Abgrenzung Vermögen

Wird Vermögen veräussert bei dem umstritten ist ob es sich um Geschäfts- oder Privatvermögen handelt, können sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen. Ergeben sich allerdings ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung müssen sie eigene nähere Abklärungen vornehmen gemäss Bundesgericht. (04.05.25)

Asymmetrische Dividenden

Bei Vergütungen in Form von asymmetrischen Dividenden stellt sich bei Ausschüttungen einer Gesellschaft an die bei ihr angestellten Aktionäre in beitragsrechtlicher Hinsicht zunächst die Frage nach Wesen und Funktion dieser Leistungen. So ist zu prüfen, ob die ausgerichteten Vergütungen in Form von asymmetrischen Dividenden eindeutig beitragspflichtigen Lohn darstellen. Erst im Anschluss an diese erste Prüfung stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit der Aufteilung zwischen Arbeitsentgelt und Kapitalertrag gemäss Bundesgericht. (27.04.25)

Unterpreisiger Aktienerwerb

Damit eine Leistung als Einkunft aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, muss zwischen besagter Leistung und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, indem die Leistung Folge der Tätigkeit ist und der Steuerpflichtige die Leistung im Hinblick auf seine Tätigkeit erhält. Dabei kann auch der Erwerb von Aktien von einer Drittperson zu einem Vorzugspreis Erwerbseinkommen darstellen, wenn der Vorzugspreis in der Arbeitsleistung begründet ist gemäss Bundesgericht. (19.04.25)

Bestimmung Fälligkeit Verrechnungssteuer

Rechtssprechung und Lehre nemen je nach Situation unterschiedliche Zeitpunkte für die Fälligkeit geldwerter Leistungen und die daraus entstehende Verrechnungssteuer-Forderung an. Massgebend ist entweder die Fälligkeit in einem eng zivilrechtlichen Sinn, der Zeitpunkt der Leistungserbringung, das Ende des Geschäftsjahres oder aber der Zeitpunkt der Genehmigung der Jahresrechnung. (13.04.25)

Anwendung Meldeverfahren

Das Meldeverfahren kann angewendet werden, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder einer offensichtlichen Härte führt. Wenn eine steuerbare Leistung bereits deklariert und die daraus resultierende Steuerschuld bereits beglichen wurde, kann die Voraussetzung der aus der Steuerentrichtung entstehenden, offensichtlichen Härte nicht vorliegen. Es gibt entsprechend keine gesetzliche Grundlage für eine rückwirkende Bewilligung des Meldeverfahrerns für bereits entrichtete Verrechnungssteuern gemäss Bundesgericht. (06.04.25)

Steuerentledigung Ehegatte

Der Steuerpflichtige kann sich nicht so einfach von der solidarischen Haftung der Ehefrau für die Steuern entledigen. Er wollte diese bewusst herbeiführen, indem er andere als öffentlich-rechtliche Gläubiger bevorzugt bediente, was sich darin zeigte, dass Verlustscheine ausschliesslich für öffentlich-rechtlichte Forderungen bestehen. Gemäss Bundesgericht bleibt die solidarische Haftung der Ehefrau für die Gesamtsteuer bestehen. (30.03.25)

Geschäftsvermögen Weinbauparzelle

Gemäss Bundesgericht übte der Steuerpflichtige trotz seines Anstellungsverhältnisses im Vollzeitpensum, eine Nebenerwerbstätigkeit im Weinbau aus. Die Ehefrau des Steuerpflichtigten bessass eine Weinbauparzelle, welche sie ihm unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte. Dies führte dazu, dass die Liegenschaft, die ursprünglich zum Privatvermögen der Ehefrau gehörte, in ihr Geschäftsvermögen überging, da die Ehegatten eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Entsprechend ist das Entgelt für die Übertragung der Baurechte als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu qualifizieren. (23.03.25)

Erwerb Quote Erneuerungsfonds

Die Zahlung, die der Steuerpflichtige an den Veräusserer der Stockwerkeigentumseinheit für den Erwerb von dessen Quote am Erneuerungsfonds getätigt hatte, kann nicht mit einer Einlage in den Erneuerungsfonds gleichgesetzt werden. Diese Zahlung fliesst nicht dem Erneuerungsfonds zu und wird zu keinem Zeitpunkt für den Unterhalt des Grundstückes verwendet, weshalb diese Zahlung steuerlich nicht abzugsfähig ist gemäss Bundesgericht. (16.03.25)

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel Häufigkeit

Angesichts des Erwerbs von 10 Liegenschaften während 17 Jahren spricht die Häufigkeit der Transaktionen für eine Gewerbsmässigkeit, selbst wenn nur ein Verkauf stattfand. Der steuerpflichtige Malermeister ist selbst in einem liegenschaftsnahen Beruf tätig und verfügt über ein gewisses Fachwissen. In einer Gesamtbetrachtung ist somit ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel gemäss Bundesgericht zu bejahren. (09.03.25)

Steuerliche Zugehörigkeit

Bei einer steuerpflichtigen Person mit unbeschränkter Steuerpflicht in der Schweiz, welche mit einer Person mit Ansässigkeit im Ausland und keiner steuerlichen Zugehörigkeit zur Schweiz verheiratet ist, sind Schuldzinsen und Unterhaltsbeiträge, die ausschliesslich einem Ehepartner zugerechnet werden können, objektmässig auf die schweizerischen Steuerfaktoren zu verlegen, sofern der in der Schweiz lebende Ehepartner kein Einkommen im Ansässigkeitsstaat des anderen Ehepartners erzielt gemäss Bundesgericht. (02.03.25)