Amtshilfe: voraussichtliche Erheblichkeit

In ihrer Antwort auf die erhebliche Frage des ersuchenden Staates betreffend der Bemessungsgrundlage der Steuerpflichtigen in der Schweiz hat die Steuerverwaltung informiert, dass diese nach dem Aufwand besteuert wurden. In Wirklichkeit hat die Steuerverwaltung mit der Angabe, dass diese anhand des Aufwandes besteuert wurden, informiert, dass sie nicht auf ihren Einkünften besteuert wurden. Diese Information ist für die ersuchende Behörde erheblich, da sie bestrebt ist, zu überprüfen, ob die Steuerpflichtigen ihren steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz hatten und in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegeangen waren gemäss Bundesgericht. (21.06.20)

Teilbesteuerung Ertrag aus Genossenschaft

Wer Anspruch auf eine allfällige Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung hat, wird durch das Steuerharmonisierungsgesetz verbindlich festgelegt. Eine Ausschüttung aus einer Genossenschaft ohne Grundkapital und ohne Anteilscheine stellt keinen Beteiligungsertrag dar. Der Anwendungsbereich der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bedingt einen Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne eines Entgelts für die Nutzungsüberlassung von Kapital durch eine natürlichen Person gemäss Bundesgericht. (14.06.20)

Eigenmietwert Liegenschaft

Der Besitzer, welche seine Liegenschaft verlässt um sie sofort zu verkaufen und sie leer stehen lässt um einen höheren Gewinn zu erzielen, kann nicht mehr frei darüber verfügen. Es ist ihm nicht möglich, sie selber zu nutzen oder zu vermieten, da er sie so schnell und günstig verkaufen möchte wie möglich. Unter diesen Umständen kann dem Besitzer kein Eigenmietwert belastet werden. Das bedeutet jedoch nicht per se, dass es keinen Eigenmietwert gibt, sobald der Besitzer entschieden hat, seine Liegenschaft zu verkaufen. Vielmehr muss zuvor und implizit erwiesen sein, dass der Besitzer tatsächlich woanders als in der zum Verkauf stehenden Liegenschaft lebt, und diese nicht mehr selber nutzt gemäss Bundesgericht. (07.06.20)

Rückerstattung Verrechnungssteuer

Bei fahrlässiger oder unverschuldeter Nichtdeklaration ist die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ausgeschlossen, wenn hinsichtlich der fraglichen Betreffnisse keine Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren mehr hängig sind, und sie deshalb endgültig nicht mehr mit der Einkommens- oder Vermögenssteuer belastet werden können. Da aber die Steuerbehörde in ihrem Einschätzungsentscheid von 2014 die Dividende beim Einkommen und die Stammanteile beim Vermögen aufgerechnet hat, sind die Voraussetzungen erfüllt, dass keine Verwirkung eingetreten ist. Somit haben die Steuerpflichtigen die Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt, und sie haben Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer des betreffenden Jahres gemäss Bundesgericht. (31.05.20)

Abholungseinladung Beweislast

Ganz allgemein ist eine fehlerhafte Postzustellung nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügen für sich allein nicht, um die Annahme der korrekten Zustellung umzustossen; vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein gemäss Bundesgericht. (23.05.20)

Ermessensveranlagung Beweislast

Der Steuerpflichtige stellte nicht in Abrede, dass ein ordnungsgemäss geführtes Kassabuch fehlte. Mithin traf die Steuerverwaltung keine ordnungsgemässe Buchhaltung an. Rechtssprechungsgemäss gilt, dass nur eine formell richtige Buchhaltung vermutungsweise auch materiell richtig ist. Im Sinne der Beweislastumkehr hätte der Steuerpflichtige die materielle Unrichtigkeit der Aufrechnungen nachzuweisen, was nicht geht, ohne sich einlässlich mit den Grundlagen der Bruttogewinnmarge 1 auseinanderzusetzen. Im Zentrum stand damit das Verhältnis von Ertrag und Warenaufwand, weshalb es von vorneherein wenig zur Streitfrage beitragen kann, wenn lediglich die Höhe des Ermessenszuschlages thematisiert wird gemäss Bundesgericht. (17.05.20)

Umstrukturierung Steuerumgehung

Durch die Übertragung der Aktiven und Passiven des gewinnbringenden Einzelunternehmens an die überschuldete Gesellschaft, wurde sicherlich steuerbares Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Reingewinn einer juristischen Person umgewandelt, welcher danach als steuerbare Ausschüttung verteilt werden konnte. Eine Ausschüttung war wegen dem Verlustvortrag jedoch nicht möglich. Der Steuervorteil dieses Ablaufs für den Steuerpflichtigen liegt auf der Hand, hat es ihm doch erlaubt, Einkünfte welche als Beteiligungsertrag steuerbar wären, steuerfrei als Rückerstattung eines Darlehens zu bekommen. Gemäss Bundesgericht handelt es sich dabei um Steuerumgehung. (09.05.20)

Ermessensveranlagung Sachverhaltsfeststellung

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach eine nahestehende Gesellschaft der Steuerpflichtigen keine Leistungen erbracht hat. Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz sind nicht schon deshalb willkürlich, weil die von dieser Behörde gezogenen Schlüsse von der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin abweichen. Wenn die steuerpflichtige Person in Bezug auf steuermindernde Tatsachen ihre Mitwirkungspflicht verletzt, ist nicht etwa eine Ermessensveranlagung durchzuführen, sondern aufgrund der allgemeinen Beweislastregel zuungunsten der beweisbelasteten steuerpflichtigen Person anzunehmen, dass sich die behauptete Tatsache nicht verwirklicht hat gemäss Bundesgericht. (02.05.20)

Sicherstellungsverfügung Ehepaar

Eine Busse dient nicht den Vermögensinteressen des Staates, sondern bezweckt einzig die Bestrafung der Täterin oder des Täters. Entsprechend findet es bundesrechtlich keine Grundlage, wenn die Eheleute annehmen, die Ehefrau hafte auch für die Hinterziehungsbussen, die gegenüber dem Ehemann ausgesprochen werden können. Allerdings wenn eine Solidarschuld besteht, ist es Sache des Gläubigers, welche der solidarisch haftenden Personen er belangen will. Dies gilt auch wenn es um eine Sicherstellungsverfügung geht gemäss Bundesgericht. (26.04.20)

Beweislast Beweiswürdigung

Bei der Besteuerung des steuerrechtlichen Wohnsitzes handelt es sich um eine Rechtsfrage. Für die Begründung eines neuen Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein objektives inneres, die Absicht des dauernden Verbleibens. Die zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zugrunde liegenden Tatsachen sind steuerbegründend und daher von den Steuerbehörden nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person ist jedoch zur Mitwirkung und zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet gemäss Bundesgericht. (19.04.20)