Ertrag aus beweglichem Vermögen: Schneeballsystem

Fällt der Ertrag im Rahmen eines rechtswidrigen "Schneeballsystems" an, ist das für sich allein kein Grund, die steuerrechtliche Realisation zu verneinen. Auch in einem betrügerischen Anlagesystem erworbenes Einkommen ist steuerbar. Dies ungeachtet dessen, ob strafbares Verhalten nur seitens des Vermögensverwalters oder auch seitens der Investoren vorliegt gemäss Bundesgericht. (16.02.19)

Altlastensanierung wertvermehrende Aufwendung

Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, haben wertvermehrenden Charakter. Werden Sanierungskosten getätigt um in Zukunft mit einer anderen Liegenschaftsnutzung einen höheren Ertrag zu realisieren, stehen sie nicht in einem engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der bisherigen Einkommenserzielung. Aufwendungen, die mit einer Nutzungsänderung einhergehen, gelten üblicherweise als wertvermehrend und können somit nicht als Unterhaltskosten abgezogen werden gemäss Bundesgericht. (09.02.19)

Steuerrechtlicher Wohnsitz

Der steuerrechtliche Wohnsitz als steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Der steuerpflichtigen Person kann allerdings der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt gemäss Bundesgericht. (03.02.19)

Freiwillige Leistungen an einen Verein mit Kultuszweck

Gemeinnützige Zuwendungen von natürlichen an juristische Personen, welche steuerbefreit sind, weil sie einen Kultuszweck verfolgen, sind steuerlich nicht per se abzugsfähig. Es obliegt der zuwendenden Person, welche einen Abzug machen will, zu beweisen, dass ihre Zuwendung zugunsten eines Kontos verbucht worden ist, welches rein für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verwendet wird gemäss Bundesgericht. Dies kann z.B. durch Führung einer transparenten Buchhaltung mit verschiedenen Konti des Verein erfolgen, woraus die einzelnen Zweckbestimmungen ersichtlich sind. (27.01.19)

Behinderungsbedingte Kosten

Als behinderungsbedingte Kosten gelten die medizinisch notwendigen Aufwendungen, die als kausale Folgen der Behinderung entstehen. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten und Luxusausgaben. Eine Frau war aus gesundheitlichen Gründen auf intensive Pflege angewiesen und liess sich zu Hause betreuen. In der Steuererklärung machte sie Kosten von fast Fr. 300'000 geltend. Das Steueramt liess hingegen nur Fr. 100'000 zum Abzug zu mit der Begründung, dass das teuerste Pflegeheim in der Region für die Pflege auch etwa soviel kosten würde. Gemäss Bundesgericht ist ist das korrekt und stellt keine Einschränkung der Handlungsfreiheit der Steuerpflichtigen dar. (19.01.19)

Anwaltskosten als Gewinnungskosten

Anwalts- und Gerichtskosten können als Liegenschaftsunterhalt in Abzug gebracht werden, sofern die Streitigkeit bzw. das Prozessthema die Nutzung oder die Erhaltung des Nutzwertes einer Liegenschaft zum Gegenstand hat wie z.B. die Abwendung von übermässigen Immissionen. Die Frage der Abzugsfähigkeit hängt dabei nicht davon ab, ob die Steuerpflichtigen mit allen Rechtsbegehren durchzudringen vermögen gemäss Bundesgericht. Voraussetzung ist allerdings, dass das entsprechende Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. (12.01.19)

Liegenschaftsunterhalt Marderschutz

Die Investition in Form der Neuinstallation eines Marderschutzgitters hat zu einem Mehrwert der fortan geschützten Dachinstallation geführt. Es sind damit neue Werte geschaffen worden, die einen entsprechend höheren Marktwert bzw. Verkehrswert des Anwesens zur Folge haben. Unter den gegebenen Umständen kann zwar von einer Werterhaltung gegenüber hypothetischem zukünftigem Schaden gesprochen werden. Die Substanzbewahrung ist aber vollumfänglich von der ihr vorausgegangenen Wertvermehrung abhängig, weshalb die Investition nicht als Unterhalt geltend gemacht werden kann gemäss Bundesgericht. (05.01.19)

Periodizität Debitorenverlust

Ein selbständiger Steuerpflichtiger erlitt einen Debitorenverlust im Jahr 1996. Im Jahr danach buchte er seine Forderung in der Buchhaltung aus. Im Jahr 2006 reaktivierte er seine Forderung in der Buchhaltung wieder mit der Begründung, dass der Schuldner einen Schuldschein unterzeichnet hätte und demzufolge die vorhandene Forderung bestätigte. Gemäss Bundesgericht ist dies nicht möglich. Würde dies akzeptiert, könnte der Gläubiger nach Belieben seinen steuerbaren Gewinn und das Jahr des Verlustvortrages bestimmen. (30.12.18)

Unterhaltsbeiträge volljähriges Kind

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind setzt die elterliche Sorge des die Leistungen empfangenden Elternteils voraus. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit kann der Leistungsschuldner die ausgerichteten Unterhaltsbeiträge daher nicht mehr abziehen. Ein Vater zahlte seinem ausserehelich geborenen über 20-jährigen Sohn eine halbe Million Franken aus und wollte diese als Nachzahlungen für Unterhaltsbeiträge abziehen. Gemäss Bundesgericht ist das nicht möglich. Selbst wenn es sich um Nachzahlungen für Unterhalt gehandelt hat, sind diese in einem Zeitpunt gemacht worden als der Sohn bereits volljährig war. Zudem hätten sie seinerzeit dem sorgeberechtigten Elternteil zufliessen müssen um abzugsfähig zu sein. (23.12.18)

Geschäftsmässig begründete Aufwendungen

Aktionäre einer Firma liessen sich dazu verleiten, dieser nicht firmenbezogene Kosten anzulasten. Massgeblich ist hier, dass die als geschäftsmässig begründet behaupteten Kosten ausnahmslos ungenügend belegt waren. Es mag zwar sein, dass die Behörde in den Perioden zuvor dieselben oder ähnliche Nachweise genügen liess. Darauf hatten die Aktionäre indessen für die hier zu beurteilenden Steuerjahre keinerlei Anspruch, insbesondere nicht aufgrund von Treu und Glauben gemäss Bundesgericht. (16.12.18)