Überbrückungsleistung

Die Ausgleichskasse verweigerte zu Unrecht einer älteren Person Überbrückungsleistungen, weil sie einen Teil ihres Freizügigkeitsguthaben ohne Grund ausgegeben hatte wodurch ihr Rest-Vermögen über der Anspruchsschwelle lag. Gemäss Bundesgericht muss über einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose anders als bei Ergänzungsleistungen unberücksichtigt bleiben, wenn die betroffene Person zuvor ihr Vermögen übermässig verbraucht hat. (07.07.24)

Auslegung von Rulings

Behördliche Rechtsauskünfte stellen grundsätzlich Wissenserklärungen dar. Ihre Bedeutung und Tragweite sind durch Auslegung zu ermitteln. Da sich potenziell verbindliche Rechtsauskünfte stets an einen oder mehrere konkrete Adressaten und nicht an eine Vielzahl unbestimmter Adressaten richten, sind diese Wissenenserklärungen gleich wie empfangsbedürftige Willenserklärungen auszulegen. Steht fest, dass sich die Parteien tatsächlich richtig verstanden haben, bleibt für eine Auslegung nach dem Vetrauensprinzip kein Raum gemäss Bundesgericht. (30.06.24)

Genehmigte Pauschalspesen

Gemäss Bundesgericht besteht die Möglichkeit des Pauschalabzuges für weitere Berufsauslagen. Das Pauschalspesenreglement wurde von der zuständigen Behörde am Sitz des Arbeitgebers genehmigt. Zudem sollen Pauschalspesen solche Auslagen abdecken, die im Interesse des Arbeitgebers getätigt wurden, nicht aber übrige Berufskosten. Letztere sind einem Pauschalspesenreglement grundsätzlich gar nicht zugänglich. Im Ergebnis ist es den Steuerbehörden verwehrt, die Angemessenheit der Pauschalspesen zu überprüften und es bleibt der Pauschalabzug für übrige Berufskosten möglich. (22.06.24)

Verweigerung Anrechnung Quellensteuer

Gemäss Bundesgericht gibt es keine ausreichende gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, den steuerpflichtigen Arbeitnehmer, dem die Quellensteuer tatsächlich vom Lohn abgezogen wurde, für die fehlende Ablieferung der Steuer durch den Arbeitgeber solidarisch haftbar zu machen und insofern die Anrechnung der abgezogenen Quellensteuer an die Steuerschuld gemäss nachträglicher ordentlicher Veranlagung zu verweigern. (16.06.24)

Anhörung Steuerhinterziehung

Im Nachsteuerverfahren als reinem Steuerverfahren, welches als Steuerverfahren ohne strafrechtlicher Charakter gilt, haben Steuerpflichtige keinen Anspruch auf mündliche Anhörung oder auf eine öffentliche Verhandlung. Im Steuerhinterziehungsverfahren hat der Steuerpflichtige grundsätzlich einen Anspruch auf mündliche Anhörung. Eine solche muss rechtssprechungsgemäss jedoch vom Steuerpflichtigen beantragt werden gemäss Bundesgericht. (09.06.24)

Substanzausschüttung

Die Verkäuferschaft hatte der Käuferschaft nach dem Erwerb ein Darlehen gewährt. Dieses Darlehen wurde vorerst wertberichtigt, bevor es definitiv abgeschrieben wurde. Die Bedingung der Sustanzausschüttung ist gemäss Bundesgericht erfüllt, da die Käuferin das von der Verkäuferin gewährte Darlehen nicht zurückzahlen konnte. Hätte die Verkäuferin eine Bonitätsprüfung der Käuferin bei der Gewährung des Darlehens durchgeführt, hätte sie annehmen müssen, dass die Käuferin das Darlehen nicht hätte zurückzahlen können. (02.06.24) 

Erneuerungsfonds

Wird beim Kauf einer Stockwerkeinheit auch der Anteil des Veräusserers am Erneuerungsfonds miterworben, liegt kein abzugsfähiger Liegenschaftsunterhalt vor. Die Zahlung ist das Entgelt, das der Käufer dem Verkäufer für die Veräusserung beweglichen Vermögens in Form des Anteils am Erneuerungsfonds bezahlt. Der Käufer der Stockwerkeinheit kauft sich mit einer solchen Zahlung auch nicht in den Erneuerungsfonds ein, da die Zahlung an den Veräusserer geht und nicht in den Fonds eingelegt wird gemäss Bundesgericht. (26.05.24)

Vorbezug Freizügigkeitsguthaben

Sozialhilfebeziehende können nicht verpflichtet werden, sich Freizügigkeitsguthaben mit 60 Jahren vorzeitig auszahlen zu lassen, wenn dieses beim Erreichen der Altergrenze von 63 Jahren zum Vorbezug der AHV-Rente bereits aufgebraucht wäre. Die Höhe des Mittelverbrauchs misst sich dabei an der Bedarfsberechnung für Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgericht. (19.05.24)

Sponsoringaufwendungen

Grundsätzlich können Sponsoringaufwendungen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. Gemäss Rechtssprechung stellen Zuwendungen eines Unternehmens für sportliche, soziale oder kulturelle Zwecke mit der Absicht, konkrete Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, um das Image der steuerpflichtigen Person in der Öffentlichkeit zu verbessern oder um in diesem Zusammenhang verkaufsfördernde Massnahmen zu treffen, grundsätzlich begründeten Aufwand dar, sofern diese Kosten mindestens einen indirekten Werbeeffekt haben gemäss Bundesgericht. (11.05.24)

Verkehrswertbestimmung und Kaufrecht

Ein im Grundbuch vorgemerktes bedingtes Kaufrecht enthält ein spekulatives Element. Wenngleich also der Preis eines Grundstücks, der zum Zeitpunkt der Eintragung eines bedingten Kaufrechts vereinbart wurde, zu diesem Zeitpunkt den Verkehrswert darstellen könnte, so kann dies nicht für die folgenden Steuerperioden gelten. Solche Elemente müssen bei der Bestimmung des Verkehrswertes unberücksichtigt bleiben gemäss Bundesgericht. (05.05.24)