Beweislast geldwerte Leistungen

Im Bereich der geldwerten Leistungen verteilt sich die Beweislast wie folgt: die Steuerbehörden müssen nachweisen, dass die Gesellschaft eine Leistung erbracht und dafür keine oder eine ungenügende Gegenleistung erhalten hat. Liefern die von der Steuerbehörde erhobenen Beweise genügend Anhaltspunte für ein solches Missverhältnis, so obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Richtigkeit seiner gegenteiligen Behauptungen nachzuweisen gemäss Bundesgericht. (24.12.22)

Beweisanforderungen Sicherstellungsvolumen

Dass bei der Sicherstellung begriffsnotwendig Gefahr im Verzug liegt, hat Auswirkungen auf das Beweismass. Die Praxis verlangt nur, dass die rechtserheblichen Sachumstände glaubhaft gemacht werden. Was von der Veranlagungsbehörde zulässigerweise unter dem Aspekt der blossen Glaubhaftmachung geprüft werden durfte, darf die kantonale Gerichtsbehörde ebenso zulässigerweise einer reinen prima facie-Würdigung unterziehen. Gemäss Bundesgericht muss die Schätzung nicht besonders vorsichtig vorgenommen werden, was sich allerdings nur auf die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen bezieht und nicht auf das Mass der Sicherstellung. (18.12.22)

Verfahrenskosten als LS-Unterhalt

Für eine Qualifikation von Anwalts- und Gerichtskosten als abziehbare Unterhalts- bzw. Liegenschaftsverwaltungskosten ist erforderlich, dass die Aufwendungen der Sicherung des Grundeigentums bzw. der Nutzung dienen. Die Abzugsfähigkeit hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige im entsprechenden Gerichtsverfahren mit allen Rechtsbegehren durchzudringen vermag. Es wird indes vorausgesetzt, dass das entsprechende Verfahren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint gemäss Bundesgericht (11.12.22)

Barauszahlung Vorsorgeleistung

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, werden diese Kapitalleistungen separat zu einer vollen Jahressteuer besteuert. Andernfalls greift grundsätzlich die ordentliche Besteuerung und die Kapitalauszahlung ist zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich zu versteuern. Abgesehen von Aktivitäten, die von vorneherein offensichtlich ungeeignet sind, einen Gewinn zu generieren, wird die Anerkennung als selbständige Erwerbstätigkeit in der Regel erst dann verweigert, wenn aufgrund der Beobachtung einer Tätigkeit über mehrere Geschäftsjahre hinweg deutlich wird, dass eine Gewinnerzielung nicht realistisch ist gemäss Bundesgericht. (04.12.22)

Sperrfristverletzung Rente

Steht fest, dass die Sperrfrist verletzt wurde, so ist nicht weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Steuerumgehung vorliegen. Die Kapitalleistung bleibt nach den üblichen Regeln steuerbar nämlich Sonderveranlagung einer vollen Jahressteuer. Demgegenüber ist jeder während der Dauer der Sperrfrist getätigte Einkauf in die berufliche Vorsorge nachträglich vom steuerlichen Abzug auszuschliessen gemäss Bundesgericht. (27.11.22)

Holdingprivileg

Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige für Steuerperioden vor 2017 das Holdingprivileg genossen hat, kann eine ausdrückliche Zusicherung der Steuerverwaltung für die betreffende Steuerperiode nicht ersetzen, da diese Voraussetzung erfüllt sein muss, damit der Grundsatz von Treu und Glauben gilt und dem Legalitätsprinzip vorgeht. So ist die Behörde nach dem Grundsatz der Nichtpräjudizierbarkeit vergangener Steuerperioden für die Zukunft nicht an eine für ein bestimmtes Steuerjahr ergangene Veranlagung gebunden und der Steuerpflichtige kann sich der Überprüfung seines Holdingprivilegs für die Steuerperiode 2017 nicht mit der Begründung widersetzen, dass er zuvor davon profitiert hatte gemäss Bundesgericht. (20.11.22)

Partielle Steuerbefreiung

Wenn eine juristische Person gleichzeitig öffentliche Zwecke wie auch Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgt, ist sie primär auf die Erzielung von Gewinn oder die Selbsthilfe ausgerichtet. Überschreiten die Gewinn- oder Selbsthilfezwecke ein gewisses Ausmass, ist eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke ausgeschlossen gemäss Bundesgericht. (13.11.22)

Indirekte Teilliquidation Mitwirkung

Mitwirkung im Sinne der Bestimmungen zur Teilliquidation liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden. Ob die Gesellschaft bei der Veräusserung der Beteiligungsrechte durch ein Zusammenwirken von Verkäufer und Käufer teilweise liquidiert wird, ist nach objektiven Kriterien und aufgrund der gesamten für die Finanzierung massgebenden Umstände zu entscheiden. Um den Mitwirkungsvorwurf auszuschliessen, muss der Verkäufer prüfen, ob der Käufer ohne Rückgriff auf die Mittel der Zielgesellschaft imstande ist, den Kaufpreis aus eigener Kraft zu finanzieren gemäss Bundesgericht. (06.11.22)

BVG Invalidität

Die Vorsorgeeinrichtung, die nicht zur Zahlung von IV-Leistungen verpflichtet war, weil die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, keine Auswirkungen auf das betreffende Arbeitsverhältnis hatte, ist auch später nicht zur Zahlung von Leistungen verpflichtet, wenn die Person zum Zeitpunkt einer nachträglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mehr bei ihr versichert war gemäss Bundesgericht. (30.10.22)

Ausscheidungsverluste Immobiliengesellschaften

Bei Immobiliengesellschaften sind Ausscheidungsverluste in erster Linie durch den Kanton, in dessen Gebiet der Verlust resultierte, und in zweiter Linie durch das Hauptsteuerdomizil zu vermeiden. Der Kanton des Hauptsteuerdomizils kann sich der Verlustübernahme auch dann nicht entziehen, wenn er die Grundstückgewinne der Gesellschaft der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer unterwirft. Erst und nur wenn am Hauptsteuerdomizil kein Gewinn mehr verrechnet werden kann, müssen in letzter Linie die anderen Liegenschaftskantone den Verlust verrechnen gemäss Bundesgericht. (23.10.22)