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Praxisänderung für Steuerpflichtige

Gemäss Bundesgericht ist eine Praxisänderung unmittelbar anzuwenden. Ein Steuerpflichtiger kann nicht gutgläubig auf den Weiterbestand einer Praxis vertrauen, es sei denn, die Steuerverwaltung habe ihm konkrete Zusicherungen gemacht. Diese Rechtssprechung ist trotz der ihr in der Lehre erwachsenen Kritik zu bestätigen, zumal dann wenn die Steuerverwaltung in der Praxismitteilung gewisse Übergangsbestimmungen vorgesehen hat. (31.01.26)

Geltendmachung Unterhalt

Aufwendungen gelten in demjenigen Zeitpunkt als abgeflossen, in dem der Steuerpflichtige zur Zahlung verpflichtet ist. Für den Abzug der Unterhaltskosten ist praxisgemäss entweder der Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung oder der Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend. Entsprechend können auch bereits in Rechnung gestellte Akontozahlungen steuerlich abgezogen werden. Dagegen sind Vorauszahlungen, die nicht aufgrund einer Rechnungsstellung erfolgen, steuerlich noch nicht abzugsfähig gemäss Bundesgericht. 

Verletzung Verfahrensrecht

Erhöht die Steuerbehörde jedes Jahr ohne nähere Begründung die Steuerfaktoren des nach Ermessen veranlagten Steuerpflichtigen, liegt darin eine gravierende verfahresrechtliche Verfehlung, die zusammen mit der qualifizierten Unrichtigkeit der Veranlagungsverfügung zu deren Nichtigkeit führt. Es ist offensichtlich, dass die Steuerverwaltung mit den Ermessensveranlagungen nicht lediglich die Besteuerung der Steuerpflichtigen bezweckte, sondern auch deren Bestrafung beabsichtigte, zumal sie aufgrund der Pfändungsdokumente gewusst haben muss, dass die Ermessenseinschätzungen offensichtlich unrichtig waren gemäss Bundesgericht. (21.12.25)

Missbräuchliche Kündigung

Ein 62-jähriger Bäcker hatte 19 Jahre für das Unternehmen gearbeitet. In all den Jahren hatte er seine Aufgaben mit Ernsthaftigkeit, Konsequenz und Pünklichkeit erfüllt und wurde von seinem Arbeitgeber und seinen Kollegen sehr geschätzt. Der Arbeitnehmer wurde aufgrund der provisorischen Schliessung seiner Arbeitsstätee definitiv entlassen, obwohl kurz zuvor ein neuer Bäcker in einer anderen Produktionsstätte des Unternehmens angestellt worden war. Aufgrund der genannten Umstände ist gemäss Bundesgericht diese Kündigung missbräuchlich. (30.11.25)

Wohnrechtsbelastete Liegenschaften

Das Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugeordnet. Das strenge Legalitätsprinzip und die zivilrechtlichen Unterschiede zwischen einem Nutzniessungs- und einem Wohnrecht (namentlich die fehlende Übertragungs- und Vermietungsmöglichkeit) stehen der analogen Anwendung dieser Bestimmung auf Wohnrechtsverhältnisse entgegen. Entsprechend sind wohnrechtsbelastete Liegenschaften dem Vermögen des Grundstückeigentümers zuzuordnen gemäss Bundesgericht. (18.01.26)

WEF-Vorbezug

Der WEF-Vorbezug unterliegt dem Vorsorgeausgleich. Wenn einer der Ehegatten, die ihre Ehe dem Güterstand der Gütertrennung unterstellt haben, vor der Einreichung der Scheidungsklage das Referenzalter erreicht und eine Altersrente bezieht, kann der Betrag des WEF-Vorbezuges angesichts der Gütertrennung nicht hälftig geteilt werden. Es ensteht somit ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Es muss berechnet werden, welcher Teil davon während der Ehe theoretsich verbraucht wurde. (14.12.25)

Massgebender Stundenlohn

Bei der Feststellung des für eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung massgebenden Monatslohns ist grundsätzlich auf den letzten bezogenen Bruttomonatslohn abzustellen. Bei Angestellten im Stundenlohn ist das massgebliche Pensum anhand des monatlichen Durchschnitts der Arbeitsstunden über mehrere Monate zu ermitteln. Nicht zum massgebenden Lohn zählt die Ausbildungszulage, bei der es sich um eine sozialversicherungsrechtliche Leistung handelt gemäss Bundesgericht. (23.11.25)

Deklaration Eigenmietwert

Der Steuerpflichtige bewohnt seit 01.07.16 ein Eigenheim. Das Gemeindesteueramt bewertete den Eigenmietwert mit CHF 30'000. Dieser wurde in der Steuerperiode 2016 zur Hälfte (also CHF 15'000) veranschlagt. In den nachfolgenden Steuerperioden deklarierte der Steuerpflichtige weiterhin den hälftigen Eigenmietwert also CHF 15'000. 2022 eröffnete das Kantonale Steueramt ein Nachsteuer- und Bussenverfahren wogegen der Steuerpflichtige Einsprache erhob. Er argumentierte dass im Ergebnis der Eigenmietwert vollständig und korrekt deklariert worden sein, weil nach dem Auszug seiner Söhne im Jahr 2017 ein Unternutzungsabzug von 50% eingetreten sei. Gemäss Bundesgericht kann die nie zuvor deklarierte Unternutzung nicht erst im Nachsteuerverfahren geltend gemacht werden. (10.01.26)

Fristlose Kündigung

Damit das Gericht die Entschädigung kürzt, die als Ersatz für den Lohn geschuldet ist, der normalerweise während der Kündigungsfrist von einem ungerechtfertigt fristlos entlassenen Arbeitnehmer bezogen worden wäre, muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich auf die Arbeitssuche verzichtet hat. Keine Willkür kann dem Gericht vorgeworfen werden, indem es feststellte, dass der Arbeitnehmer als profesioneller Fussballtrainer mit Blick auf den Arbeitsmarkt rascher eine angemessene Stelle hätte finden können, wenn er sich seit seiner Entlassung ununterbrochen beworben hätte, was er aber ohne zureichende Rechtfertigung unterlassen hatte gemäss Bundesgericht. (07.12.25)

Lohn oder Dividende

Gemäss Bundesgericht sind nur Beiträge zu berücksichtigen, die der Versicherte tatsächlich von der GmbH erhalten hat und die sozialversicherungspflichtig sind unter Ausschluss von nicht augeschütteten oder als Dividenden ausgezahlten Gewinnen für die Berechnung des Valideneinkommens. Diese Rechtssprechung zeigt, wie wichtig es für kleine AG's oder GmbH's ist, ihren Aktionären oder Gesellschaftern Gehälter zu zahlen, die den Gepflogenheiten und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Unternehmen entsprechen, bevor sie Dividenden ausschütten. (09.11.25)

  1. Besteuerungsrecht
  2. Abschreibung Darlehensforderung
  3. Entnahme Liegenschaft
  4. Simuliertes Darlehen
  5. Nebenberuflicher Beteiligungshandel
  6. Wahrung Rechtsmittelfrist
  7. Nichtigkeit Ermessensveranlagung
  8. Vermietung möblierter Räume
  9. Steuerrechtlicher Wohnsitz Erwachsener
  10. Vorsorgeguthaben

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