Angabe unrichtiger Fristablauf

Die falsche Angabe über den Ablauf der Rechtsmittelfrist stellt einen Eröffnungsmangel dar. Den vom Mangel Betroffenen darf nach Treu und Glauben daraus kein Nachteil erwachsen. Diese Praxis steht unter dem Vorbehalt, dass der Betroffene den Irrtum nicht bemerkt hat und ihn bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte bemerken müssen. Dabei darf nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt einer Partei dazu führen, dass der Schutz von Treu und Glauben nicht greift gemäss Bundesgericht. (30.09.18)

Vorsteuerabzug Gebäude-Abbruch

Bricht eine Firma ein Gebäude im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit ab, um das Grundstück in seinen natürlichen Zustand zurückzuversetzen und verkauft dieses anschliessend an einen Bauherren, wären die Vorsteuern auf den Aufwendungen des Abbruchs ohne Weiteres im vollen Umfang abzugsfähig. Gemäss Bundesgericht stellt der Abbruch eines Gebäudes den letzten Abschnitt der unternehmerischen Tätigkeit dar, falls sich das Objekt weiterhin im Eigentum desjenigen befindet, welcher es zuvor genutzt hat. (22.09.18)

Liquidationsgewinn landwirtschaftliches Grundstück

Nimmt der Grundeigentümer eine handelsrechtskonforme Aufteilung von Boden und Gebäude vor, ist es der Veranlagungsbehörde weder während der Haltedauer noch bei der Veräusserung oder Überführung des Grundstücks möglich, auf einer den Boden und das Gebäude zusammenfassenden Einheit zu bestehen. Dies setzt gemäss Bundesgericht keinen Widerspruch gegen die Einheit der Rechtsordnung. Leitrecht ist hinsichtlich der Bewertung nicht das Sachenrecht, sondern das Handelsrecht welches seinerseits auf der Betriebswirtschaftslehre fusst. (15.09.18)

Ausscheidungsverlust Liegenschaften

Einen etwaigen Auslandsverlust, gehe dieser auf einen grundstückbezogenen Schuldzinsenüberschuss oder einen auf einem Grundstück entstehenden Gewinnungskostenüberschuss zurück, hat die Schweiz bei Ermittlung des steuerbaren Einkommens kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht zu übernehmen. Beachtlich ist er hingegen bei Ermittlung des Steuersatzes. Auch ein den Steuersatz mindernder Verlustvortrag ist zu berücksichtigen gemäss Bundesgericht. (08.09.18)

Besteuerung Schadenersatzleistung

Der Umfang einer haftpflichtrechtlichen Schadenersatzleistung ist in der Regel nicht schon im Zeitpunkt der schädigenden Handlung bekannt, sondern erst wenn sie durch Vergleich oder Urteil festgelegt wird. Für den Zeitpunkt der Besteuerung ist daher auf das Datum dieser Vereinbarung abzustellen. Fehlt eine solche, ist auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Versicherungsgesellschaft an die versicherte Person abzustellen. Sofern beides nicht aktenkundig ist, kann aus praktischen Gründen auf den Zeitpunkt der Auszahlung abgestellt werden gemäss Bundesgericht. (01.09.18)

Begründungspflicht Ermessensveranlagung

Um gegen eine Ermessensveranlagung vorzugehen wird eine qualifizierte Begründungspflicht verlangt. Der Nachweis ist dann umfassend, wenn er den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Entscheid umfasst. Blosse Teilnachweise genügen grundsätzlich nicht. Teilnachweise die sich bloss auf einen Teil des bisher ungewissen Sachverhaltes beschränken können unter gewissen Umständen trotzdem zulässig sein. Dies wäre dann der Fall wenn sich die in der Ermessensveranlagung getroffene Schätzung als offensichtlich unrichtig erweisen würde gemäss Bundesgericht. (26.08.18)

Ermessensveranlagung: Nachweis offensichtliche Unrichtigkeit

Der Steuerpflichtige hatte im Veranlagungsverfahren keine Steuererklärung eingereicht. Im Einspracheverfahren lieferte er dann den Jahresabschluss nach wodurch er innert Frist seiner Mitwirkungspflicht nachkam, wenn auch nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form. Dies versetzte die Veranlagungsbehörde aber fraglos in die Lage, abschätzen zu können, ob die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen offensichtlich unrichtig ausgefallen sei gemäss Bundesgericht. (18.08.18)

Konfiskatorische Besteuerung nicht kotierter Wertpapiere

Bei gutem Geschäftsgang oder einer positiven Konjunkturentwicklung steigt das Geschäftsvermögen von Jahr zu Jahr. Dies gilt umso mehr wenn die Gesellschaft die Gewinne thesauriert anstatt ausschüttet. In diesem Fall steigt der innere Wert der Aktien, ohne dass die Einkünfte besteuert werden, sodass eine steuerliche Belastung, auch wenn es sich um eine hohe Belastung handelt, die jedoch unter den thesaurierten Gewinnen bleibt, nicht als konfiskatorisch qualifiziert werden kann. Von konfiskatorischer Besteuerung kann gemäss Bundesgericht erst gesprochen werden, wenn die Besteuerung inkl. Vermögenssteuer, die Einkünfte einschliesslich Vermögenserträge nachhaltig und dauerhaft übersteigt und das Vermögen deshalb von der Besteuerung derart angegriffen wird. (10.08.18)

Ermessensweise Schätzung Delkredere

Der Umfang der geschäftsmässig bergründeten Wertberichtigung richtet sich nach dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit der einzelnen Forderung. Das Periodizitätsprinzip verbietet eine Schmälerung des steuerbaren Gewinnes mittels übersetzter Rückstellungen. Aufgrund der Unterlagen welche dem Steueramt zur Verfügung gestellt wurden kam dieses zum Schluss, dass der Steuerpflichtige trotz entsprechender Aufforderung nicht den Nachweis  für den Totalausfall der Forderung erbringen konnte. Gemäss Bundesgericht war damit der Nachweis erbracht für eine ermessensweise Schätzung des Delkrederes. (04.08.18)

Steuerneutrale Ersatzbeschaffung

Bloss weil sich eine Firma als "genuine" Betriebsgesellschaft betrachtet welche ihre Immobilien in der Verfolgung eines öffentlichen resp. gemeinnützigen Zwecks vermietet, welcher steuerrechtlich aber nicht vorliegt, entsteht aufgrund der besonderen Widmung der Immobilien keine Betriebsgesellschaft. Dies selbst dann nicht wenn sie eine profesionelle Immobilienbewirtschaftung betreiben und die Anforderungen an einen Betrieb erfüllt würden. Ein Zwang zur Wiederbeschaffung wie bei echt betriebsnotwendigen Liegenschaften im Anlagevermögen besteht hier nicht gemäss Bundesgericht. (28.07.18)