Mitwirkungspflicht Steuerpflicht

Gemäss DBG müssen die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen. Laut bundesgerichtlicher Praxis ist die Zeugenbefragung auch im Rahmen der Veranlagung der direkten Bundessteuer möglich, soweit die Zeugen zur Aussage bereit sind. Der entsprechende Anspruch folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. (27.04.19)

Einkommen aus selbständigem Erwerb: Debitorenverlust

Der Steuerpflichtige begründet die Reaktivierung und Verbuchung der Forderung, welche ursprünglich aus dem Jahr 1989 stammt, im Jahr 2006 damit, dass der Gläubiger in diesem Jahr einen Schuldschein unterzeichnete und demzufolge die vorhandende Forderung bestätigte. Dies kann unter diesen Umständen nicht akzeptiert werden, da es bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer seinen steuerbaren Gewinn und das Jahr des Verlustvortrages nach Belieben bestimmen könnte gemäss Bundesgericht. (20.04.19)

Nachfrist Vollmacht

Wenn eine Eingabe ohne Vollmacht eingereicht worden ist, ist dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zu geben, diesen Mangel zu beheben. Der Anspruch auf eine Nachfrist besteht indes nur bei unfreiwilligen Unterlassungen. Eine Partei, die um einen Mangel in ihrer Rechtsschrift weiss, kann diesen auch beheben, ohne explizit darauf hingewiesen zu werden. Die Gelegenheit, den Mangel zu beheben, kann ihr folglich auch durch das Zuwarten während eines hierfür angemessenen Zeitraumes gegeben werden gemäss Bundesgericht. (13.04.19)

Steuererklärungspflicht

Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung, für deren Verletzung der Steuerpflichtige mit einer Ordnungsbusse sanktioniert worden ist, besteht ungeachtet dessen, ob ein Steuerpflichtiger im Ereignis tatsächlich Steuern schulden wird. Übergesetzliche Rechtfertigungsgründe vermögen den Steuerpflichtigen nicht von der Steuererklärungspflicht zu entbinden gemäss Bundesgericht. (07.04.19)

Nachfolge Verlustvortrag

Ein Verlustvortrag hängt mit dem Status des selbständig Erwerbenden und nicht mit dem möglicherweise betriebenen Unternehmen zusammen. Es folgt daraus, und insbesondere aus der Regel, wonach die Schulden mit der Person des Steuerpflichtigen und nicht mit der Einzelunternehmung verbunden sind, dass der Verlustvortrag grundsätzlich nicht auf den Erben übergeht, der die selbständige Erwerbstätigkeit weiterführt, welche die Verluste generiert hat gemäss Bundesgericht. (31.03.19)

Steuerbefreiung Kirchgemeinden

Da die Kirchgemeinde wie jede juristische Person mit privilegierter Zielsetzung ihr Vermögen verwalten muss, schliesst die Vermögensverwaltung allein die Verfolgung kirchlicher Zwecke nicht aus. Das gilt auch insoweit, als das Vermögen ganz oder teilweise in vermieteten Liegenschaften angelegt ist. Die Vermögensverwaltung stellt also im Rahmen einer breiten Auslegung noch kirchliche Zweckverfolgung dar. Betreibt die Kirchgemeinde jedoch gewerblichen Liegenschaftenhandel hat sie keinen Anspruch auf Steuerbefreiung gemäss Bundesgericht. (24.03.19)

Unrichtigkeits-Teilnachweis

Teilnachweise, welche sich bloss auf einen Teil des bisher ungewissen Sachverhaltes beschränken, können unter gewissen Umständen zulässig sein, falls sie geeignet sind, die in der Ermessensveranlagung getroffene Schätzung als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige u.a. sein weltweites Einkommen und Vermögen entgegen der Aufforderung der Steuerbehörde nicht nachweist, die Steuerbehörde u.a. bezüglich des satzbestimmenden Einkommens zur Ermessenseinschätzung schreitet und der Pflichtige in der Folge für den ebenfalls ermessenweise geschätzten Teil des steuerbaren Einkommens die erforderlichen Nachweise erbringt gemäss Bundesgericht. (17.03.19)

Aufwendungen Anlagekosten

Der Umstand, ob ein im Zusammenhang mit der Überbauung eines veräusserten Grundstückes verbuchter Aufwand effektiv zu berücksichtigen ist, betrifft ganz direkt die Frage, in welchem Umfang bei der Veräusserung des Grundstückes ein Gewinn erzielt wird. Wurde ein Aufwand als wertvermehrend auf dem Liegenschaftskonto erfasst, so ist es folgerichtig, die Korrektur bei Wegfall des verbuchten Aufwandes ebenfalls auf dem Liegenschaftskonto vorzunehmen. Unbezahlt gebliebene Kosten Dritter sind bei der Grundstückgewinnsteuer demzufolge nicht anrechenbar gemäss Bundesgericht. (10.03.19)

Gemeinsamer Haushalt

Eine Frau lebte mit ihrem Bruder im gleichen Haus in 2 Wohnungen. Als der Bruder verstarb machte sie geltend, dass sie und ihr Bruder über 5 Jahre zusammengelebt und eine Wohngemeinschaft gebildet hätten. Aufgrund dieser Tatsache beantragte die Schwester die Einstufung des Erbes als Erbe aus Lebensgemeinschaft. Das Bundesgericht wies dieses Ansinnen ab. Da das Geschwisterpaar in 2 komplett ausgestatteten Wohnungen lebte und sich der Bruder als auch die Schwester in diese zurückziehen konnten, ist das Erfordernis der Lebensgemeinschaft nicht erfüllt. Das Erbe ist demzufolge zum Erbsatz für Geschwister zu besteuern. (03.03.19)  

Erforderlichkeit einer Nachfrist für Vollmachtseinreichung

Wenn eine Eingabe ohne Vollmacht eingereicht worden ist, ist dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zu geben, diesen Mangel zu beheben. Der Anspruch auf Nachfrist besteht indes nur bei unfreiwilligen Unterlassungen, weil sonst eine andere Regelwidrigkeit in Form der Nichtbeachtung der Frist zugelassen würde. Gemäss Bundesgericht habe das Steueramt zuwarten dürfen, bis die Vollmacht nachgereicht werde. Weil in solchen Fällen eine Frist von 10 bis 20 Tagen üblich sei und das Steueramt fast 5 Monate zugewartet habe, ohne dass eine Vollmacht nachgereicht worden wäre, habe es ohne Rechtsverletzung auf die Einsprache nicht eintreten dürfen. (24.02.19)