an die Treuhandfirma. (15.12.24)

Verwirkungsfrist Nebensteuerdomizil

Der Grundsatz der automatischen Verwirkung des Nachbesteuerungsrechts, schreibt dem Kanton des Nebensteuerdomizils indirekt vor, die definitive Steuerveranlagung des Hauptsteuerdomizils abzuwarten. Ein solches Vorgehen lässt sich jedoch nicht ableiten aus dem Gesetzestext, das letztlich einem Eingriff in die Veranlagungskompetenz des Nebensteuerdomizils gleichkommen würde gemäss Bundesgericht. (08.12.24)