Kinderabzug Steuern

Die spezielle abzugsrechtliche Situation getrennt besteuerter Eltern im Jahr der Volljährigkeit des Kindes ist gesetzlich nicht geregelt. Steuersystematisch betrachtet kommt bis zum Volljährigwerden des Kindes der unterhaltsberechtigte Elternteil für den Unterhalt des Kindes auf, nach dem Volljährigwerden des Kindes hingegen der unterhaltsleistende Elternteil. Dieser Systemwechsel rechtfertigt es gemäss Bundesgericht, den Kinderabzug im Jahr des Volljährigwerden des Kindes getrennt besteuerter Eltern pro rata temporis auf beide Elternteile zu verteilen. (24.11.19)

Steuern Ermessensveranlagung

Nachdem auch eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen den wahren Begebenheiten möglichst entsprechen soll, ist es Sache der Veranlagungsbehörde, von Amtes wegen die AHV-Beiträge zu schätzen und bilanzberichtigend zurückzustellen. DBG und StHG lassen offen, ob die Verzugszinsen auf den Nachsteuern bereits in der nachsteuerbetroffenen Ursprungsperiode oder erst in der Steuerperiode, in welcher die Nachsteuer veranlagt wird, abgezogen werden können. Dementsprechend verbleibt den Kantonen eine "Manövriermasse". Die sich aufgrund der Nachbesteuerung ergebende Kirchensteuer ist von Amtes wegen zu ermitteln gemäss Bundesgericht. (17.11.19)

Akteneinsichtsrecht

Hat die steuerpflichtige Person keinen im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt beigezogen, ist an sich unbestritten, dass das Akteneinsichtsrecht von Vornherein in den Büros der Veranlagungsbehörde ausgeübt werden kann, da die amtlichen Akten nicht zugesendet werden. Diese Rechtslage gilt an sich auch in Fällen, in welchen die steuerpflichtige Person im rechtshängigen erstinstanzlichen Verfahren durch einen im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten ist. Insbesondere ist das in jenen Fällen so wo ausserordentlich umfangreiche Akten vorliegen gemäss Bundesgericht. (09.11.19)

Lohnzahlung in Euro

In einem Arbeitsvertrag, der dem schweizerischen Recht untersteht, können die Parteien den Lohn in einer anderen Währung als dem Schweizer Franken vereinbaren, auch wenn dadurch der in Euro ausbezahlte Lohn an Grenzgänger niedriger war als derjenige Lohn der in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmer. Der Grenzgänger unterzeichnete den fraglichen Vertragszusatz in Kenntnis der prekären wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, die durch die Währungskrise entstanden war. Er kannte auch die Gründe für die Lohnsenkung, wobei es letztlich darum ging, die Arbeitsplätze auch diejenigen der Grenzgänger zu sichern, und nicht einfach darum, die Lage zum Vorteil des Arbeitgebers zu verschlechtern. Beruft sich der Grenzgänger in diesem speziellen Kontext Jahre danach auf das Diskriminierungsverbot begeht er nach Bundesgericht einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch. (02.11.19)

Zu tiefe Akontobeiträge für Nebenkosten

Gemäss Bundesgericht trifft den Vermieter keine Aufklärungspflicht über die abschätzbare Höhe der Nebenkosten. Aus den mietrechtlichen Schutzbestimmungen kann eine solche Pflicht weder direkt noch indirekt abgeleitet werden. Hohe Nachforderungen wegen zu tief angesetzter Akontobeiträge sind daher vollumfänglich geschuldet. Nur wenn der Mieter aufgrund besonderer Umstände ein berechtigtes Vertrauen in die realistische Höhe der Akontobeiträge haben durfte, kann er sich auf den Schutz dieses Vertrauens berufen. (27.10.19)

Abzug GA-Kosten 1. Klasse

Falls die Nutzung der 1. Klasse sich aus beruflichen Gründen rechtfertigen lässt, insbesondere weil dies dem Steuerpflichtigen erlaubt, während der Fahrt zu arbeiten und so Zeit zu sparen, was in der zweiten Klasse nicht möglich wäre, besteht kein Grund, den Abzug der Mehrkosten gegenüber dem GA der 2. Klasse zu verweigern. Gemäss den üblichen Regeln der Beweislastverteilung muss der Nachweis der Notwendigkeit vom Steuerpflichtigen erbracht werden, da es sich um eine steuermindernde Tatsache handelt gemäss Bundesgericht. (19.10.19)

Grundstückgewinn Holdinggesellschaft

Grundstückgewinne von Holdinggesellschaften gehören nach einhelliger Lehrmeinung zum Liegenschaftenertrag im weiteren Sinne. Der Begriff "Erträge" umfasst nicht nur die periodischen Ertragsüberschüsse, sondern auch die Kapitalgewinne der Holdinggesellschaften aus der Veräusserung von Grundeigentum. Nichts Gegenteiliges kann daraus abgeleitet werden, dass hinsichtlich des Beteiligungsabzuges zwischen periodischen Erträgen sowie Kapital- und Aufwertungsgewinnen aus Beteiligungen unterschieden wird gemäss Bundesgericht. (13.10.19) 

Selbständige Tätigkeit Wertschriftenhandel

Aufgrund der Anzahl Transaktionen (knapp 100 davon 3/4 mit Gewinn) und das Volumen (knapp 6 Mio. CHF) deuten eigentlich auf eine gewerbsmässige Tätigkeit als Wertschriftenhändler hin im Jahr 2014. Da aber in den Jahren 2000 bis 2012 ausschliesslich Verluste resultierten, wird gemäss Bundesgericht das Merkmal der objektiven Gewinnstrebigkeit nicht erfüllt. Wer wirklich eine Erwerbestätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Wird sie trotzdem weitergeführt ist anzunehmen, dass dafür andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind. (06.10.19) 

Abgangsentschädigung zum Rentensatz

Damit die privilegierte Besteuerung Anwendung findet, müssen vom Arbeitgeber gezahlte Abgangsentschädigungen in engem Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge stehen. Im Fall einer Kapitalabfindung als Gegenleistung für Leistungen, welche in der Vergangenheit hätten erbracht werden sollen, findet der Rentensatz nur Anwendung, wenn die betroffenen Leistungen normalerweise periodisch entrichtet werden sollten, solche Zahlungen aber ohne Zutun des Begünstigten nicht stattgefunden haben. (28.09.19)

Beweislastverteilung Zahlung ins Ausland

Gemäss Bundesgericht gilt, dass eine formell richtige Buchhaltung vermutungsweise auch materiell richtig ist. Steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen sind durch die Veranlagungsbehörde, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen sind durch die steuerpflichtige Person zu beweisen. Die Beweisführungslast liegt aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Veranlagungsbehörde. Macht die steuerpflichtige Person geltend, es seien Zahlungen ins Ausland geflossen, so sind die Untersuchungsmöglichkeiten naturgemäss eingeschränkt. Entsprechend unterliegen die steuerpflichtigen Personen in solchen Fällen einer besonders qualifizierten Mitwirkungspflicht. (22.09.19)