Aufteilung Miete

Der Steuerpflichtige arbeitete sowohl als selbständig erwerbstätiger Anwalt wie auch als angestellter Rechtsanwalt einer in seinem Eigentum stehenden AG. Sowohl die Einzelunternehmung wie auch die Anwalts-AG waren in den gleichen Büroräumlichkeiten eingemietet. Gemäss Bundesgericht sind Kosten kaufmännisch angemessen, wenn sie aus betriebswirtschaftlicher vertretbar erscheinen. Der geschäftsmässig begründete Anteil an der Miete hängt davon ab, in welchem quantitativem Verhältnis die gemieteten Büroräume vom Steuerpflichtigen als selbständiger Anwalt einerseits bzw. andererseits als unselbständiger Anwalt genutzt werden. 

Kunsthandel

Aufgrund der Kombination eines gezielten Aufbaus der Sammlung, namentlich nach der Teilveräusserung im 2009, mit der Reinvestition der Gewinne in neue Kunstwerke ist eine systematische und planmässige Art und Weise des Vorgehens zu bejahen. Da der Steuerpflichtige sodann eine erhebliche Anzahl Transaktionen tätigte und die Haltedauer der Kunstwerke überwiegend kurz war, ist der Steuerpflichtige gemäss Bundesgericht ab 2014 als Kunsthändler zu qualifizieren.

Eigenmietwert

Streitig war, ob die Steuerverwaltung zu Recht einen Eigenmietwert für eine leerstehende Eigentumswohnung aufrechnete. Eine objektive Unbewohnbarkeit aufgrund von Mängeln wurde nicht dargelegt. Wer lediglich in Gratisinseraten in umliegenden Migros- und Coop-Läden inseriert, unternimmt offensichtlich keine ernsthaften Vermietungsbemühungen. Dass der Steuerpflichtige trotz fehlender Suchbemühungen Interessenten hatte, spricht offenkundig gegen eine objektive Unvermietbarkeit gemäss Bundesgericht. (11.08.24)

Sozialhilfe

Eine Gemeinde stellte die Sozialhilfe-Zahlungen an einen heute 64-jährigen Mann ein. Sie begründete dies damit, dass der Betroffene ihr gegenüber sein Freizügigkeitskonto von CHF 100'000 verschwiegen habe. Laut Bundesgericht können Sozialhilfebeziehende nicht verpflichtet werden, sich Freizügigkeitsguthaben mit 60 Jahren vorzeitig auszahlen zu lassen, wenn dieses beim Erreichen der Altersgrenze von 63 Jahren zum Vorbezug der AHV-Rente bereits aufgebraucht wäre. (04.08.24)

Abschreibungen Geschäftswagen

Gemäss Bundesgericht ist nicht nachgewiesen, dass das Fahrzeug für den Transport von sperrigen Medizingütern oder für häufige Fahrten zwischen der Praxis und den Patienten benutzt werden musste. Folglich ist das Fahrzeug nicht technisch notwendig für den Betrieb der Arztpraxis. Das streitige Fahrzeug ist daher vollumfänglich dem Privatvermögen zuzuordnen, und es sind keine Abschreibungen zulässig. (28.07.24)

Verfahrensdauer

Das Kantonsgericht BL muss die Strafe für einen IV-Bezüger senken, weil das Strafverfahren viel zu lange dauerte gemäss Bundesgericht. Der Mann täuschte Ärzte und Behörden über seinen Gesundheitszustand, verbrachte seine Zeit jedoch mit dem Bau eines grossen Biotops und engagierte sich in einem Verein. (14.07.24)

Überbrückungsleistung

Die Ausgleichskasse verweigerte zu Unrecht einer älteren Person Überbrückungsleistungen, weil sie einen Teil ihres Freizügigkeitsguthaben ohne Grund ausgegeben hatte wodurch ihr Rest-Vermögen über der Anspruchsschwelle lag. Gemäss Bundesgericht muss über einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose anders als bei Ergänzungsleistungen unberücksichtigt bleiben, wenn die betroffene Person zuvor ihr Vermögen übermässig verbraucht hat. (07.07.24)

Auslegung von Rulings

Behördliche Rechtsauskünfte stellen grundsätzlich Wissenserklärungen dar. Ihre Bedeutung und Tragweite sind durch Auslegung zu ermitteln. Da sich potenziell verbindliche Rechtsauskünfte stets an einen oder mehrere konkrete Adressaten und nicht an eine Vielzahl unbestimmter Adressaten richten, sind diese Wissenenserklärungen gleich wie empfangsbedürftige Willenserklärungen auszulegen. Steht fest, dass sich die Parteien tatsächlich richtig verstanden haben, bleibt für eine Auslegung nach dem Vetrauensprinzip kein Raum gemäss Bundesgericht. (30.06.24)

Genehmigte Pauschalspesen

Gemäss Bundesgericht besteht die Möglichkeit des Pauschalabzuges für weitere Berufsauslagen. Das Pauschalspesenreglement wurde von der zuständigen Behörde am Sitz des Arbeitgebers genehmigt. Zudem sollen Pauschalspesen solche Auslagen abdecken, die im Interesse des Arbeitgebers getätigt wurden, nicht aber übrige Berufskosten. Letztere sind einem Pauschalspesenreglement grundsätzlich gar nicht zugänglich. Im Ergebnis ist es den Steuerbehörden verwehrt, die Angemessenheit der Pauschalspesen zu überprüften und es bleibt der Pauschalabzug für übrige Berufskosten möglich. (22.06.24)

Verweigerung Anrechnung Quellensteuer

Gemäss Bundesgericht gibt es keine ausreichende gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, den steuerpflichtigen Arbeitnehmer, dem die Quellensteuer tatsächlich vom Lohn abgezogen wurde, für die fehlende Ablieferung der Steuer durch den Arbeitgeber solidarisch haftbar zu machen und insofern die Anrechnung der abgezogenen Quellensteuer an die Steuerschuld gemäss nachträglicher ordentlicher Veranlagung zu verweigern. (16.06.24)