Entnahme Liegenschaft

Der Steuerpflichtige war als Inhaber einer Immobilienfirma tätig. Im Zusammenhang mit dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters teilte er dem Steueramt die Liquidation seiner Einzelfirma mit, welche als einziges Aktivum noch eine Liegenschaft besass. Den Wert der Liegenschaft liess er vom Steueramt schätzen und überführte sie. Ein Jahr später verkaufte er sie rund 1 Mio. höher als geschätzt. Das Steueramt akzeptierte die Überführung zum niedrigen Schätzpreis nicht und machte eine gemäss Bundesgericht korrekte Aufrechnung. (19.10.25) 

Simuliertes Darlehen

Unter folgenden Umständen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Kontokorrent als simuliertes Darlehen zu qualifizieren sei: die Darlehenszinsen entsprachen nicht den Zinssätzen der EStV, die Zinsen wurden aktiviert, aber nie effektiv bezahlt, ein Darlehensvertrag fehlte, der Darlehensbetrag innerhalb von 5 Jahren von 50% auf 66% der Aktiven der Firma anstieg und weil die Darlehensgewährung nicht vom statutarischen Zweck des Steuerpflichtigen abgedeckt war. (12.10.25)

Nebenberuflicher Beteiligungshandel

Die Veräusserung von Aktien an einer ausländischen Gesellschaft, welche Schürfrechte hält, wird als punktueller nebenberuflicher Beteiligungshandel qualifiziert und der Einkommenssteuer unterworfen, weil in casu der Verkauf nicht nur die logische Konsequenz, sondern letztlich das Ziel der langjährigen, planmässigen und systematisch vorangetriebenen Aktivitäten des Veräusserers gewesen ist gemäss Bundesgericht. (05.10.25)

Wahrung Rechtsmittelfrist

Die Aufgabe einer Rechtsschrift bei einer ausländischen Poststelle genügt für die Fristwahrung nicht, sofern das Dokument nicht vor Ablauf der Frist in den Machtbereich der Schweizerischen Post gelangt. Die Befugnis, die im Ausland ansässige verfahrensbeteiligte Person zur Bezeichnung eines inländischen Zustellungsdomizils zu verpflichten könnte dem Abhilfe schaffen. Im Verfahrensrecht ist diese Befugnis weit verbreitet, allerdings nicht zwingend gemäss Bundesgericht. (29.09.25)

Nichtigkeit Ermessensveranlagung

Von Nichtigkeit einer Ermessensveranlagung ist auszugehen, wenn die Veranlagungsbehörde aus fiskalischen und pönalen Motiven bewusst und willkürlich von der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen abweicht und die Steuerfaktoren zum Nachteil des Steuerpflichtigen festsetzt gemäss Bundesgericht. (21.09.25)

Vermietung möblierter Räume

Ausschlaggebend ist, dass es sich bei den vermieteten Wohnungen um möblierte Wohnungen handelt und den Mietern zudem noch weitere Dienstleistungen erbracht werden. Die Steuerpflichtigen betreiben hauptberuflich ein Hotel. Gemäss Bundesgericht handelt es sich bei der Vermietung möblierter Zimmer in diesem Fall um eine selbständige Erwerbestätigkeit (parahotelleristische Beherbergung. (14.09.25)

Steuerrechtlicher Wohnsitz Erwachsener

Bei einer unverheirateten und alleinstehenden erwerbstätigen über 30-jährigen Person besteht die natürliche Vermutung, dass sich der Wohnsitz am Arbeitsort befindet. Ein 32-jähriger Steuerpflichtiger machte geltend, dass er eine enge Beziehung zu seinen Eltern pflegt und einem äusserst intensiven Sozialleben in dieser Gemeinde nachgeht. Er engagiert sich in verschiedenen Vereinen, ist im Chilbikommitee, organisiert Monopoly- & Jassrunden und übernachtet rund die Hälfte des Monates bei den Eltern. Gemäss Bundesgericht genügt dies alles jedoch nicht. Sein steuerrechtlicher Wohnsitz ist in der Gemeinde des Arbeitsortes. (07.09.25)

Vorsorgeguthaben

Mit der Übertragung der Vorsorgeguthaben auf 2 Freizügigkeitskonten lag keine sperrfristverletzende Kapitalauszahlung vor. Die Guthaben bleiben im Vorsorgekreislauf verhaftet, weshalb auch keine Steuerumgehung angenommen werden kann. Es liegt keine Kapitalauszahlung bei Überweisung von Vorsorgeguthaben an Freizügigkeitseinrichtung durch weiterarbeitenden Steuerpflichtigen im Frühpensionierungsalter vor gemäss Bundesgericht. (31.08.25)

Qualifikation Grundstück

Ob ein Grundstück land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird, ist auf die Qualifiaktion des Liegenschaftskantons abzustellen. Denn nach den Grundsätzen des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung untersteht das Grundeigentum prinzipiell ausschliesslich der Steuerhoheit des Liegenschaftskantons gemäss Bundesgericht. (24.08.25)

Zurückgekaufte Aktien

Es ist vertretbar, den Rückkauf eigener Aktien rechnungslegungstechnisch als Kapitalherabsetzungsvorgang zu betrachten. Das OR schreibt die Bildung eines negativen Eigenkapitalpostens in der Höhe der Anschaffungskosten der eigenen Aktien vor statt deren Aktivierung. Die Steuerpflichtige hat die positive Differenz zwischen Anschaffungskosten und Zuteilungswert der für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendeten eigenen Aktien nicht erfolgswirksam verbucht, was handelsrechtlich nicht zu beanstanden ist gemäss Bundesgericht. (16.08.25)