Konfiskatorische Besteuerung nicht kotierter Wertpapiere

Bei gutem Geschäftsgang oder einer positiven Konjunkturentwicklung steigt das Geschäftsvermögen von Jahr zu Jahr. Dies gilt umso mehr wenn die Gesellschaft die Gewinne thesauriert anstatt ausschüttet. In diesem Fall steigt der innere Wert der Aktien, ohne dass die Einkünfte besteuert werden, sodass eine steuerliche Belastung, auch wenn es sich um eine hohe Belastung handelt, die jedoch unter den thesaurierten Gewinnen bleibt, nicht als konfiskatorisch qualifiziert werden kann. Von konfiskatorischer Besteuerung kann gemäss Bundesgericht erst gesprochen werden, wenn die Besteuerung inkl. Vermögenssteuer, die Einkünfte einschliesslich Vermögenserträge nachhaltig und dauerhaft übersteigt und das Vermögen deshalb von der Besteuerung derart angegriffen wird. (10.08.18)

Ermessensweise Schätzung Delkredere

Der Umfang der geschäftsmässig bergründeten Wertberichtigung richtet sich nach dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit der einzelnen Forderung. Das Periodizitätsprinzip verbietet eine Schmälerung des steuerbaren Gewinnes mittels übersetzter Rückstellungen. Aufgrund der Unterlagen welche dem Steueramt zur Verfügung gestellt wurden kam dieses zum Schluss, dass der Steuerpflichtige trotz entsprechender Aufforderung nicht den Nachweis  für den Totalausfall der Forderung erbringen konnte. Gemäss Bundesgericht war damit der Nachweis erbracht für eine ermessensweise Schätzung des Delkrederes. (04.08.18)

Steuerneutrale Ersatzbeschaffung

Bloss weil sich eine Firma als "genuine" Betriebsgesellschaft betrachtet welche ihre Immobilien in der Verfolgung eines öffentlichen resp. gemeinnützigen Zwecks vermietet, welcher steuerrechtlich aber nicht vorliegt, entsteht aufgrund der besonderen Widmung der Immobilien keine Betriebsgesellschaft. Dies selbst dann nicht wenn sie eine profesionelle Immobilienbewirtschaftung betreiben und die Anforderungen an einen Betrieb erfüllt würden. Ein Zwang zur Wiederbeschaffung wie bei echt betriebsnotwendigen Liegenschaften im Anlagevermögen besteht hier nicht gemäss Bundesgericht. (28.07.18)

Abzugsfähigkeit Vorfälligkeitsentschädigung

Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird gleich wie ein Schuldzins behandelt und kann abgezogen werden, wenn die Schuld beim bisherigen Hypothekargläubiger bestehen bleibt. Es ändern bloss die Konditionen wie Zinssatz oder Kredithöhe (Umwandlung Festhypothek in variable Hypothek). Wird jedoch eine neue Hypothek bei einem anderen Kreditgläubiger eingegangen, ist die Gleichsetzung mit dem normalen Schuldzins gemäss Bundesgericht nicht möglich und kann folglich nicht vom Einkommen abgezogen werden. (21.07.18)

Abzugsfähige Erbschaftssteuer

Grundsätzlich sind alle inländischen Steuern inklusive Erbschaftssteuern geschäftsmässig begründeter Aufwand, ausser das Gesetz schliesse die Abzugsfähigkeit aus. Durch den Kapitalzuwachs aus Erbschaft entsteht kein steuerbarer Gewinn, womit der Nettozuwachs an Kapital durch die Erbschaft gemeint ist, d.h. der Wert des geerbten Vermögensgegenstandes abzüglich der geleisteten Erbschaftssteuer. Würde zusätzlich zur Erbschaftssteuer der gesamte Wert des Erbes vom handelsrechtlichen Gewinn in Abzug gebracht, wäre der Vorgang nicht mehr erfolgsneutral, weil der Betrag der Erbschaftssteuer im Ergebnis doppelt korrigiert würde. (14.07.18)

Verrechnungssteuer Deklaration

Gemäss Bundesgericht ist der Anspruch einer natürlichen Person auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen verwirkt, falls die steuerpflichtige Person weder eine spontane Deklaration im Rahmen der Steuererklärung noch eine spontane Nachmeldung vornimmt. Die Nachdeklaration muss auch rechtzeitig genug erfolgen, damit diese in der Veranlagungsverfügung auch tatsächlich noch berücksichtigt werden kann. (07.07.18)

Kürzung laufender BVG-Renten

Gemäss Bundesgericht ist einzig zur Behebung einer Unterdeckung eine Kürzung von laufenden Renten zulässig. Rentenmodelle mit variablen Bonusteilen, die in Abhängigkeit von der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtung Kürzungen bei laufenden Renten vorsehen, sind auch im überobligatorischen Bereich bundesrechtswidrig. (01.07.18)

Verweigerung Teilung BVG bei Scheidung

Eine Frau finanzierte ihrem knapp 15 Jahren jüngeren Ex-Ehemann eine Ausbildung, welche dieser aber nicht abschloss. Auch um die gemeinsame Tochter kümmerte sich der Mann nur selten. Die Frau meinte nun aufgrund des grossen Altersunterschiedes, dass sie bei der Scheidung ihr BVG-Guthaben nicht mit ihrem Ex-Mann teilen müsse, da dieser ja auch noch viel länger arbeiten müsse als sie. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Frau ab da nicht erwiesen sei, dass dieser bei seiner Pensionierung wesentlich besser gestellt sein wird als seine Ex-Frau. (23.07.17)

Anfechtung Anfangsmietzins

Der Beweis einer Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses obliegt dem Mieter. Wenn die Ortsüblichkeit zum Beweis steht, muss der Mieter fünf taugliche Vergleichsmieten als Beweis bringen. Übersteigt die Anfangsmiete bei einem Mieterwechsel jedoch 10%, ohne dass Teuerung und Entwicklung des Referenzzinses dies rechtfertigen, wird Missbräuchlichkeit vermutet. Nur in diesem Fall obliegt es dem Vermieter diese Vermutung mit genügend Vergleichsmieten umzustossen. (30.07.17)

Steueraufschub: Angemessene Frist Ersatzbeschaffung

Die Tatsache, dass ein Stockwerkeigentum für sich alleine veräussert werden kann, schliesst nicht aus, dass es zusammen mit einem anderen Stockwerkeigentum als Wohnliegenschaft gelten kann gemäss Bundesgericht. Trotzdem muss überprüft werden ob die 1.5-Zi-Wohnung vor der Vermietung, ihrer Eigentümerin tatsächlich dauernd und ausschliesslich als Wohnliegenschaft gedient hatte. (06.08.17)