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Eigene Aktien

Die beim Rückkauf eigener Aktien gebildete Minuseigenkapitalposition ist bei der Wiederbegebung aufzulösen und im Umfang des Differenzbetrages zwischen Ausgabepreis und Anschaffungskosten erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen gemäss Bundesgericht. (02.02.25)

Wiedereinkauf BVG

Ein Kapitalbezug innerhalb von 3 Jahren bei einem Wiedereinkauf nach Scheidung ist nicht ausgeschlossen, wobei im Fall einer Steuerumgehung der Steuerabzug verweigert wird. Ein Steuerpflichtiger schloss die Vorsorgelücke mit 8 Einkäufen von je CHF 75'000, verteilt auf die Zeitdauer der Scheidung bis zum Pensionierungsalter. Gemäss Bundesgericht kann dem Steuerpflichtigen keine Steuerumgehung vorgeworfen werden für den letzten Einkauf auch wenn dieser im Pensionierungsjahr vorgenommen wurde. (26.01.25)

Indirekte Teilliquidation

Beläuft sich der Betrag der nichtbetriebsnotwendigen Substanz auf eine Gesamtsumme, bei der unter betrieblichen Gesichtspunkten nicht mehr ernsthaft mit einer Nichtausschüttung gerechnet werden kann, und wo die Thesaurierung offenkundig allein aus steuerlichen Gründen bis nach dem Verkauf aufrechterhalten worden ist, muss die verkäuferseitige Mitwirkung und das Vorliegen einer indirekten Teilliquidation angenommen werden gemäss Bundesgericht. (22.12.24)

Guthaben Boni

Boni, die weder auf vertraglicher noch auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen, werden nicht bei Ankündigung, sondern erst bei Auszahlung realisiert. Von der Soll-Methode wird in der Steuer-Praxis nur abgewichen, soweit die Erfüllung der Forderung als unsicher erscheint. Dann wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet gemäss Bundesgericht. (01.12.24)

Transfer Vorsorgeleistungen

Wird eine Kapitalleistung auf zwei Freizügigkeitskonten transferiert, bleibt dieser Vorgang steuerneutral. Eine Sperrfristverletzung für vorgenommene Einkäufe in die berufliche Vorsorge liegt ebenfalls nicht vor. Eine Steuerumgehung ist ebenso wenig ersichtlich gemäss Bundesgericht. (19.01.25)

Vertretungsverhältnis

Aufgrund eines einzigen eingereichten Fristerstreckungsgesuchs durch eine Treuhandfirma lässt sich noch keine Duldungsvollmacht ableiten. Gegen ein Vertretungsverhältnis spricht auch, dass das Steueramt auf dem Steuererklärungsformular ausdrücklich festgehalten hat, dass vertragliche Vertretung im Veranlagungsverfahren nur angenommen werde, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliege. Gemäss Bundesgericht hat das Steueramt die Verjährungsfrist nicht unterbrochen mit dem Schreiben an die Treuhandfirma. (15.12.24)

Überschuldete Firmenbeteiligung

Die Holding eines Ehepaares erwarb eine 100%-Beteiligung an einer überschuldeten Gesellschaft derselben Eheleute für CHF 0. Das Steueramt bewertete dies als preislich überhöhte Übernahme und rechnete dem Ehepaar eine geldwerte Leistung in der Höhe der Überschuldung an. Der Grund für die Aufrechnung ist, dass die Holding durch die Übernahme der Schulden der Eheleute diese von ihrer Verpflichtung zur Kapitalnachschussleistung befreite, was als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet wird gemäss Bundesgericht. (24.11.24)

Zinsen Rundschreiben EStV

Die von der EStV jährlich publizierten Rundschreiben für die Berechnung der für die geldwerten Leistungen massgeblichen Zinssätze gelten auch für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern. Hält sich die steuerpflichtige Person bei ihrer Zinsgestaltung daran, wird angenommen, es liege keine geldwerte Leistung vor. Weicht sie davon ab und gelingt ihr der Nachweis der Drittvergleichskonvormität nicht, kann die Steuerbehörde ihrerseits einen anderen marktkonformen Zins festlegen gemäss Bundesgericht. (12.01.25)

Verwirkungsfrist Nebensteuerdomizil

Der Grundsatz der automatischen Verwirkung des Nachbesteuerungsrechts, schreibt dem Kanton des Nebensteuerdomizils indirekt vor, die definitive Steuerveranlagung des Hauptsteuerdomizils abzuwarten. Ein solches Vorgehen lässt sich jedoch nicht ableiten aus dem Gesetzestext, das letztlich einem Eingriff in die Veranlagungskompetenz des Nebensteuerdomizils gleichkommen würde gemäss Bundesgericht. (08.12.24)

Vorsorgeüberweisungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Überweisung von Vorsorgeguthaben von zwei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge auf Freizügigkeitskonten keine steuerbare Kapitalleistung darstellt, da die übertragenen Leistungen nicht fällig sind und lediglich ein Anwartsanspruch besteht. Es stellte fest, dass die vor der Teilpensionierung getätigten Einkäufe im Vorsorgekreislauf verbleiben und daher keine Verletzung der 3-Jahresfrist vorliegt. (17.11.24)

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