Abgangsentschädigung zum Rentensatz

Damit die privilegierte Besteuerung Anwendung findet, müssen vom Arbeitgeber gezahlte Abgangsentschädigungen in engem Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge stehen. Im Fall einer Kapitalabfindung als Gegenleistung für Leistungen, welche in der Vergangenheit hätten erbracht werden sollen, findet der Rentensatz nur Anwendung, wenn die betroffenen Leistungen normalerweise periodisch entrichtet werden sollten, solche Zahlungen aber ohne Zutun des Begünstigten nicht stattgefunden haben. (28.09.19)

Beweislastverteilung Zahlung ins Ausland

Gemäss Bundesgericht gilt, dass eine formell richtige Buchhaltung vermutungsweise auch materiell richtig ist. Steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen sind durch die Veranlagungsbehörde, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen sind durch die steuerpflichtige Person zu beweisen. Die Beweisführungslast liegt aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Veranlagungsbehörde. Macht die steuerpflichtige Person geltend, es seien Zahlungen ins Ausland geflossen, so sind die Untersuchungsmöglichkeiten naturgemäss eingeschränkt. Entsprechend unterliegen die steuerpflichtigen Personen in solchen Fällen einer besonders qualifizierten Mitwirkungspflicht. (22.09.19)

Veranlagungsverjährung

Verjährungsunterbrechend ist das Verhalten der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person nur, falls und soweit die Anerkennung der Steuerforderung ausdrücklich erfolgt. Das zusätzliche Attribut führt dazu, dass nicht alles, was z.B. vertragsrechtlich als verjährungsunterbrechend erachtet wird, auch direktsteuerlich zur Unterbrechung der Veranlagungsverjährung führen darf. Die steuerpflichtige oder mithaftende Person kann ihren Unterbrechungswillen nur im Rahmen einer mitwirkungsbezogenen Tathandlung äussern gemäss Bundesgericht. (15.09.19)

Handänderungssteuer Umstrukturierung

Ein Selbständiger hat Immobilien durch einen Verkaufsvertrag an eine Aktiengesellschaft übertragen. Um von der Handänderungssteuer ausgenommen zu sein, müssen zwei Hauptbedingungen erfüllt sein: erstens muss es sich um eine Umstrukturierung handeln, und zweitens um einen Betrieb. Die Vermögensübertragung ist fast ohne Einschränkung der beteiligten Rechtsträger erlaubt, solange die übertragende Partei im Handelsregister eingetragen ist. Der Eintrag ist unumgänglich, da die Vermögensübertragung öffentlich einsichtig obligatorisch ins Handelsregister am Sitz der übertragenden Partei eingetragen werden muss. (07.09.19)

Veranlagung jur. Person als Indiz Veranlagung Beteiligte

Ist ein Anteilsinhaber gleichzeitig Organ der Gesellschaft hat er Bestand und Höhe der von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt. (31.08.19)

Fristbeginn nach Amtsblatt-Veröffentlichung

Eine Verfügung oder ein Entscheid kann rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden, wenn der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt ist oder sie sich im Ausland befindet, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben. Der Fristenlauf setzt gemäss Bundesgericht am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt ein, was somit als Zustellung gilt. Beschwerden, die keinerlei Begründung enthalten, sind von vornherein keiner Nachfrist zugänglich. (23.08.19)

Verjährung Nachsteuern

Ein Nachsteuerverfahren kann während 15 Jahren nach Ablauf der betroffenen Steuerperiode eingereicht werden. Die Frist von 15 Jahren ist eine Verwirkungsfrist. Dass die Steuerbehörde während dem Nachsteuerverfahren eine Ermessenseinschätzung vorgenommen hat, ist zulässig und beeinflusst die Berechnung der Verwirkungsfrist nicht. (18.08.19)

Faktische Liquidation Firma

Die faktische Liquidation einer Gesellschaft beginnt grundsätzlich mit der Realisierung des Gesellschaftsvermögens und die Aktionäre, sowie ihnen nahestehende Personen, das Realisationsergebnis geltend machen. Eine Vermögensabtretung ist nicht als faktische Liquidation zu betrachten, ausser es findet eine systematische Verteilung der Vermögenswerte unter den Gesellschaftsmitgliedern statt. Es ist ausserdem nicht notwendig, dass alle Vermögenswerte der Gesellschaft entzogen wurden. Sie kann auch faktisch liquidiert sein, wenn sie noch über Vermögenswerte verfügt, die wirtschaftliche Substanz jedoch entzogen wurde. (09.08.19)

Begünstigung Lebenspartner

Eine Vorsorgeeinrichtung weigerte sich, der Witwe des verstorbenen Versicherten neben der Witwenrente auch das Todesfallkapital auszuzahlen. Kurz vor seinem Ableben hatte der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt, dass im Falle seines Todes das Todesfallkapital an seine Lebenspartnerin, mit welcher er 3 Jahre zusammenlebte und nicht an seine Ehefrau, auszuzahlen sei. Gemäss Bundesgericht darf eine Vorsorgeeinrichtung dem begünstigten Lebenspartner das Todesfallkapital nur auszahlen, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Versicherten mindestens 5 Jahre gedauert hat. (03.08.19)  

Bevollmächtigung

Die rechtsgültig vertretene Person hat sich das prozessuale Verhalten der vertretenden Person anrechnen zu lassen. Zwischen der steuerpflichtigen Person und deren Vertretung muss aber ein vertragliches Vertretungsverhältnis bestehen, wobei auch eine Anscheins- und Duldungsvollmacht infrage kommt. Gemäss der direkten Steuer muss eine ausdrückliche (schriftliche) Vollmacht der steuerpflichtigen Person vorliegen oder die Veranlagungsbehörde darf nach Treu und Glauben aus den individuellen Umständen auf eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person schliessen. (28.07.19)