Sonderbesteuerung bei Aufgabe selbständiger Erwerb

Bis zum Geschäftsjahr 2011 hatte der Steuerpflichtige nie angefangene Arbeiten verbucht. Im 2012 gab der Selbständigerwerbende seine Tätigkeit auf. Erforderlich für die Sonderbesteuerung ist ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen Realisation und Liquidation, wobei sich die Realisation als unmittelbare Folge der Liquidation darstellt. Wo nicht die Liquidation zur Realisation der stillen Reserven führt, soll es bei der angestammten Besteuerung bleiben. Gemäss Bundesgericht sind die hier erstmals, kurz vor Aufgabe der Tätigkeit, deklarierten angefangenen Arbeiten keine stillen Reserven und werden daher ordentlich besteuert. (11.05.19)

Entschädigung entgangener Gewinn

Der Steuerpflichtige war sich bewusst, sich mit seiner Aktivität von card sharing dem Risiko einer Rückzahlung auszusetzen. Unter diesen Umständen hätte er dieses Risiko jedoch durch die Bilanzierung einer Rückstellung in seiner Buchhaltung ausweisen sollen, welches er stetig unterliess. Es lag gemäss Bundesgericht also am Steuerpflichtigen, die Rückstellungen zu verbuchen, welche im Zusammenhang mit den konkreten Risiko, realisiertes Einkommen zurückzahlen zu müssen, erforderlich waren. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit behebt den Mangel einer unterlassenen Verbuchung nicht. (05.05.19)

Mitwirkungspflicht Steuerpflicht

Gemäss DBG müssen die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen. Laut bundesgerichtlicher Praxis ist die Zeugenbefragung auch im Rahmen der Veranlagung der direkten Bundessteuer möglich, soweit die Zeugen zur Aussage bereit sind. Der entsprechende Anspruch folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. (27.04.19)

Einkommen aus selbständigem Erwerb: Debitorenverlust

Der Steuerpflichtige begründet die Reaktivierung und Verbuchung der Forderung, welche ursprünglich aus dem Jahr 1989 stammt, im Jahr 2006 damit, dass der Gläubiger in diesem Jahr einen Schuldschein unterzeichnete und demzufolge die vorhandende Forderung bestätigte. Dies kann unter diesen Umständen nicht akzeptiert werden, da es bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer seinen steuerbaren Gewinn und das Jahr des Verlustvortrages nach Belieben bestimmen könnte gemäss Bundesgericht. (20.04.19)

Nachfrist Vollmacht

Wenn eine Eingabe ohne Vollmacht eingereicht worden ist, ist dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zu geben, diesen Mangel zu beheben. Der Anspruch auf eine Nachfrist besteht indes nur bei unfreiwilligen Unterlassungen. Eine Partei, die um einen Mangel in ihrer Rechtsschrift weiss, kann diesen auch beheben, ohne explizit darauf hingewiesen zu werden. Die Gelegenheit, den Mangel zu beheben, kann ihr folglich auch durch das Zuwarten während eines hierfür angemessenen Zeitraumes gegeben werden gemäss Bundesgericht. (13.04.19)

Steuererklärungspflicht

Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung, für deren Verletzung der Steuerpflichtige mit einer Ordnungsbusse sanktioniert worden ist, besteht ungeachtet dessen, ob ein Steuerpflichtiger im Ereignis tatsächlich Steuern schulden wird. Übergesetzliche Rechtfertigungsgründe vermögen den Steuerpflichtigen nicht von der Steuererklärungspflicht zu entbinden gemäss Bundesgericht. (07.04.19)

Nachfolge Verlustvortrag

Ein Verlustvortrag hängt mit dem Status des selbständig Erwerbenden und nicht mit dem möglicherweise betriebenen Unternehmen zusammen. Es folgt daraus, und insbesondere aus der Regel, wonach die Schulden mit der Person des Steuerpflichtigen und nicht mit der Einzelunternehmung verbunden sind, dass der Verlustvortrag grundsätzlich nicht auf den Erben übergeht, der die selbständige Erwerbstätigkeit weiterführt, welche die Verluste generiert hat gemäss Bundesgericht. (31.03.19)

Steuerbefreiung Kirchgemeinden

Da die Kirchgemeinde wie jede juristische Person mit privilegierter Zielsetzung ihr Vermögen verwalten muss, schliesst die Vermögensverwaltung allein die Verfolgung kirchlicher Zwecke nicht aus. Das gilt auch insoweit, als das Vermögen ganz oder teilweise in vermieteten Liegenschaften angelegt ist. Die Vermögensverwaltung stellt also im Rahmen einer breiten Auslegung noch kirchliche Zweckverfolgung dar. Betreibt die Kirchgemeinde jedoch gewerblichen Liegenschaftenhandel hat sie keinen Anspruch auf Steuerbefreiung gemäss Bundesgericht. (24.03.19)

Unrichtigkeits-Teilnachweis

Teilnachweise, welche sich bloss auf einen Teil des bisher ungewissen Sachverhaltes beschränken, können unter gewissen Umständen zulässig sein, falls sie geeignet sind, die in der Ermessensveranlagung getroffene Schätzung als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige u.a. sein weltweites Einkommen und Vermögen entgegen der Aufforderung der Steuerbehörde nicht nachweist, die Steuerbehörde u.a. bezüglich des satzbestimmenden Einkommens zur Ermessenseinschätzung schreitet und der Pflichtige in der Folge für den ebenfalls ermessenweise geschätzten Teil des steuerbaren Einkommens die erforderlichen Nachweise erbringt gemäss Bundesgericht. (17.03.19)

Aufwendungen Anlagekosten

Der Umstand, ob ein im Zusammenhang mit der Überbauung eines veräusserten Grundstückes verbuchter Aufwand effektiv zu berücksichtigen ist, betrifft ganz direkt die Frage, in welchem Umfang bei der Veräusserung des Grundstückes ein Gewinn erzielt wird. Wurde ein Aufwand als wertvermehrend auf dem Liegenschaftskonto erfasst, so ist es folgerichtig, die Korrektur bei Wegfall des verbuchten Aufwandes ebenfalls auf dem Liegenschaftskonto vorzunehmen. Unbezahlt gebliebene Kosten Dritter sind bei der Grundstückgewinnsteuer demzufolge nicht anrechenbar gemäss Bundesgericht. (10.03.19)