Verwirkung Besteuerungsrecht

Für die Verwirkung des Besteuerungsrechts eines Kantons kommt keine absolute Verwirkungsfrist zum Tragen, nach deren Ablauf die Geltendmachung des Besteuerungsanspruchs selbst bei Unkenntnis ausgeschlossen wäre. Für den Beginn des Fristenlaufs ist vielmehr erforderlich, dass der anspruchsberechtigte Kanton die für die Steuerpflicht massgebenden Tatsachen kennt oder zumindest kennen kann. Die Verwirkung tritt ein, wenn er trotz solcher Kenntnis untätig bleibt gemäss Bundesgericht. (12.04.20)

Steuerliche Behandlung Zahnarzt-AG

Das Fehlen einer polizeirechtlichen Betriebsbewilligung führt im Grundsatz nicht dazu, dass eine Tätigkeit einer angestellten Person aus steuerlicher Sicht als selbständige Erwerbestätigkeit zu betrachten ist. Abzustellen ist vielmehr auf die in der Rechtssprechung etablierten Merkmale der selbständigen Tätigkeit. Aus diesem Fall ergibt sich, dass der Steuerpflichtige seine Zahnarzttätigkeit als Angestellter seiner Gesellschaft ausübt. Entsprechend besteht im Kanton Zürich mangels selbständiger Erwerbestätigkeit im Umfang der Zahnarzttätigkeit keine beschränkte Steuerpflicht. Die Auflage des Steueramtes zur Einreichung einer ordnungsgemässen Buchhaltung für Selbständigerwerbende ist damit unzulässig gewesen, weshalb keine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen hätte erfolgen dürfen gemäss Bundesgericht. (05.04.20)

Kapitalabfindung Betreuungskosten

Ein Vermögenswert ist immer dann anzunehmen, wenn die gesamte Kapitalleistung effektiv ausbezahlt worden ist, bevor sie dann erst später bzw. nach und nach aufgrund der aufzuwendenden Betreuungskosten verbraucht wird. Bei einem konkreten Fall ging es um Betreuungskosten, die voraussichtlich bei weitem nicht ausreichend sein werden und nicht vollumfänglich abgegolten worden sind. Bei diesem Fall kann gemäss Bundesgericht ein Erlass der Vermögenssteuer zugelassen werden, insoweit es um Vermögen geht, das spezifisch und ausschliesslich sowie in voraussichtlich deutlich ungenügendem Ausmass für die notwendige Betreuung vorhanden ist. (29.03.20)

Grundeigentum Ehefrau Liegenschaftenhändler

Die Ehefrau eines Liegenschaftenhändlers trat zum ersten Mal als Eigentümerin bei einem solchen Geschäft in Erscheinung. Am früheren Handel mit derselben Liegenschaft übte sie bloss die Funktion als Darlehensgeberin aus. Die Investition des zurückgezahlten Darlehensbetrages in die Liegenschaft stellt weiter keine auf Erwerb gerichtete Verwendung erzielten Gewinnes, sondern eine Neuanlage bereits vorhandenen Vermögens dar. Gemäss Bundesgericht kann demzufolge bei der Ehefrau nicht von Geschäftsvermögen gesprochen werden. (22.03.20)

Rückerstattung Ratenzahlungen Steuern

Der Steuerpflichtige hat die Annullierung der Veranlagungsverfügungen wegen Veranlagungsverjährung verlangt. Diese Verfügungen wurden demzufolge nie rechtskräftig und der Steuerpflichtige schuldet für diese Steuerperioden keine Steuern. Der Tatbestand einer Veranlagungsverfügung, welche durch Annullation nicht in Kraft getreten ist, ist mit einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen, welche eine Steuerlast von null Franken feststellt. Die Erwägung, dass der Gesamtbetrag der Ratenzahlungen des Steuerpflichtigen zu hoch war, und deswegen gemäss dieser Verfügung zurückerstattet werden muss, ist demzufolge korrekt. (15.03.20)

Qualifikation Immobilie

Die äusserlichen Eigenschaften der Immobilie, der Ursprung der Gelder, welche die Finanzierung ermöglicht haben, der Erwerbs- oder Weiterverkaufsgrund, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und die buchhalterische Behandlung stellen mögliche Zuteilungsindizien dar. Ausschlaggebend ist als erstes aber die Tatsache, dass die Immobilie tatsächlich dem Unternehmen dient. Wenn Alternativobjekte (das heisst Objekte, welche von Natur aus dem Privat- sowie dem Geschäftsvermögen dienen können) gemischt genutzt werden, gilt es, sich an die Präponderanzmethode zu halten. Demnach sind alle gemischt genutzten Vermögenswerte, welche ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, in ihrer Gesamtheit dem Geschäftsvermögen zuzuweisen gemäss Bundesgericht. (08.03.20)

Indirekte Teilliquidation: Mitwirkung Verkäufer

Wenn die Verkäufer Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind, spricht man in der Regel von einem gemeinsamen Verkauf. Gemäss Gesetz verlangt eine Analyse des subjektiven Tatbestandselements beim Verkäufer, um zu entscheiden, ob dieser wusste oder wissen musste, dass der Verkaufspreis durch Substanzentnahme bei der Gesellschaft finanziert wurde. Falls dies nicht der Fall ist, liegt keine indirekte Teilliquidation vor. Bei einem gemeinsamen Verkauf muss die subjektive Bedingung für jeden einzelnen Verkäufer untersucht werden gemäss Bundesgericht. (01.03.20)

Grundstückgewinn Holding

Grundstückgewinne von Holdinggesellschaften gehören nach einhelliger Lehrmeinung zum Liegenschaftenertrag im weiteren Sinne. Der Begriff "Erträge" umfasst nicht nur die periodischen Ertragsüberschüsse, sondern auch die Kapitalgewinne von Holdinggesellschaften aus der Veräusserung von Grundeigentum. Nichts Gegenteiliges kann daraus abgeleitet werden, dass das StHG hinsichtlich des Beteiligungsabzuges zwischen (periodischen) Erträgen sowie Kapital- und Aufwertungsgewinnen aus Beteiligungen unterscheidet gemäss Bundesgericht (23.02.20).

Verwirkung Rückerstattungsanspruch

Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer. Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder das Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachträglich angegeben werden oder von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden gemäss Bundesgericht. (15.02.20)

Anspruch auf rechtliches Gehör

Falls eine beschwerdeberechtigte Person im Ausland ansässig ist, ersucht die Eidg. Steuerverwaltung den Informationsinhaber (z.B. die Bank), die beschwerdeberechtigte Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Die Verwaltung kann ihn jedoch nicht dazu zwingen. Falls es offensichtlich schwierig wenn nicht unmöglich ist, den Wohn- oder Geschäftssitz der beschwerdeberechtigten Person ausfindig zu machen, ist nicht einzusehen, inwiefern eine Veröffentlichung im Bundesblatt, welche über das Ersuchen informiert, als unzulässige Zustellmethode einzustufen wäre gemäss Bundesgericht. (09.02.20)