Behinderungsbedingte Kosten

Als behinderungsbedingte Kosten gelten die medizinisch notwendigen Aufwendungen, die als kausale Folgen der Behinderung entstehen. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten und Luxusausgaben. Eine Frau war aus gesundheitlichen Gründen auf intensive Pflege angewiesen und liess sich zu Hause betreuen. In der Steuererklärung machte sie Kosten von fast Fr. 300'000 geltend. Das Steueramt liess hingegen nur Fr. 100'000 zum Abzug zu mit der Begründung, dass das teuerste Pflegeheim in der Region für die Pflege auch etwa soviel kosten würde. Gemäss Bundesgericht ist ist das korrekt und stellt keine Einschränkung der Handlungsfreiheit der Steuerpflichtigen dar. (19.01.19)

Anwaltskosten als Gewinnungskosten

Anwalts- und Gerichtskosten können als Liegenschaftsunterhalt in Abzug gebracht werden, sofern die Streitigkeit bzw. das Prozessthema die Nutzung oder die Erhaltung des Nutzwertes einer Liegenschaft zum Gegenstand hat wie z.B. die Abwendung von übermässigen Immissionen. Die Frage der Abzugsfähigkeit hängt dabei nicht davon ab, ob die Steuerpflichtigen mit allen Rechtsbegehren durchzudringen vermögen gemäss Bundesgericht. Voraussetzung ist allerdings, dass das entsprechende Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. (12.01.19)

Liegenschaftsunterhalt Marderschutz

Die Investition in Form der Neuinstallation eines Marderschutzgitters hat zu einem Mehrwert der fortan geschützten Dachinstallation geführt. Es sind damit neue Werte geschaffen worden, die einen entsprechend höheren Marktwert bzw. Verkehrswert des Anwesens zur Folge haben. Unter den gegebenen Umständen kann zwar von einer Werterhaltung gegenüber hypothetischem zukünftigem Schaden gesprochen werden. Die Substanzbewahrung ist aber vollumfänglich von der ihr vorausgegangenen Wertvermehrung abhängig, weshalb die Investition nicht als Unterhalt geltend gemacht werden kann gemäss Bundesgericht. (05.01.19)

Periodizität Debitorenverlust

Ein selbständiger Steuerpflichtiger erlitt einen Debitorenverlust im Jahr 1996. Im Jahr danach buchte er seine Forderung in der Buchhaltung aus. Im Jahr 2006 reaktivierte er seine Forderung in der Buchhaltung wieder mit der Begründung, dass der Schuldner einen Schuldschein unterzeichnet hätte und demzufolge die vorhandene Forderung bestätigte. Gemäss Bundesgericht ist dies nicht möglich. Würde dies akzeptiert, könnte der Gläubiger nach Belieben seinen steuerbaren Gewinn und das Jahr des Verlustvortrages bestimmen. (30.12.18)

Unterhaltsbeiträge volljähriges Kind

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind setzt die elterliche Sorge des die Leistungen empfangenden Elternteils voraus. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit kann der Leistungsschuldner die ausgerichteten Unterhaltsbeiträge daher nicht mehr abziehen. Ein Vater zahlte seinem ausserehelich geborenen über 20-jährigen Sohn eine halbe Million Franken aus und wollte diese als Nachzahlungen für Unterhaltsbeiträge abziehen. Gemäss Bundesgericht ist das nicht möglich. Selbst wenn es sich um Nachzahlungen für Unterhalt gehandelt hat, sind diese in einem Zeitpunt gemacht worden als der Sohn bereits volljährig war. Zudem hätten sie seinerzeit dem sorgeberechtigten Elternteil zufliessen müssen um abzugsfähig zu sein. (23.12.18)

Geschäftsmässig begründete Aufwendungen

Aktionäre einer Firma liessen sich dazu verleiten, dieser nicht firmenbezogene Kosten anzulasten. Massgeblich ist hier, dass die als geschäftsmässig begründet behaupteten Kosten ausnahmslos ungenügend belegt waren. Es mag zwar sein, dass die Behörde in den Perioden zuvor dieselben oder ähnliche Nachweise genügen liess. Darauf hatten die Aktionäre indessen für die hier zu beurteilenden Steuerjahre keinerlei Anspruch, insbesondere nicht aufgrund von Treu und Glauben gemäss Bundesgericht. (16.12.18)

Beginn wirtschaftliche Zugehörigkeit

Der Steuerpflichtige erwarb Grundeigentum und konnte ab diesem Zeitpunkt frei darüber verfügen. Dass Nutzen und Schaden erst mit der Schlüsselübergabe übergingen bzw. übergehen konnten, wirkte sich auf den tatsächlichen Besitzantritt aus, nicht aber auf die rechtliche Verfügungsmacht. Die beschränkte Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit tritt unabhängig davon ein, ob das erworbene Grundstück bereits vollständig bebaut ist, erst noch bebaut werden wird oder die bestehende Baute abgebrochen werden soll gemäss Bundesgericht. (09.12.18)

Berufsauslagen für Solidarbürgschaft

Eine notwendige Bedingung für den Abzug von Berufskosten ist, dass ein enges Verhältnis zur beruflichen Tätigkeit des Angestellten besteht, was bei der hier vorliegenden Solidarbürgschaft nicht der Fall ist. Ausgaben, welche zugunsten einer Gesellschaft von einem ihrer Aktionäre eingegangen werden, können von dessen Einkommen nicht abgezogen werden, es sei denn, sie wurden im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit geleistet. Die Tatsache, dass der Aktionär von der Gesellschaft angestellt war, ändert an der Abzugsfähigkeit gemäss Bundesgericht nichts. (02.12.18)

Mitgliederbeiträge Verein

Gemäss Bundesgericht sind Beiträge, welche Verbandsmitglieder direkt an einen übergeordneten Verein zu bezahlen haben (Vollzugskostenbeiträge), bei diesem Verein als Mitgliederbeiträge (und damit steuerfrei) zu behandeln, obwohl es an der unmittelbaren Mitgliedschaft der Beitragszahler am übergeordneten Verein fehlt. Dieser Verein übernimmt dabei eine typische Vereinsaufgabe, nämlich zu kontrollieren und zu überwachen und nicht eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beiträge von Nicht-Verbandsmitgliedern an den übergeordneten Verein sind ebenso steuerfrei. (25.11.18)

Umwandlung Einzelfirma

Verbleiben anlässlich einer Umwandlung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft bestimmte Aktiven z.B. Stockwerkeigentumseinheiten in dieser Einzelfirma, so führt das nicht ohne Weiteres zu einer Privatentnahme dieser Liegenschaften. Da kein Betriebserfordernis bei der Einzelfirma besteht, kann aus dem Verbleib von Aktiven bei dieser Einzelfirma auch keine Privatentnahme vermutet werden. Hierfür wäre eine eindeutige Willensbekundung nötig. (17.11.18)