Veranlagungsverjährung

Verjährungsunterbrechend ist das Verhalten der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person nur, falls und soweit die Anerkennung der Steuerforderung ausdrücklich erfolgt. Das zusätzliche Attribut führt dazu, dass nicht alles, was z.B. vertragsrechtlich als verjährungsunterbrechend erachtet wird, auch direktsteuerlich zur Unterbrechung der Veranlagungsverjährung führen darf. Die steuerpflichtige oder mithaftende Person kann ihren Unterbrechungswillen nur im Rahmen einer mitwirkungsbezogenen Tathandlung äussern gemäss Bundesgericht. (15.09.19)

Handänderungssteuer Umstrukturierung

Ein Selbständiger hat Immobilien durch einen Verkaufsvertrag an eine Aktiengesellschaft übertragen. Um von der Handänderungssteuer ausgenommen zu sein, müssen zwei Hauptbedingungen erfüllt sein: erstens muss es sich um eine Umstrukturierung handeln, und zweitens um einen Betrieb. Die Vermögensübertragung ist fast ohne Einschränkung der beteiligten Rechtsträger erlaubt, solange die übertragende Partei im Handelsregister eingetragen ist. Der Eintrag ist unumgänglich, da die Vermögensübertragung öffentlich einsichtig obligatorisch ins Handelsregister am Sitz der übertragenden Partei eingetragen werden muss. (07.09.19)

Veranlagung jur. Person als Indiz Veranlagung Beteiligte

Ist ein Anteilsinhaber gleichzeitig Organ der Gesellschaft hat er Bestand und Höhe der von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt. (31.08.19)

Fristbeginn nach Amtsblatt-Veröffentlichung

Eine Verfügung oder ein Entscheid kann rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden, wenn der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt ist oder sie sich im Ausland befindet, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben. Der Fristenlauf setzt gemäss Bundesgericht am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt ein, was somit als Zustellung gilt. Beschwerden, die keinerlei Begründung enthalten, sind von vornherein keiner Nachfrist zugänglich. (23.08.19)

Verjährung Nachsteuern

Ein Nachsteuerverfahren kann während 15 Jahren nach Ablauf der betroffenen Steuerperiode eingereicht werden. Die Frist von 15 Jahren ist eine Verwirkungsfrist. Dass die Steuerbehörde während dem Nachsteuerverfahren eine Ermessenseinschätzung vorgenommen hat, ist zulässig und beeinflusst die Berechnung der Verwirkungsfrist nicht. (18.08.19)

Faktische Liquidation Firma

Die faktische Liquidation einer Gesellschaft beginnt grundsätzlich mit der Realisierung des Gesellschaftsvermögens und die Aktionäre, sowie ihnen nahestehende Personen, das Realisationsergebnis geltend machen. Eine Vermögensabtretung ist nicht als faktische Liquidation zu betrachten, ausser es findet eine systematische Verteilung der Vermögenswerte unter den Gesellschaftsmitgliedern statt. Es ist ausserdem nicht notwendig, dass alle Vermögenswerte der Gesellschaft entzogen wurden. Sie kann auch faktisch liquidiert sein, wenn sie noch über Vermögenswerte verfügt, die wirtschaftliche Substanz jedoch entzogen wurde. (09.08.19)

Begünstigung Lebenspartner

Eine Vorsorgeeinrichtung weigerte sich, der Witwe des verstorbenen Versicherten neben der Witwenrente auch das Todesfallkapital auszuzahlen. Kurz vor seinem Ableben hatte der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt, dass im Falle seines Todes das Todesfallkapital an seine Lebenspartnerin, mit welcher er 3 Jahre zusammenlebte und nicht an seine Ehefrau, auszuzahlen sei. Gemäss Bundesgericht darf eine Vorsorgeeinrichtung dem begünstigten Lebenspartner das Todesfallkapital nur auszahlen, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Versicherten mindestens 5 Jahre gedauert hat. (03.08.19)  

Bevollmächtigung

Die rechtsgültig vertretene Person hat sich das prozessuale Verhalten der vertretenden Person anrechnen zu lassen. Zwischen der steuerpflichtigen Person und deren Vertretung muss aber ein vertragliches Vertretungsverhältnis bestehen, wobei auch eine Anscheins- und Duldungsvollmacht infrage kommt. Gemäss der direkten Steuer muss eine ausdrückliche (schriftliche) Vollmacht der steuerpflichtigen Person vorliegen oder die Veranlagungsbehörde darf nach Treu und Glauben aus den individuellen Umständen auf eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person schliessen. (28.07.19)

Alleinaktionär bezahlt Dienstaltersgeschenke

Der Alleinaktionär einer AG liess ausgewählten Mitarbeitern seiner Firma Zahlungen aus seinem Privatvermögen zukommen. Diese Zahlungen wurden von den Mitarbeitern in ihren Steuererklärungen als Schenkungen deklariert. Dass der Alleinaktionär keine Pflicht zur Bezahlung der Dienstaltersgeschenke hatte, ist unbestritten. Dies lässt aber noch nicht auf das Vorliegen einer Schenkung schliessen, da das Gesetz als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbestätigkeit ausdrücklich auch Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke bezeichnet. Gemäss Bundesgericht handelt es sich bei diesem Sachverhalt deshalb um steuerbares Einkommen und nicht um Schenkungen. (21.07.19)

Übertragung von Stammanteilen

Eine GmbH muss sämtliche Übertragungen von Stammanteilen zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Falls sich der Geschäftsführer der GmbH weigert, einen neuen Gesellschafter zur Eintragung anzumelden, kann der Betroffene zwar nicht an dessen Stelle die Eintragung anmelden, aber er kann eine Eintragung von Amtes wegen durch das Handelsregister verlangen. Dazu sind dem HR ein formgültiger Abtretungsvertrag sowie ein Beleg über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Übertragung der Stammanteile vorzulegen. (14.07.19)