Sicherstellungsverfügung Ehepaar

Eine Busse dient nicht den Vermögensinteressen des Staates, sondern bezweckt einzig die Bestrafung der Täterin oder des Täters. Entsprechend findet es bundesrechtlich keine Grundlage, wenn die Eheleute annehmen, die Ehefrau hafte auch für die Hinterziehungsbussen, die gegenüber dem Ehemann ausgesprochen werden können. Allerdings wenn eine Solidarschuld besteht, ist es Sache des Gläubigers, welche der solidarisch haftenden Personen er belangen will. Dies gilt auch wenn es um eine Sicherstellungsverfügung geht gemäss Bundesgericht. (26.04.20)

Beweislast Beweiswürdigung

Bei der Besteuerung des steuerrechtlichen Wohnsitzes handelt es sich um eine Rechtsfrage. Für die Begründung eines neuen Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein objektives inneres, die Absicht des dauernden Verbleibens. Die zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zugrunde liegenden Tatsachen sind steuerbegründend und daher von den Steuerbehörden nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person ist jedoch zur Mitwirkung und zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet gemäss Bundesgericht. (19.04.20)

Verwirkung Besteuerungsrecht

Für die Verwirkung des Besteuerungsrechts eines Kantons kommt keine absolute Verwirkungsfrist zum Tragen, nach deren Ablauf die Geltendmachung des Besteuerungsanspruchs selbst bei Unkenntnis ausgeschlossen wäre. Für den Beginn des Fristenlaufs ist vielmehr erforderlich, dass der anspruchsberechtigte Kanton die für die Steuerpflicht massgebenden Tatsachen kennt oder zumindest kennen kann. Die Verwirkung tritt ein, wenn er trotz solcher Kenntnis untätig bleibt gemäss Bundesgericht. (12.04.20)

Steuerliche Behandlung Zahnarzt-AG

Das Fehlen einer polizeirechtlichen Betriebsbewilligung führt im Grundsatz nicht dazu, dass eine Tätigkeit einer angestellten Person aus steuerlicher Sicht als selbständige Erwerbestätigkeit zu betrachten ist. Abzustellen ist vielmehr auf die in der Rechtssprechung etablierten Merkmale der selbständigen Tätigkeit. Aus diesem Fall ergibt sich, dass der Steuerpflichtige seine Zahnarzttätigkeit als Angestellter seiner Gesellschaft ausübt. Entsprechend besteht im Kanton Zürich mangels selbständiger Erwerbestätigkeit im Umfang der Zahnarzttätigkeit keine beschränkte Steuerpflicht. Die Auflage des Steueramtes zur Einreichung einer ordnungsgemässen Buchhaltung für Selbständigerwerbende ist damit unzulässig gewesen, weshalb keine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen hätte erfolgen dürfen gemäss Bundesgericht. (05.04.20)

Kapitalabfindung Betreuungskosten

Ein Vermögenswert ist immer dann anzunehmen, wenn die gesamte Kapitalleistung effektiv ausbezahlt worden ist, bevor sie dann erst später bzw. nach und nach aufgrund der aufzuwendenden Betreuungskosten verbraucht wird. Bei einem konkreten Fall ging es um Betreuungskosten, die voraussichtlich bei weitem nicht ausreichend sein werden und nicht vollumfänglich abgegolten worden sind. Bei diesem Fall kann gemäss Bundesgericht ein Erlass der Vermögenssteuer zugelassen werden, insoweit es um Vermögen geht, das spezifisch und ausschliesslich sowie in voraussichtlich deutlich ungenügendem Ausmass für die notwendige Betreuung vorhanden ist. (29.03.20)

Grundeigentum Ehefrau Liegenschaftenhändler

Die Ehefrau eines Liegenschaftenhändlers trat zum ersten Mal als Eigentümerin bei einem solchen Geschäft in Erscheinung. Am früheren Handel mit derselben Liegenschaft übte sie bloss die Funktion als Darlehensgeberin aus. Die Investition des zurückgezahlten Darlehensbetrages in die Liegenschaft stellt weiter keine auf Erwerb gerichtete Verwendung erzielten Gewinnes, sondern eine Neuanlage bereits vorhandenen Vermögens dar. Gemäss Bundesgericht kann demzufolge bei der Ehefrau nicht von Geschäftsvermögen gesprochen werden. (22.03.20)

Rückerstattung Ratenzahlungen Steuern

Der Steuerpflichtige hat die Annullierung der Veranlagungsverfügungen wegen Veranlagungsverjährung verlangt. Diese Verfügungen wurden demzufolge nie rechtskräftig und der Steuerpflichtige schuldet für diese Steuerperioden keine Steuern. Der Tatbestand einer Veranlagungsverfügung, welche durch Annullation nicht in Kraft getreten ist, ist mit einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen, welche eine Steuerlast von null Franken feststellt. Die Erwägung, dass der Gesamtbetrag der Ratenzahlungen des Steuerpflichtigen zu hoch war, und deswegen gemäss dieser Verfügung zurückerstattet werden muss, ist demzufolge korrekt. (15.03.20)

Qualifikation Immobilie

Die äusserlichen Eigenschaften der Immobilie, der Ursprung der Gelder, welche die Finanzierung ermöglicht haben, der Erwerbs- oder Weiterverkaufsgrund, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und die buchhalterische Behandlung stellen mögliche Zuteilungsindizien dar. Ausschlaggebend ist als erstes aber die Tatsache, dass die Immobilie tatsächlich dem Unternehmen dient. Wenn Alternativobjekte (das heisst Objekte, welche von Natur aus dem Privat- sowie dem Geschäftsvermögen dienen können) gemischt genutzt werden, gilt es, sich an die Präponderanzmethode zu halten. Demnach sind alle gemischt genutzten Vermögenswerte, welche ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, in ihrer Gesamtheit dem Geschäftsvermögen zuzuweisen gemäss Bundesgericht. (08.03.20)

Indirekte Teilliquidation: Mitwirkung Verkäufer

Wenn die Verkäufer Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind, spricht man in der Regel von einem gemeinsamen Verkauf. Gemäss Gesetz verlangt eine Analyse des subjektiven Tatbestandselements beim Verkäufer, um zu entscheiden, ob dieser wusste oder wissen musste, dass der Verkaufspreis durch Substanzentnahme bei der Gesellschaft finanziert wurde. Falls dies nicht der Fall ist, liegt keine indirekte Teilliquidation vor. Bei einem gemeinsamen Verkauf muss die subjektive Bedingung für jeden einzelnen Verkäufer untersucht werden gemäss Bundesgericht. (01.03.20)

Grundstückgewinn Holding

Grundstückgewinne von Holdinggesellschaften gehören nach einhelliger Lehrmeinung zum Liegenschaftenertrag im weiteren Sinne. Der Begriff "Erträge" umfasst nicht nur die periodischen Ertragsüberschüsse, sondern auch die Kapitalgewinne von Holdinggesellschaften aus der Veräusserung von Grundeigentum. Nichts Gegenteiliges kann daraus abgeleitet werden, dass das StHG hinsichtlich des Beteiligungsabzuges zwischen (periodischen) Erträgen sowie Kapital- und Aufwertungsgewinnen aus Beteiligungen unterscheidet gemäss Bundesgericht (23.02.20).