Steuerbefreiung juristischer Personen

Damit eine juristische Person wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke von der Steuerpflicht befreit werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die Mittelverwendung muss ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein, die der Zweckbindung gewidmeten Mittel müssen ausschliesslich und unwiderruflich steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein und die vorgegebene Zwecksetzung gemäss Statuten muss tatsächlich verwirklicht werden. Damit kommt eine Steuerbefreiung eines Elektritzitätswerkes nur dann in Frage, wenn der Betrag der an die Gemeinde ausgeschütteten Dividende ausschliesslich und unwiderruflich der Elektrizitätsversorgung gewidmet ist gemäss Bundesgericht. (08.11.20)

Privatentnahme Liegenschaft Landwirtschaft

Eine Baulandparzelle, welche vorher dem bäuerlichen Bodenrecht unterstanden hat, gehört als Alternativgut dem Geschäftsvermögen an, soweit und solange sie ganz oder zumindest vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient. Keine Privatentnahme ist namentlich gegeben, wenn eine steuerpflichtige Person ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und dies der Veranlagungsbehörde mitteilt, gleichzeitig aber erklärt, weitere Aktiven im Rahmen der Liquidation verkaufen zu wollen gemäss Bundesgericht. (01.11.20)

Indirekt geleistete Unterhaltsbeiträge

Die durch den Steuerpflichtigen ausgerichteten indirketen Leistungen, welche von den durch das Scheidungsurteil bestimmten Unterhaltsbeiträgen abweichen, beruhten gemäss dessen Behauptung auf einer informellen Vereinbarung mit der ehemaligen Ehepartnerin über ein indirektes Zahlungssystem. Freiwillige Vereinbarungen zwischen Ehepaaren, welche vom Scheidungsurteil abweichen, sind gemäss Bundesgericht steuerlich nicht massgebend. Zumindest gilt dies bei der Feststellung, welcher der beiden Elternteile den speziellen Steuersatz und die mit der Drittbetreuung der gemeinsamen Kinder verbundenen sozialen Abzüge für sich beanspruchen kann. (25.10.20)

Abgrenzung Unterhalt/Wertvermehrung

Die Kantone sind berechtigt aber nicht verpflichtet Aufwände für Umweltschutz, Engergiesparen und Denkmalpflege als Unterhaltskosten zu behandeln. Solche Kosten sind dann zwingend im Rahmen der Einkommenssteuer geltend zu machen und können, falls dies "vergessen" wurde, nicht später in der Grundstückgewinnsteuer nachgeholt werden. Falls der Kanton die Gleichstellung mit Unterhaltskosten indes nur in beschränktem Masse vorsah, z.B. im Umfang von 50%, behalten die nicht als Unterhaltskosten betrachteten 50% ihren Charakter als wertvermehrend bei gemäss Bundesgericht. (17.10.20)

Betriebszulage Selbständigkeit

Eine selbständig erwerbstätige Frau hatte sich nach der Geburt ihres Kindes zum Bezug der Mutterschaftsentschädigung sowie von Betriebszulagen angemeldet. Die Mutterschaftsentschädigung wurde von der Ausgleichskasse gewährt während die Betriebszulage abgelehnt wurde. Die Frau erhob Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da sich aus dem Wortlaut des Erwerbsersatzgesetzes kein Anspruch auf Betriebszulagen für selbständig erwerbende Frauen bei Mutterschaft entnehmen lässt. (11.10.20)

Abholungseinladung

Ganz allgemein ist eine fehlerhafte Postzustellung nicht zu vermuten, sondern nur dann anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist nur abzustellen, wenn seine Darstellung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei guter Glaube zu vermuten ist. Die Zustellfiktion bei nicht abgeholter eingeschriebener Briefpost setzt voraus, dass der Empfänger mit der Zustellung zu rechnen hatte. Das Bundesgericht erachtet eine Aufmerksamkeitsdauer von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar. (04.10.20)

Periodizitätsprinzip

Gemäss dem Periodizitätsprinzip darf die der Gewinnsteuer unterstellte Gesellschaft die Ergebnisse der verschiedenen Berechnungsperioden nicht nach eigenem Gutdünken miteinander verrechnen. Daraus folgt, dass der durch die nicht deklarierten Beträge erlittenene finanzielle Verlust für die Gemeinschaft für jedes Jahr einzeln erfasst werden muss. Es ist nicht möglich, diese Verluste mit einem etwaigen späteren Gewinn für die Gemeinschaft zu verrechnen gemäss Bundesgericht (26.09.20)

Veräusserung von Geschäftsvermögen

Ein Steuerpflichtiger war selbständig erwerbender Tennislehrer und erwarb eine AG, über welche er in der Folge die Tennislehrertätigkeit ausübte. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit deklarierte er als selbständiges Erwerbseinkommen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, der mit dem späteren Verkauf der Aktien realisierte Gewinn sei als steuerbares Einkommen zu erfassen; es handle sich um einen Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen. (20.09.20)

Qualifizierung Beteiligung

Beteiligungen werden dem Geschäftsvermögen zugeteilt, wenn es einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Beteiligung an der Gesellschaft und den anderen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen gibt. Insbesondere wird dieser Zusammenhang angenommen, wenn die Beteiligung zu einem Geschäftszweck erworben wurde oder der Käufer seine eigenen Tätigkeiten erweitern kann, indem er einen massgeblichen Einfluss auf die betroffene Gesellschaft ausübt und dies seinen eigenen Geschäftsaktivitäten entspricht oder sie sinnvoll ergänzt gemäss Bundesgericht. (12.09.20)

Steuererlass Mehrwertsteuer

Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat ein Steuererlass eine Ausnahme zu sein. Zudem ist zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger bei der Mehrwertsteuer grundsätzlich die Steuer nicht trägt, sondern diese bei seinen Kunden erhebt und dem Bund abliefert. Deshalb ist ein Steuererlass grundsätzlich nur zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige die gesetzlich geschuldete Steuer bei seinen Kunden aus einem entschuldbaren Grund nicht erhoben und deshalb auch nicht abgeliefert hat gemäss Bundesverwaltungsgericht. (06.09.20)