Anwendung Meldeverfahren
Das Meldeverfahren kann angewendet werden, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder einer offensichtlichen Härte führt. Wenn eine steuerbare Leistung bereits deklariert und die daraus resultierende Steuerschuld bereits beglichen wurde, kann die Voraussetzung der aus der Steuerentrichtung entstehenden, offensichtlichen Härte nicht vorliegen. Es gibt entsprechend keine gesetzliche Grundlage für eine rückwirkende Bewilligung des Meldeverfahrerns für bereits entrichtete Verrechnungssteuern gemäss Bundesgericht. (06.04.25)