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Nachsteuerverfahren Akten

Bei der Aktenkundigkeit von Tatsachen und Beweismitteln ist auf die Akten der aktuellen Steuerperiode abzustellen. Erst wenn sich in den Akten zur aktuellen Steuerperiode offensichtliche Unstimmigkeiten ergeben, entsteht eine periodenübergreifende Aklärungspflicht, welche auch den Beizug von Akten früherer Steuerperioden notwendig machen kann gemäss Bundesgericht. (22.02.26)

Stockwerkeigentum

Wird Gemeinschaftsvermögen nicht liquidiert, sondern das bisher im Gesamtvermögen gehaltene Grundstück von den Mitgliedern zu Alleineigentum übernommen, wird eine sogenannte Realteilung durchgeführt. Gemäss Lehre stellt die Realteilung eines Grundstückes eine Veräusserung dar. Der Umfang der bisherigen Fremdquote ist sodann für die Bestimmung der Höhe des Grundstückgewinnes heranzuziehen. (15.02.26)

Geltendmachung Unterhalt

Aufwendungen gelten in demjenigen Zeitpunkt als abgeflossen, in dem der Steuerpflichtige zur Zahlung verpflichtet ist. Für den Abzug der Unterhaltskosten ist praxisgemäss entweder der Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung oder der Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend. Entsprechend können auch bereits in Rechnung gestellte Akontozahlungen steuerlich abgezogen werden. Dagegen sind Vorauszahlungen, die nicht aufgrund einer Rechnungsstellung erfolgen, steuerlich noch nicht abzugsfähig gemäss Bundesgericht. 

Verletzung Verfahrensrecht

Erhöht die Steuerbehörde jedes Jahr ohne nähere Begründung die Steuerfaktoren des nach Ermessen veranlagten Steuerpflichtigen, liegt darin eine gravierende verfahresrechtliche Verfehlung, die zusammen mit der qualifizierten Unrichtigkeit der Veranlagungsverfügung zu deren Nichtigkeit führt. Es ist offensichtlich, dass die Steuerverwaltung mit den Ermessensveranlagungen nicht lediglich die Besteuerung der Steuerpflichtigen bezweckte, sondern auch deren Bestrafung beabsichtigte, zumal sie aufgrund der Pfändungsdokumente gewusst haben muss, dass die Ermessenseinschätzungen offensichtlich unrichtig waren gemäss Bundesgericht. (21.12.25)

Ersatzbeschaffungsrückstellung

Wird eine Ersatzbeschaffungsrückstellung in Bezug auf einen Grundstückgewinn gebildet, die steuerlich anerkannt worden ist, kann der Kanton des Spezialsteuerdomizils (Ort der gelegenen Sache) den aus der Auflösung entstandenen Ertrag besteuern gemäss Bundesgericht. (08.02.26)

Wohnrechtsbelastete Liegenschaften

Das Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugeordnet. Das strenge Legalitätsprinzip und die zivilrechtlichen Unterschiede zwischen einem Nutzniessungs- und einem Wohnrecht (namentlich die fehlende Übertragungs- und Vermietungsmöglichkeit) stehen der analogen Anwendung dieser Bestimmung auf Wohnrechtsverhältnisse entgegen. Entsprechend sind wohnrechtsbelastete Liegenschaften dem Vermögen des Grundstückeigentümers zuzuordnen gemäss Bundesgericht. (18.01.26)

WEF-Vorbezug

Der WEF-Vorbezug unterliegt dem Vorsorgeausgleich. Wenn einer der Ehegatten, die ihre Ehe dem Güterstand der Gütertrennung unterstellt haben, vor der Einreichung der Scheidungsklage das Referenzalter erreicht und eine Altersrente bezieht, kann der Betrag des WEF-Vorbezuges angesichts der Gütertrennung nicht hälftig geteilt werden. Es ensteht somit ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Es muss berechnet werden, welcher Teil davon während der Ehe theoretsich verbraucht wurde. (14.12.25)

Praxisänderung für Steuerpflichtige

Gemäss Bundesgericht ist eine Praxisänderung unmittelbar anzuwenden. Ein Steuerpflichtiger kann nicht gutgläubig auf den Weiterbestand einer Praxis vertrauen, es sei denn, die Steuerverwaltung habe ihm konkrete Zusicherungen gemacht. Diese Rechtssprechung ist trotz der ihr in der Lehre erwachsenen Kritik zu bestätigen, zumal dann wenn die Steuerverwaltung in der Praxismitteilung gewisse Übergangsbestimmungen vorgesehen hat. (31.01.26)

Deklaration Eigenmietwert

Der Steuerpflichtige bewohnt seit 01.07.16 ein Eigenheim. Das Gemeindesteueramt bewertete den Eigenmietwert mit CHF 30'000. Dieser wurde in der Steuerperiode 2016 zur Hälfte (also CHF 15'000) veranschlagt. In den nachfolgenden Steuerperioden deklarierte der Steuerpflichtige weiterhin den hälftigen Eigenmietwert also CHF 15'000. 2022 eröffnete das Kantonale Steueramt ein Nachsteuer- und Bussenverfahren wogegen der Steuerpflichtige Einsprache erhob. Er argumentierte dass im Ergebnis der Eigenmietwert vollständig und korrekt deklariert worden sein, weil nach dem Auszug seiner Söhne im Jahr 2017 ein Unternutzungsabzug von 50% eingetreten sei. Gemäss Bundesgericht kann die nie zuvor deklarierte Unternutzung nicht erst im Nachsteuerverfahren geltend gemacht werden. (10.01.26)

Fristlose Kündigung

Damit das Gericht die Entschädigung kürzt, die als Ersatz für den Lohn geschuldet ist, der normalerweise während der Kündigungsfrist von einem ungerechtfertigt fristlos entlassenen Arbeitnehmer bezogen worden wäre, muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich auf die Arbeitssuche verzichtet hat. Keine Willkür kann dem Gericht vorgeworfen werden, indem es feststellte, dass der Arbeitnehmer als profesioneller Fussballtrainer mit Blick auf den Arbeitsmarkt rascher eine angemessene Stelle hätte finden können, wenn er sich seit seiner Entlassung ununterbrochen beworben hätte, was er aber ohne zureichende Rechtfertigung unterlassen hatte gemäss Bundesgericht. (07.12.25)

  1. Missbräuchliche Kündigung
  2. Massgebender Stundenlohn
  3. Lohn oder Dividende
  4. Besteuerungsrecht
  5. Abschreibung Darlehensforderung
  6. Entnahme Liegenschaft
  7. Simuliertes Darlehen
  8. Nebenberuflicher Beteiligungshandel
  9. Wahrung Rechtsmittelfrist
  10. Nichtigkeit Ermessensveranlagung

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