Betriebsstätte

Nach der Rechtssprechung zum interkantonalen Steuerrecht ist unter einer Betriebsstätte jede feste und dauerhafte Einrichtung zu verstehen, in der ein quantitativ und qualitativ wesentlicher Teil der geschäftlichen Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird. Die Anerkennung einer Betriebsstätte setzt grundsätzlich eine feste Einrichtung voraus. Gemäss Feststellungen nutzt der Steuerpflichtige eine gepachtete Kiesgrube kontinuierlich für die Zwecke von ihm betriebener, in der gleichen Gemeinde gelegener Baustellen. Gemäss Bundesgericht spielt es für die Erfüllung der Betriebsstätte keine Rolle ob dauerhaft Personal anwesend ist. Er reicht die Dauerhaftigkeit der Einrichtung. (13.07.25)

Wechsel Wochenaufenthaltswohnung

Der Wechsel in eine deutlich grosszügigere Wochenaufenthaltswohnung im früheren Wohnsitzkanton erlaubt es demselben, seine Besteuerungshoheit aufgrund einer massgeblich veränderten Faktenlage wieder in Anspruch zu nehmen gemäss Bundesgericht. (06.07.25)

Erhebliches Interesse Steuerverfahren

Im Steuerrecht wird ein schutzwürdiges Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels grundsätzlich verneint, wenn im Rechtsmittelverfahren eine höhere Veranlagung beantragt wird. Es sei denn, es fielen in der Folgeperiode bei Stattgabe des Antrages niedrigere Steuern an, es könne ein ansonsten drohendes Nachsteuer- oder Steuerhinterziehungsverfahren abgewendet werden oder es werde in einem anderen Entscheid auf die abgaberechtlichte Beurteilung abgestellt gemäss Bundesgericht. (29.06.25)

Ausländische Liegenschaft

Ausgehend von dem zu Drittkonditionen abgeschlossenen Kaufvertrag hat der Kanton damit kein Bundesrecht verletzt, wenn er einen Abzug von 20% vorgenommen hat. Ein Vermögenssteuerwert von 80% des Kaufpreises einer im Ausland gelegenen Liegenschaft verletzt kein Verfassungsrecht, selbst wenn inländische Objekte höchstens mit einem 30 prozentigen Einschlag bewertet werden gemäss Bundesgericht. (22.06.25)

Gewerbsmässiger Immobilienhandel

Kein gewerbsmässiger Immobilienhandel liegt vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung einer eigenen Liegenschaft. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Wer jedoch eine fast ausschliesslich fremdfinanzierte Liegenschaft veräussert, qualifiziert als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler. Daran ändern weder eine relativ lange Haltedauer, die geringe Anzahl von Verkäufen, noch die in den Vorjahren von den Steuerbehörden anerkannte Deklaration der Liegenschaft als Privatvermögen gemäss Bundesgericht. (15.06.25)

Privilegierte Liquidationsbesteuerung

Die Steuerpflichtigen wandelten ihre Kollektivgesellschaft in eine AG um. In der Jahresrechnung lösten sie dabei Willkürreserven auf dem Anlagevermögen der Gesellschaft auf. Die privilegierte Liquidationsbesteuerung findet auch bei einer buchhalterischen Aufwertung von Anlagevermögen Anwendung, sofern ein ausreichender Kausalzusammenhang zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit besteht gemäss Bundesgericht. 

Unternehmensstrafbarkeit

Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit einer Busse bis zu 5 Mio. Franken bestraft gemäss Bundesgericht. (31.05.25)

Anfechtung Beschlüsse STWEG

Zur prozessualen Vorgehensweise bei Problemen zweier oder mehrerer Stockwerkeigentümer hielt das Bundesgericht fest, dass kein Stockwerkeigentümer gegen einen anderen direkt auf Einhaltung des Reglements klagen könne. Vielmehr müsse er über sein Anliegen zuerst einen Beschluss der Gemeinschaft erwirken, den er sodann unter den allgemeinen Voraussetzungen gerichtlich anfechten könne. (25.05.25)

Fristlose Entlassung

Die Missachtung interner Verfahrensregeln, insbesondere gegen Geldwäscherei, durch einen Bankdirektor stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung dar. Der Betroffene war bereits verwarnt worden. Die in Anbetracht seiner Funktion schwerwiegende fehlende Selbstkritik des Betroffenen, seine Weigerung ein problematisches Bankkonto zu schliessen, sowie seine Wutausbrüche, als er mit seinem Verhalten konfrontiert wurde, zeigten, dass das Vertrauen endgültig zerstört war gemäss Bundesgericht. (18.05.25)

Personalverleih

Personalverleih liegt grundsätzlich vor, wenn die Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern zu einem wesentlichen Teil an den Einsatzbetrieb abgetreten wird. Dieser erteilt Instruktionen wie die Arbeit auszuführen ist. Ein Essenslieferdienst, dessen Kuriere für die Abwicklung der Bestellungen die App UberEats benutzen, betreibt gegenüber Uber einen Personalverleih mit entsprechender Bewilligungspflicht gemäss Bundesgericht. (11.05.25)