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Missbräuchliche Kündigung

Ein 62-jähriger Bäcker hatte 19 Jahre für das Unternehmen gearbeitet. In all den Jahren hatte er seine Aufgaben mit Ernsthaftigkeit, Konsequenz und Pünklichkeit erfüllt und wurde von seinem Arbeitgeber und seinen Kollegen sehr geschätzt. Der Arbeitnehmer wurde aufgrund der provisorischen Schliessung seiner Arbeitsstätee definitiv entlassen, obwohl kurz zuvor ein neuer Bäcker in einer anderen Produktionsstätte des Unternehmens angestellt worden war. Aufgrund der genannten Umstände ist gemäss Bundesgericht diese Kündigung missbräuchlich. (30.11.25)

Massgebender Stundenlohn

Bei der Feststellung des für eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung massgebenden Monatslohns ist grundsätzlich auf den letzten bezogenen Bruttomonatslohn abzustellen. Bei Angestellten im Stundenlohn ist das massgebliche Pensum anhand des monatlichen Durchschnitts der Arbeitsstunden über mehrere Monate zu ermitteln. Nicht zum massgebenden Lohn zählt die Ausbildungszulage, bei der es sich um eine sozialversicherungsrechtliche Leistung handelt gemäss Bundesgericht. (23.11.25)

Abschreibung Darlehensforderung

Bestanden bei der Darlehensabgabe aufgrund der Unterbilanz der darlehensnehmenden Gesellschaft Zweifel an der Werthaltigkeit der Darlehensforderung, besteht aus steuerlichen Gesichtspunkten noch keine Verpflichtung, die entsprechende Forderung wertzuberichtigen. Daher war es steuerlich zulässig, dass die Darlehensgeberin erst im Folgejahr, als konkrete Anhaltspunkte für eine Uneinbringlichkeit gegeben waren, die Wertberichtigung vorgenommen hat gemäss Bundesgericht. (26.10.25)

Nebenberuflicher Beteiligungshandel

Die Veräusserung von Aktien an einer ausländischen Gesellschaft, welche Schürfrechte hält, wird als punktueller nebenberuflicher Beteiligungshandel qualifiziert und der Einkommenssteuer unterworfen, weil in casu der Verkauf nicht nur die logische Konsequenz, sondern letztlich das Ziel der langjährigen, planmässigen und systematisch vorangetriebenen Aktivitäten des Veräusserers gewesen ist gemäss Bundesgericht. (05.10.25)

Lohn oder Dividende

Gemäss Bundesgericht sind nur Beiträge zu berücksichtigen, die der Versicherte tatsächlich von der GmbH erhalten hat und die sozialversicherungspflichtig sind unter Ausschluss von nicht augeschütteten oder als Dividenden ausgezahlten Gewinnen für die Berechnung des Valideneinkommens. Diese Rechtssprechung zeigt, wie wichtig es für kleine AG's oder GmbH's ist, ihren Aktionären oder Gesellschaftern Gehälter zu zahlen, die den Gepflogenheiten und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Unternehmen entsprechen, bevor sie Dividenden ausschütten. (09.11.25)

Entnahme Liegenschaft

Der Steuerpflichtige war als Inhaber einer Immobilienfirma tätig. Im Zusammenhang mit dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters teilte er dem Steueramt die Liquidation seiner Einzelfirma mit, welche als einziges Aktivum noch eine Liegenschaft besass. Den Wert der Liegenschaft liess er vom Steueramt schätzen und überführte sie. Ein Jahr später verkaufte er sie rund 1 Mio. höher als geschätzt. Das Steueramt akzeptierte die Überführung zum niedrigen Schätzpreis nicht und machte eine gemäss Bundesgericht korrekte Aufrechnung. (19.10.25) 

Wahrung Rechtsmittelfrist

Die Aufgabe einer Rechtsschrift bei einer ausländischen Poststelle genügt für die Fristwahrung nicht, sofern das Dokument nicht vor Ablauf der Frist in den Machtbereich der Schweizerischen Post gelangt. Die Befugnis, die im Ausland ansässige verfahrensbeteiligte Person zur Bezeichnung eines inländischen Zustellungsdomizils zu verpflichten könnte dem Abhilfe schaffen. Im Verfahrensrecht ist diese Befugnis weit verbreitet, allerdings nicht zwingend gemäss Bundesgericht. (29.09.25)

Besteuerungsrecht

Wird eine Ersatzbeschaffungsrückstellung in Bezug auf einen Grundstückgewinn gebildet, die steuerlich anerkannt worden ist, kann der Kanton des Spezialsteuerdomizils (Ort der gelegenen Sache) den aus der Auflösung entstandenen Ertrag besteuern gemäss Bundesgericht. (02.11.25)

Simuliertes Darlehen

Unter folgenden Umständen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Kontokorrent als simuliertes Darlehen zu qualifizieren sei: die Darlehenszinsen entsprachen nicht den Zinssätzen der EStV, die Zinsen wurden aktiviert, aber nie effektiv bezahlt, ein Darlehensvertrag fehlte, der Darlehensbetrag innerhalb von 5 Jahren von 50% auf 66% der Aktiven der Firma anstieg und weil die Darlehensgewährung nicht vom statutarischen Zweck des Steuerpflichtigen abgedeckt war. (12.10.25)

Nichtigkeit Ermessensveranlagung

Von Nichtigkeit einer Ermessensveranlagung ist auszugehen, wenn die Veranlagungsbehörde aus fiskalischen und pönalen Motiven bewusst und willkürlich von der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen abweicht und die Steuerfaktoren zum Nachteil des Steuerpflichtigen festsetzt gemäss Bundesgericht. (21.09.25)

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